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6S, 26. MSrz 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhand»!. 3681 überhaupt nicht mehr berechtigt sei, seinen Namen Neumann mit dem Worte Kurstabelle in Verbindung zu bringen Als Beweis für die unter 1.) angeführte Begründung der Klage dienen dem Kläger einige an ihn, auf »Monats-Kurstabelle« lautende Be stellungen, unter denen sich auch 2 Buchhändlerbestellungen be finden, während er sich für die unter 2.) genannte Begründung auf fein Verlagsrecht an den Neumanu's Cours-Tabellen, zu dessen Bestandteilen auch der Name Neumanu gehört, beruft. Nach verschiedenen Verhandlungen und Zeugenvernehmungen hat das Gericht jetzt folgendes Urteil gefällt: »Der Kläger wird abgewiesen und in die Kosten des Rechts streits verurteilt.« Gründe: Die vor dem 1. Oktober 1909 angestellte Klage stützt sich auf § 8 U.W.G. vom 27. Mai 1896 und für die Zeit nach dem 1. Oktober 1909, da in dieser die strittige Handlung von der Beklagten fortgesetzt ist, auf § 16 U.W.G. vom 7. Juni 1909. Beide Gesetze haben zur Voraussetzung, daß jemand im geschäft lichen Verkehr den Namen, die Firma oder die besondre Bezeich nung einer Druckschrift eines anderen in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Im vorliegenden Falle soll nach Behauptung der Klägerin die Bezeichnung ihrer Druckschrift in solcher Weise von der Be klagten benutzt worden sein. Das Charakteristische in der Druckschriftbezeichnung der Klägerin ist der Name Neumann. Klägerin hat diese Bezeichnung im Konkurse des Alfred Neumann als Bestandteil des Verlagsrechtes an den damaligen Neumannschen Cours-Tabellen durch Kauf erworben. Dieser Kauf ist unabhängig vom Willen des damaligen Kridars er folgt. Er hat eine über jene Druckschrift hinausreichende Be schränkung des A. Neumann, über das Recht an seinem Namen zu verfügen, nicht herbeigeführt. Neumann ist durch den Kauf nicht behindert, seinen Namen zur Begründung einer neuen Firma, eines Unternehmens, einer Druckschrift zu verwenden, selbst dann nicht, wenn es sich der Klägerin gegenüber um ein Konkurrenzunternehmen handelt. Eine Grenze findet diese Be fugnis nur darin, daß ihre Ausführung nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf. § 1. U.W.G. vom 7. Juni 1909. Im vorliegenden Falle hat A. Neumann, um sich eine neue Existenz zu gründen, die beklagte Gesellschaft geschaffen, deren Hauptfaktor er ist. Naturgemäß hat er das Arbeitsfeld, auf dem er heimisch und bewandert ist, wieder zu nutzen gesucht. Er hat die Börsenkurse der Berliner Börse tabellarisch geordnet und monatlich als Druckschrift erscheinen lassen. Er hat diese Druck schrift auch mit seinem Namen versehen. In dieser Handlung kann ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht erblickt werden. Es kann auch nicht gesagt werden, daß er die Bezeichnung der klägerischen Druckschrift benutzt habe; denn er hat seinen eigenen Namen benutzt. Es kann aber auch nicht einmal angenommen werden, daß seine Bezeichnung geeignet ist, Verwechselungen mit der Bezeichnung der Klägerin hervor zurufen. Denn auch bei Anwendung nur geringer Aufmerk samkeit kann es dem an Börsen-Kurstabellen interessierten Publi kum nicht entgehen, daß es sich um zwei ganz verschiedene Druck schriften handelt, indem die eine als Jahrbuch, die andere als Monatsschrift erscheint. Auch die von der Klägerin vorgelegten Bestellzettel ergeben nicht, daß die Besteller die Druckschriften verwechselt haben. Be stellt sind darin regelmäßig nicht die Jahrestabellen der Klägerin sondern die Monats-Kurstabellen. Aus dem Umstande, daß diese Bestellungen dann versehentlich von Buchhändlern an die Klägerin, adressiert sind, folgt nicht, daß die Besteller beabsichtigt haben, die Jahrestabellen der Klägerin zu kaufen. Auch für die Annahme eines Schadens auf seiten der Klägerin fehlt deshalb jede nachweisbare Unterlage. Die Klage war daher unter Beachtung des § 91 der Zivil prozeßordnung als unbegründet abzuweisen. (Ausgefertigt Berlin 23. Februar 1910.) Berlin. Karl Günther. Übersetzungen aus dem Deutschen in die slawischen, die magyarische und andere osteuropäische Sprachen. (Mitgeteilt von T. Pech.) 1910, I.*) ^anrud, Lidsei Langröekeben, deutseb von N. U. Lebmidt. (Leipzig, Oeorg Nerseburger.) 3000 1^/0 ^ 8uvvm>ii, 228 8. ^.uernbeiiner, die glüekliobe 2eit. (Lerlin, Vita.) ^^pureuuepi., p. 6'lLLi^LvLiiill66 vpezm. LoiueLin ni> 3 L. Uep. 89 8^' ^ ^ 1132- 6. 6. pascoxunr. Laron, pandelcten. (Leipzig, vuneker L Lumblot.) Lapolli., IO. Oueroxia pu^enaro rpa^LnexLro npava. Ilep. A. Ileipa- Lrsobeint bandweise. (I, I. V, 250 8. U. 1.60.) Lauer, das Notorboot und seine Lebandlung. (Lerlin, Riebard Oarl Lebmidt L Oo.) 199 8. mit ^bbildga. 1500 Lx. U. 2.—. ^ Luebb. NaebL) 8. -V Nanstein. 106 u. 116 u. 7 8. 4200 Lx. 75 Lop. 112 8^ 2000 Lx.^4o"Lop.O' Lettex, das Lueb der Wabrbeit. (Ltriegau, ^'beodor Urban.) Lettebss, kV pateesibas grabmata. 16". Windau, 1. 6. ^.ntman. 88 8. 30 Lop. (Lettiseb.) geseUsebakt „kaduga". 108 8. 2000 Lx. 35 Lop. 35 Lop. Llanb, der Lanbbraob in Nonte Oarlo. (Leilbronn, Otto Weber.) LäLUKi., N. pasipoxii. ürunca »i. Nouano. Ho^oniii.iü poiaau'L. 61. uiöi. 8". Petersburg. 94 8. 2000 Lx. 30 Lop. 90 8? 110 Lx^ , Lölsobe, der Nonismus. Lenins, b. Nvllllbiu'L. 8". Petersburg. 37 8. 2200 Lx. 30 Lop. L. posruioLL 8". Petersburg. 60 8. 2100 Lx. 80 Lop. 6200 Lx.O 20 Lop.^^^^O' ^ ^ au. 28 ^ g . u ptlrieua". 8". Petersburg. 378 8. 600 Lx. U. 2.25. W. 3. Lolubinsbij. 114, III 8. mit ^.bbildgn. 4000 Lx. 50 Lop. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. ) 1909, III siehe Börsenblatt 1909, Nr. 296 und 297. 475