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IIS, 24. Mai 1912 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. k>. Dtschn. Buchhandel- 6399 er sein späteres Geschäft erwarb. Er galt als tüchtiger Geschäftsmann, der seine Buchhandlung im Laufe der Jahre einem bedeutenden Aufschwungs entgegenführte. Der norwegische Kinderfreund und Jugendschriststeller Falck-Utter, Verfasser einer Reihe weitverbreiteter und ge schätzter Jugendschristen, feierte am 6. März seinen 80. Geburtstag. Der Jubilar war von 1868 bis 1884 Herausgeber der damals äußerst beliebten Jugendzeitschrift »kor Uvxäowsv« und hat auch sonst eine ganze Reihe Kinder bücher geschrieben, von denen hier nur »Uoslron ULslroossv« genannt sei, das auch jetzt noch eines der beliebtesten Bücher der norwegischen Jugendliteratur ist. Ein ziemlich seltenes Ereignis war das 40jährige Jubiläum einer Frau als selbständige Buchhändlerin, näm lich der Frau Fredrika Svendsen in Volden. Die jetzt 71 Jahre alte Kollegin wurde vor 40 Jahren, kurz nach dem Ableben ihres Mannes, als Mitglied des Norwegischen Buchhändlervereins ausgenommen und erhielt damit die Be rechtigung, sich als Buchhändler in Norwegen niederzulassen. Im Laufe der Zeit hat sich das Städtchen Volden durch Errichtung verschiedener höherer Unterrichtsanstalten günstig entwickelt, und sich dieser Entwicklung anpassend, hat die noch jetzt rüstige Frau ihrer Buchhandlung zu großem An sehen verholfen. Die bekannte Universttäts- und Verlagsbuchhandlung Jacob Dybwad in Kristiania beging am 1. April die Feier ihres 60 jährigen Bestehens und der jetzige Inhaber, Bertram Dybwad, die 30 jährige Feier als Chef der von ihm nach seinem Vater übernommenen Firma. Am Jubiläumstage waren eine Menge Glückwünsche eingetroffen, unter anderen auch von der Universität, der Universitätsbibliothek, von wissenschaftlichen Gesellschaften und Instituten wie auch von den verschiedenen Buchhändlervereinen. Auch im schwedischen Buchhandel sind zwei Wiegenfeste zu verzeichnen, nämlich der Geburtstag zweier hervorragenden Vertreter unseres Berufes. Der eine, Lars Lindqvist, Direktor der Firma Aktiebolaget Sandbergs Bokhandel, Stockholm, Vorsitzender des Schwedischen Sortimentsbuchhändlervereins, Kreis Stockholm, und der Schwedischen Buchhändlerschule, ferner Vorstandsmitglied des Schwedischen Verlegervereins und des Schwedischen Unterstützungsoereins, beging am 27. April die Feier seines 50. Geburtstages. Er begann seine buchhändlsrische Laufbahn am 5. Oktober 1875 bei der Firma Looström L Co., Stockholm, arbeitete dann etwa ein Jahr im Auslande (bei R. Giegler in Leipzig) und später bei einigen Firmen in Stockholm, war etwa ein halbes Jahr Teilhaber einer von ihm gegründeten Buchhandlung in Stockholm und wurde 1895 zum Direktor der Firma Sandbergs Bokhandel berufen. Am Festtage wurden ihm vom Personal der Firma und von den verschiedenen Buchhändleroereinen Glück wünsche und Adressen überreicht, die ein deutlicher Beweis dafür sind, wie sehr der Gefeierte in allen Kreisen beliebt ist, und wie seine vielseitige, unermüdliche Tätigkeit auf buch händlerischem Gebiete und sein stets lebhaftes Interesse für berufliche Fragen von seinen Kollegen gewürdigt werden. Ebenfalls seinen 50. Geburtstag feierte am 30. April der Verlagsbuchhändler K. I. Bohlin, Mitglied des Schwedischen Verlegervereins und Verleger der schwedischen Ausgaben von Jack London, dessen Romane und Naturschilderungen in der letzten Zeit immer größere Verbreitung finden. Bohlin war ursprünglich Prediger und wirkte als solcher in den Ver einigten Staaten Nordamerikas, bis er, nach Stockholm zurück gekehrt, 18S0 eine Verlagsbnchhandlung eiöffnete. Er unternahm viele und lange Reisen, auch nach außer europäischen Ländern, so nach Indien, China, Japan und anderen Ländern. Stockholm. Felix VLrkonqi. Die Novelle als Aufsatz. Eine interessante urheberrechtliche Entscheidung. Von Friedrich Luth, Charlottenburg. Nachdruck verboten. Zulässig ist die Vervielfältigung (also der Abdruck) von Schriftwerken — so bestimmt 8 IS, Ziffer 4 des Urheber rechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 — wenn einzelne Auf sätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke bestimmt ist. Diese Bestimmung des deutschen Gesetzes gilt auch für diejenigen Staaten des Auslandes, die sich der Berner Union, also dem internationalen Vertrage zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst, angeschlossen haben. Nach Artikel 4 der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908, der sich auch Deutschland und Frankreich angeschloffen haben, genießen die einem der Verbandsländer angehörigen Ur heber in allen andern, der Berner Union angehörigen Staaten diejenigen Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern einräumen. Dis Übereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich vom 8. April 1907 enthält auch keine be sonderen Vorschriften hinsichtlich des Nachdrucks für Schul- und Unterrichtszwccke, mithin ist für den Abdruck französischer Arbeiten in deutschen Werken für den Schul- und Unterrichtsgebrauch allein 8 19, Ziffer 4 des deutschen Gesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der Berner Konvention maßgeblich. In der hier zu behandelnden, für den gesamten Ver lagsbuchhandel außerordentlich wichtigen Entscheidung des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Januar 1912 (10 U 4157) handelt es sich um den Nachdruck von Novellen, also Erzählungen eines französischen Schriftstellers in einem für Unterrichtszwccke bestimmten Werke einer deutschen Ver lagsanstalt, und der Streitfall dreht sich um die Frage, ob auch Novellen berechtigterweise für Ünterrichtszwecke ab gedruckt werden dürfen. Im Verlage der Klägerin, also der französischen Verlags anstalt, sind Novellen von Jacques Normand unter dem Titel »6ontss L waäows«, und von Rens Bazin unter dem Titel »Oontss äs boaos ksrstts« in Paris erschienen. Die Beklagte, die Deutsche Verlagsanstalt, ist Verlegerin einer unter dem Titel »llontsurs äs nos jours« erschienenen Sammlung. Diese Sammlung ist, wie man dem Titel entnehmen kann, »für den Privat- und Schulgebrauch« bestimmt und vom Ober lehrer vr. M. mit Anmerkungen herausgegeben. Es handelt sich in dem vorliegenden Streitfälle um zwei Bände, die neben Werken anderer französischer Autoren die Novelle -6ourags äs ksmws« von Jacques Normand und »I-a bolts aur Isttrss« von Rens Bazin enthalten. Ein Vorwort faßt die biographischen Mitteilungen zusammen, und die Anmerkungen enthalten Vokabeln und Erläuterungen, wie uns dies aus den sür den Schulgebrauch veröffentlichten englischen und französischen Autoren bekannt ist. Im ganzen handelt es sich um den Nachdruck von 21 Seiten. Der französische Verlag klagte auf Unterlassung und verlangte 2000 ^ Schadenersatz. Das Landgericht hat gemäß 8 19, Ziffer 4 die Klägerin abgewiesen, da es annimmt, daß unter den Begriff »Aufsätze« auch die Novellen fallen. Die Klägerin »34»