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H) Das Niederwcydewerck, und sonderlich die Kasen-Iagd anbetrifft, so ist solche auf keinerley Weise vor dem l. Sept. anzufangen- und damit nicht langer als biß den Sonntag Jnvocavitzu conrinurren. ly) Es soll auch niemand erlaubet seyn, aufdes Raths Ke6er, zu welcher Zeit es wolle, mit Kunden zu Heyen, sondern die Förster haben dergleichen Jagd- Kunde, ohne Unterscheid, todt zu schiessen. . 2O) Junge Dafeil zu Haschen, zu behalten, oder auch wohl gar zum öffentli chen Verkaufs in die Stadt zu bringen, soll weder Einheimischen noch Fremden ferner gestattet, sondern welcher darüber betreten, oder dessen sonst genungsam überführet ist, mit harter Straffe angesehen werden- 2») Wird ernstlich untersaget, das Feder-Wildpreth oder Geflügel, beson ders Auer-Birck-Kasel-und Rephüner, wilde Enten, wilde Tauben und der gleichen, nicht mehr in der Bruth-Zeit zu stöhren, die Eycr oder Junge wegzu- nehmen, oder wohl gar die Alten über und auser denen Nestern, zum kuin der gantzen Kecke, init Schleiffen zu fangen. . . 22) Und wie dem Rathc die gelammte Jagd, sexcl. deren so einige Lchn- Richtern, nach Maßgebung ihrer Lehn-Bricfe, zustchen sollen.) allein zukömmt, str soll auch niemand befugt seyn , ohne erhaltne Conceüion, und davor erlegten Vogelsteller-Zinns;, eitlen Vogelheerd anzulegen, Dohnen zu legen, oder Lerchen zu streichen, sondern es ist dieses ein ^cci6en8 derer Förster, die doch alles gefan gene, wie esNahmen haben mag, gegen Erhaltung des verordneten Fange-Gelds einliefern und nichts zurücke halten sollen, dahero, wenn ein und andern Personen dergleichen unter gewissen Bedingungen und gegen Erlegung eines Zinses gestattet würde, haben sich alle bey den Lerchenstreichen gefangene Rephüner und Wach teln ohne Entgeld einzuliefern, oder so fort wieder auszuseyen, aufdenen Keerdcn, auch was zu den o^inairen Vogelfang nicht gehörig, ist keines Wegen zu rücken. 2z) DerVogelfang aber ist vorBarthölomäi nicht anzufangen,und in dm Frühlinge bey dem Wiederfluge gar nicht zugestatten. 24) Um nun allerlei) Wüdprcth in des Raths Nekee zu erhalten, sollen die Forst-Bedienten dahin bemühet seyn, denen Raubthieren, als Wölffen, Luchsen, Füchsen, wilden Kayen, Adlern, Uhuen, und andern Raub-Vögeln, allen Fleißes nachzustellen, und solche wegzufchiessen oder zu fangen, wie sie denn auch die im Felde gefundene zahme Kayen ohne Unterscheid wegschiessen mögen. Schlüßlich soll der Rath und dessen Forst-Bedienten, die Aufnahme und Conservation der Wild-Bahne sich angelegen seyn lassen, und so wohl was dieser- halb verordnet, treulich Nachkommen, als auch dasjenige, was in dieser Jagd- Ordnung nicht enthalten, gleichwohl den Wildpreth-Stande zu Nutzen gereichen und Vorkommen könnte, treulich und fleißig beobachten. Uhrkundlich ist gegenwärtige allergnädigst approbirte Forst-und Jagd-Ord nung von Uns eigenhändig unterschrieben, und mit Unfern allerseits Siegeln bekräfftiget worden. So geschehen, Zittau, den 9. Decembr. 1729. (I.. 8.) Heinrich Friedrich Graf von Driese. (I.. 8.) Dernhard Freyherr von Dech. (I.. 8.) Mdolph Dottlob von Menhig. (I.. 8.) Mdam Mdolph voll Utterode. (I.. 8.) Mohann Deorge von HWichmannshausen.