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Nichtamtlicher Teil. Sprcchsaal. 8. 12. Januar 1910. Gerücht, allerdings mit der Einschränkung, daß Nostand das An gebot der »Illustration« noch nicht angenommen habe. Heute kann diese Nachricht dahin ergänzt werden, daß der Vertrag tatsächlich abgeschlossen ist und Herr Baschet als erster den »Chantecler« bringen wird, der voraussichtlich noch Ende diess Monats nach jahrelangen Vorbereitungen über die Bühne gehen und bald darauf bei Rostands Verleger Fasquelle in der gewöhnlichen Buchausgabe L 3 Frcs. 50 Cts. erscheinen wird. Alles, was den Inhalt dieses Werkes betrifft, war mit einem geheimnisvollen und übertriebenen Nimbus umgeben, jedenfalls um den Erfolg noch größer zu machen, als er ohnehin schon sein wird; im Publikum wußte man nur, daß es sich um eine Tier komödie handelt, sonst nichts. Nun sind durch die Indiskretion eines bei der Aufführung beteiligten Schauspielers einzelne Angaben über das Stück an die Redaktion des »8sso1o« in Mailand gelangt, und dieser hat in einer seiner letzten Nummern den Gang der Handlung und einzelne Teile des Werkes veröffentlicht, u. a. einen »Hymnus an die Nacht«. Zwei Pariser Zeitungen, der »kelair« und »?aiik- lournrü«, haben diese Zeitungsnotizen nachgedruckt, und daraufhin hat Herr Baschel die betreffenden Nummern der beiden Zeitungen mit Beschlag belegen lassen und eine Klage sowohl gegen den »Loeolo« als auch gegen die beiden Pariser Blätter angestrengt^ Seine Forderung auf Schadenersatz wegen unerlaubten Nachdrucks beläuft sich auf nicht weniger als 100 000 Frcs. für jede der drei Zeitungen. Durch die Übersetzung ins Italienische und die Rückübersetzung ins Französische hat naturgemäß der »Hymnus an die Nacht« viel von seiner ursprünglichen Gestalt verloren, und Herr Baschet weist bei seinem Anspruch auf Schadenersatz u. a. auch darauf hin, daß das Werk durch diese ungeschickte und vor zeitige Veröffentlichung viel von seiner Zugkraft eingebüßt und an Ruf verloren habe. Auch der Direktor des »'I'ücätrs äs 1a. 1'orts 8t. Na-rtin« macht Anspruch auf Schadenersatz in dieser Sache geltend, die augen blicklich in Paris viel Staub aufwirbelt. Fingierte Bestellung. ReichögerlchtSentscheidung. — (Zu § 92 HGB.) Hat ein Handlungsagent sich verpflichtet, in seinem Bezirke nur Ware des Geschäftsherrn zu vertreiben, und ist für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung dem Geschäftsherrn das Recht zur fristlosen Kündigung des Agenturvertrages eingeräumt, wird dann in der Folge durch das gesamte Verhalten des Agenten der Verdacht erweckt, daß er die ihm eingeräumte Vertrauensstellung eigennützig mißbrauche, so ist es kein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn der Geschäftsherr durch eine von ihm veranlaßte fingierte Bestellung den Agenten auf die Probe stellt und, falls der Agent dabei seine Vertragspflicht verletzt, von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Die Beklagte hat nach den vom Berufungsgericht näher dar gelegten Umständen aus dem gesamten Verhalten des Klägers den Verdacht schöpfen müssen, daß der Kläger die ihm ein geräumte Vertrauensstellung eigennützig mißbrauche. Unter solchen besonderen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Beklagte mit Grund den Kläger durch die Firma W. auf die Probe gestellt hat, um Gewißheit darüber zu erlangen, ob der Kläger nicht im geheimen gegen die wichtige Vertragspflicht, nur Ware der Be klagten zu vertreiben, handle. Sie brauchte unter solchen Um ständen das einzige sichere Mittel zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen nicht zu unterlassen, da die Überführung des Klägers nur möglich war, wenn er vor einen bestimmten Fall gestellt wurde, in dem es ihr möglich war, sein Verhalten genau zu be obachten. Deshalb enthält das Verfahren der Beklagten nicht einen Verstoß gegen Treu und Glauben. RG. III, 23. November 1609. 626/08. (Cöln, 8. 10. 08.) (»Das Recht«, Rundschau f. d. dtschn. Juristenstand (Hannover, Helwingj Nr. 1 v. 10. Januar 1910.) * Kontursanshebung. — Der Konkurs über das Vermögen des Herrn Friedrich Würthle, in Firma Friedrich Würthle L Sohn in Salzburg (vgl. Börsenblatt 1907 Nr. 65; 1908 Nr. 26), ist am 26. Dezember 1909 vom k. u. k. Landesgericht Salzburg aufgehoben worden. * Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. 82 8^ 1643 ^ 1 / 8piaellstt. 8". 66 8. 1779 tlrn. Die auch sonst sauber gedruckten Kataloge tragen auf ihrem Umschlag einen Nahmen mit den Bildnissen der »Göttinger Sieben«. Nustsrhlät-tsr äsr Lun8tan8talt unä I<un8t>äruok6isi Kosrnsr <zua.ria.1 in 2ürie1i (8oll^v6i2). 8". 42 8. 1216 tlrn. ^ ^prechsaal. Kontrollkassen für Buchhändler. (Vgl. IMS Nr. 283 d. Bl.> Schubert L Salzer in Chemnitz antworteten mir auf Ein sendung des Sprechsaal-Artikels vom 6. Dezember 1909 das Nach stehende: »Die Aufträge, welche aus Buchhändlerkreisen bis jetzt bei uns eingegangen sind und die sich überdies auf die verschieden artigsten Modelle zersplittern, sind nicht derartig gewesen, um auch nur im entferntesten an irgend eine Preisreduktion denken zu können. Immerhin veranlaßt uns der Artikel, eine besondere Konzession einmal eintreten zu lassen, lind zwar erklären wir uns bereit, allen denjenigen Herren Buchhändlern, welche bis zum 15. Januar 1910 der Redaktion des Börsenblattes eine verbindliche Mitteilung zugehen lassen, von uns eine Registrier- zur prompten Lieferung zu kaufen^ auf den Kaufpreis einen Preisnachlaß von 10 Prozent eintreten zu lassen, sofern sich mindestens 30 Abnehmer bis zu dem genannten Termin melden. »Wir hoffen, daß die Börsenzeitung sich der kleinen Be mühung im allgemeinen Interesse unterzieht, da wir Ihnen in Anbetracht der Ihnen bereits gemachten Vorwürfe aus Kollegen kreisen nicht zumuten möchten, sich mit der Sache zu befassen Auch wir müssen selbstverständlich die Entgegennahme der ent sprechenden Erklärungen ablehnen, da uns schließlich auch irgendwelche Vorwürfe gemacht werden könnten und deshalb die Sammlung der Adressen in einer unparteiischen Hand liegen muß. »Es ist Bedingung, daß die eingehenden Adressen, gleich viel in welcher Zahl, uns am 16. Januar zu übermitteln sind, und würde zweckmäßig im Börsenblatt vom 17. Januar seitens der Redaktion das Resultat veröffentlicht werden. »Hochachtungsvoll Schubert L Salzer Maschinenfabrik Aktiengesellschaft.« Dieses Schreiben sandte ich am 18. Dezember an die Redaktion des Börsenblatts, die es am 21 Dezember zurücksandte, die Ent gegennahme von Bestellungen ablehnte und deshalb auch die Veröffentlichung des Schreibens zu genanntem Zeitpunkt unterließ. Auf den Angriff des Herrn Weiter, Paris, hatte ich das Gleiche gegenzunehmen, um die Sache einmal loszukriegen und damit fertig zu werden. Über die Weihnachts- und Neujahrszeit kam ich nicht dazu, dies zu veröffentlichen; Schubert L Salzer dürften wohl nichts dagegen einwenden, wenn ich infolge der verspäteten Veröffentlichung hierdurch eigenmächtig ohne vorherige Anfrage den Termin als bis zum 25. Januar 1910 verlängert mitteile. Ravensburg, 9. Januar 1910. Dorn'sche Buchhandlung. Wir glauben, daß dieser Gegenstand nun genügend im Börsenblatt besprochen worden ist, und schließen seine Erörterung mit Vorstehendem ab. Red.