Volltext Seite (XML)
Die Jagden betreffend. Hat sich künfftig niemand unter keinerley prXtext der Jagd, we der in denen Forsten, noch auf denen Feld-Fluhren anzumaffen, noch mit Hunden zu Hetzen, und E. E. Rache m der Jagd Gerechtigkeit Eintrag zu chun: widrigen Falls dergleichen Jagd-Hunde von denen Förstern rodt geschossen, und die Übertreter zu gebührender Straffe gezogen wer den sollen. '4. Soll sich niemand künfftia unterfangen, von Mittel desMay- Monaths biß zum Mittel des Zunii, unter cinigerley Vorwand des Grabens, Leseholtz-HolenS, Heydel-Beere und Piltz-Suchens, und dergleichen im Walde sich betreten zu lassen, damit das Wild im Se tzen nicht gestöhret werde. Das Büchsen und Flinten-Tragen auf denen kesseren, wem, das Durchstreichen dererselben, inglelchen das Schiessen und Platzen zu al len Jahres-Zeiten, wird gantzlich untersaget, damit das Wild und Ge- flügele nicht scheu gemacht, gestöhret, und sonst dadurch allerhand Un fug imWildpreth Stande caussret werde; Wie denn die Försteregenau Acht haben, denen Übertretern das Gewehr abnehmen, solche, wenn sie bekannt und ansäßig, hierdurch pfänden, beym Rache gehörig melden, und zur Bestraffung angeben sollen, die Unbekandten sind nach Gele genheit derer concurru enden Umstande, wo cs möglich, in Person ein zubringen, in die nächsten Dorff-Gerichten, und sodann ferner in die Stadt zu liefern. r6. Desgleichen wird das hißherige Schiessen und Platzen auf denen Dörffern an hohen Fest-Tagen, Hochzeiten, Kindtauffen, umb der da- hero zu besorgenden Feuers-Gefahr willen bey 5. Rthlr. Straffe gäntz- iich verborhen. 17. Zu Steurung derer zeitherigenWildpreths-Diebereyen seynd nicht nur die Forst-Bedienten cxprcsie dahin mffruiret, daß sie denen hiesi ger Gegend sich aufhaltendcn Raub-Schützen nachstcllen sollen, wor- bey ihnen nöthigen Falls jedes Orches Gerichten, ja gantze Gemeinen^ hülffliche Hand zu leisten haben, wie denn auch jedem Unterthanen, wtnn er jemanden mit einer Flinte auf denen, E.E. Rache zuständigen Kesseren ansichtig werden sollte, solchen anzuhalten, und in die Gerich ten zu liefern, erlaubt ist; Sondern es soll auch hinkünfftig der Wilv- prerhs-Verkaufs auf dem Lande gäntzlichabgestellet, auch auf die, in der Stadt damit handelnden Personen, Acht gegeben werden, daß sel bige nicht mit dergleichen Dieben unter einer Decke stecken, und das Gestohlne ins Geld setzen. 18- Sol-