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4114 BSrsinblLtt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 77, 3. April 1909 Die Rundfrage des Börsenvereins bzgl. der im Adreßbuch des deutschen Buchhandels aufgenommenen Firmen hat ergeben, daß daselbst Vereine als Buchhandlungen aufgeführt sind, die weder im Handelsregister noch bei der Gewerde- polizei als solche gemeldet sind. Bei der schweren Schädigung, die besonders dem Sortiment der kleinen Stadt durch den Bücheroertrieb durch Vereine erwächst, ist es unbedingt erforderlich, die staatliche Meldung als Gewerbe betrieb als eonärtio 8MS ga» non für die Anerkennung als Buchhandlung und damit zusammenhängend für das Zugeständnis des Nettopreises aufzustellen. Auch die Aufnahme ins Adreßbuch ist hiervon abhängig zu machen. § 6, Absah 1. Liefert ein Sortimenter Werke in eigener Aufmachung an das Publikum, so ist er an den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis gebunden, falls seine Auf machung der des Verlegers gleichartig ist. Liefert der Sorti menter in einer besseren Aufmachung als der Verleger, so muß er einen entsprechend höheren Preis berechnen. Liefert er in geringerer Aufmachung, so muß er bei öffentlichen An zeigen Aufmachung und Ladenpreis des broschierten oder rohen Exemplars gesondert ausführen. § 6, Absatz 2. Das öffentliche Anzeigen von Büchern in eigener billigerer Aufmachung unter dem Ladenpreise des Verlegers ist nur mit dessen Genehmigung gestattet. 8 6, Absatz 1 wird gestrichen. 8 6, Absatz 2. Das öffentliche Anzeigen von Büchern in eigener Aufmachung unter dem Ladenpreise des Verlegers ist verboten. Absatz 1 ist zu streichen, weil die Beurteilung der »Aufmachung« in vielen Fällen ganz unmöglich glatt durchgeführt werden kann. In den meisten Fällen wird es sich hierbei um Bücher handeln, deren Einband schon an und für sich vom Verlag so billig kalkuliert ist, daß die »eigene Aufmachung« des Sortimenters, soll sie billiger als die Originalaufmachung abgegeben werden, derartig minderwertig aus- fallen wird, daß der Verlag das allergrößte Interesse daran hat, eine solche Aufmachung unmöglich zu machen. Ist die eigene Aufmachung aber gleichwertig, so ist eine billigere Preisstellung weiter nichts als Schleuderei. Daß Luxuswerke, die vom Verlag auch in einem teuren Einbande abgegeben werden, vom Sortiment in einen billigen Band zwecks billigeren Verkaufs gebunden werden, dürfte der ganzen Lage entsprechend ausgeschlossen sein. Wie aber Absatz 2 in den Entwurf hineinkommen konnte, haben wir uns nicht erklären können. Wird dieser Absatz Gesetz, so ist das Prinzip des Ladenpreises durchbrochen. Die Genehmigung kann ein Verlag wohl kaum versagen, wenn ihm ein großer Posten eines Werkes abgenommen wird, er wird also selbst Anlaß zur Durchbrechung des Prinzips des Ladenpreises geben. Bei älteren Werken spricht ihm ein ausreichendes Recht zu einer Herabsetzung der Z 11 zu. 8 7. 1. Berechnet der Sortimenter infolge außer- H 7. Dieser Z ist ganz zu streichen, gewöhnlicher Unkosten oder weil der Verleger mit einem ge ringeren Rabatt als 25°/, vom Ladenpreise geliefert bat, neben dem Ladenpreise Spesen, so hat er diesen Aufschlag dem Käufer gegenüber kenntlich zu machen. 2. Bei Schulbüchern ist dieser Vorschrift genügt, wenn die Abweichung vom Ladenpreise in den Bücherverzeichnissen in unzweifelhafter Weise zum Ausdruck gebracht wird. Was den Verlag zur Aufstellung dieses 8 bewogen haben mag, glauben wir zu wissen. Wir können uns aber der Erwägung nicht verschließen, daß dieser § einen Nachsatz erhalten müßte, um wirksam sein zu können, des Inhalts: »Der Verleger verpflichtet sich dagegen, von allen seinen Verlogswerken einen derartig berechneten Rabatt zu gewähren, daß der Sortimenter des Geltungsbereichs der Satzungen des Börsenvereins stets einen angemessenen Nutzen beim Ver kaufe hat.« Dieser Nachsatz fehlt, und das bewußt, denn der Börsenverein kann dem Verlag eine solche Bedingung nicht auferlegen. Aber mit demselben Rechte erwartet auch das Sortiment, daß der Börfenverein nichts Unbilliges von ihm verlangt. Es ist dem Sortimenter in den allermeisten Fällen überhaupt nicht möglich, über den Ladenpreis zu verkaufen, das verbieten sein Geschäftsinteresse und die Konkurrenz. Bei den wenigen Fällen aber, wo er infolge der hohen Spesen oder des geringen Rabatts nicht imstande ist, ein Buch oder ein Lehrmittel zum Ladenpreise zu verkaufen, da muß ihm ein Aufschlag auch ohne jene Beschränkung gestattet fein. Der Verlag, dessen Werke nur mit Aufschlag verkauft werden können, hat dies durch seine Preisstellung selbst verschuldet, und diese zu schützen, ist der Börsenverein nicht geschaffen worden. Den Aufschlag kenntlich zu machen, ist gerade in diesem Falle unangebracht. Der Sortimenter kann nicht bei einem Schulbuche, von dem er 20 Exemplare gebraucht und das mit 10°/, rabattiert ist, bei jedem einzelnen Exemplar Porto rechnen. Will er aber überhaupt verdienen, so muß er aufschlagen, und die Käufer müssen ihm das geben, was der Verlag ihm nimmt, nämlich den Lohn für seine Arbeit. 8 8, Absatz 1. Die Gewährung eines höheren Rabatts oder Skontos, als ihn die Verkaufsbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine gestatten, darf weder bar erfolgen, noch durch Zuwendung anderer Vorteile, wie Zugaben, Rabatt marken, Gutscheine, Gutschrift und anderes. 8 8, Absatz 1. Die Gewährung eines höheren Rabatts oder Skontos, als ihn die Verkaufsbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine gestatten, darf weder bar erfolgen, noch durch Zuwendung anderer Vorteile, wie Rabattmarken, Gut scheine, Gutschrift und anderes. Das Wort »Zugaben« ist zu streichen, weil in einzelnen kleinen Orten durch ihr Verbieten das Schulbüchergeschäft vom Sortimenter an den Papierhändler verloren gehen würde. Von diesem Gesichtspunkte aus sind »Zugaben« im Kreise Norden nicht verboten worden.