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^ 77, 3. April 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 4115 H 9, Absatz 3. Anzeigen, die geeignet sind, den An schein zu erwecken, daß der Anzeigende in der Lage sei, neue Bücher billiger als handelsüblich zu liefern, sind als ein öffentliches Anerbieten von Rabatt in unbestimmter Form anzusehen. ß 9, Absatz 3. Anzeigen, die geeignet sind, den An schein zu erwecken, daß der Anzeigende in der Lage sei, neue Bücher billiger als zum Ladenpreise zu liefern, sind als ein öffentliches Anerbieten von Rabatt in unbestimmter Form anzusehen. »Handelsüblich« sind auch die Nettopreise, es würde daher diese Fassung zu recht unerquicklichen Erörterungen führen können. Eine Anzeige, aus der nicht zu ersehen ist, ob Ladenpreis oder Nettopreis gemeint ist, liegt dem H.-A. B.-V. vor. tz 9, Absatz 4. Als öffentliches Anerbieten von Rabatt gilt ferner die Aufführung von Handlungen in den von Rabattspar- und ähnlichen wirtschaftlichen Vereinigungen herausgegebenen Verzeichnissen unter den Abteilungen, die Gegenstände des Buchhandels umfassen. tz 9, Absatz 4. Als öffentliches Anerbieten von Rabatt gilt ferner die Aufführung von Handlungen in den von Rabattspar- und ähnlichen wirtschaftlichen Vereinigungen herausgegebenen Verzeichnissen unter den Abteilungen, die Gegenstände des Buchhandels umfassen. Wenn bei der Aufführung ausdrücklich gesagt ist, daß ein Rabatt nicht gegeben wird, soll sie gestattet sein. In Hamburg-Altona gibt es mehrere »Jahrbücher« von Vereinen, in denen Firmen inserieren, die mit den Mit gliedern Geschäfte machen wollen. Ein Teil der Firmen gibt Rabatt, ein großer Teil aber nicht. Weshalb soll da dem Buchhandel diese Gelegenheit zur Insertion verboten sein? Alle Inserenten werden auch in dem Schlagwortregister auf geführt, und zwar sind die Firmen, die keinen Rabatt geben, genau kenntlich gemacht. 8 II, Ziffer 2, Absatz 2. In diesem Falle ist der Verleger gehalten, sofern es das berechtigte Interesse des Sortiments erfordert, bei der ersten Ankündigung, spätestens aber gleichzeitig mit dem Beginn der Lieferung dem Buch handel durch eine Anzeige im Börsenblatt oder, falls es sich um eine Lieferung von rein örtlicher Bedeutung handelt, durch direkte Benachrichtigung den daran interessierten Sorti mentern Kenntnis zu geben. Seite VI. Z 10 ist aus der Restbuchhandels-Ordnung tz 4 übernommen. Der hier ausgesprochene Grundsatz wurde bereits bei der Beratung der Satzungen von 1887 als un umgänglich notwendig betont und allgemein anerkannt. Man kann von dem Sortimenter nicht verlangen, daß er Preise innehält, an welche der Verleger selbst nicht ge bunden ist. Die in den folgenden Paragraphen genannten Ausnahmen sichern überdies dem Verleger die Bewegungs freiheit, soweit sie sich als nötig erwiesen hat. Absatz 2 des Paragraphen 11 stellt sogar eine Erweiterung des Rechtes des Verlegers über das bisherige Recht hinaus dar. Aller dings waren bisher schon vielfach auf Grund des so genannten Ausnahmeparagraphen der Satzungen (Z 3, Ziffer 5 b) Lieferungen nach Art der nunmehr >n Absatz 2 ausdrücklich gestatteten erfolgt, jedoch beruhten diese Liefe rungen auf einer Auslegung jenes Paragraphen, die zweifel los über das Maß des Zulässigen hinausgehl, da er nur von Lieferungen größerer Partien, nicht einzelner Exem plare spricht. Es läßt sich aber nicht verkennen, daß Fälle Vorkommen, in welchen dem Verleger das Recht zugesprochen werden muß, auch einzelne Exemplare eines Werkes zu er mäßigten Preisen an Beamte von Behörden und Mitglieder von Gesellschaften zu liefern. Würde der Börsenverein diese Geschäfte, die sich allmählich entwickelt haben, untersagen, so würde er dem Sortiment nicht nützen und nur bewirken, daß solche Publikationen überhaupt dem Buchhandel ganz entzogen werden würden. Kommt die Verkaufsordnung so dem berechtigten Interesse der Verleger entgegen, so darf der Börsenverein vertrauensvoll erwarten, daß die Verleger die Grenzen dieser Bestimmung streng innehalten, nach Möglich keit das Sortiment an solchen Lieferungen beteiligen und in allen den Fällen dem Sortiment von den Vorzugspreisen Mitteilung machen, wo das berechtigte Interesse des Sorti ments °s wünschenswert macht. 8 11, Ziffer 2, Absatz 2. In diesem Falle ist der Verleger gehalten, bei der ersten Ankündigung, spätestens aber gleichzeitig mit dem Beginn der Lieferung dem Buch handel durch eine Anzeige im Börsenblatt oder, falls es sich um eine Lieferung von rein örtlicher Bedeutung handelt, durch direkte Benachrichtigung den daran interessierten Sorti mentern Kenntnis zu geben. Seite VI. § 10 ist aus der Restbuchhandels-Ordnung 8 4 übernommen. Der hier ausgesprochene Grundsatz wurde bereits bei der Beratung der Satzungen von 1887 als un umgänglich notwendig betont und allgemein anerkannt. Man kann von dem Sortimenter nicht verlangen, daß er Preise innehält, an welche der Verleger selbst nicht ge bunden ist. Die in den folgenden Paragraphen genannten Ausnahmen sichern überdies dem Verleger die Bewegungs freiheit, soweit sie sich als nötig erwiesen hat. Absatz 2 des Paragraphen 11 stellt sogar eine Erweiterung des Rechtes des Verlegers über das bisherige Recht hinaus dar. Aller dings waren bisher schon vielfach auf Grund des so genannten Ausnahmeparagraphen der Satzungen (Z 3, Ziffer 5K) Lieferungen nach Art der nunmehr in Absatz 2 ausdrücklich gestatteten erfolgt, jedoch beruhen diese Liefe rungen auf einer Auslegung jenes Paragraphen, die zweifel los über das Maß des Zulässigen hinausgeht, da er nur von Lieferungen größerer Partien, nicht einzelner Exem plare spricht. Es läßt sich aber nicht verkennen, daß Fälle Vorkommen, in welchen dem Verleger das Recht zugesprochen werden muß, auch einzelne Exemplare eines Werkes zu er mäßigten Preisen an Beamte von Behörden und Mitglieder von Gesellschaften zu liefern. Würde der Börsenverein diese Geschäfte, die sich allmählich entwickelt haben, untersagen, so würde er dem Sortiment nicht nützen und nur bewirken, daß solche Publikationen überhaupt dem Buchhandel ganz entzogen werden würden. Kommt die Verkaufsordnung so dem berechtigten Interesse der Verleger entgegen, so darf der Börsenverein vertrauensvoll erwarten, daß die Verleger die Grenzen dieser Bestimmung streng innehalten, nach Mög lichkeit das Sortiment an solchen Lieferungen beteiligen und in allen Fällen dem Sortiment von den Vorzugspreisen Mitteilung machen, wodurch dem berechtigten Interesse des Sortiments Rechnung getragen wird. Hier ist »sofern es^das berechtigte Interesse des Sortiments erfordert« zu streichen, denn kündigt ein Verlag ein Werk an, so hat das Sortiment ein Recht, zu erfahren, ob und wer das Werk billiger erhält. Ob direkt oder durch Vermittlung des Sortiments, ist ganz gleich. Durch die Ankündigung tut der Verlag kund, daß der Sortimenter das S3«*