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Raub-Schützen wegen, gestattet, doch ist ihnen untersaget, Flinten zu führen. Ohne Anordnung und Abwesenheit des Ober - oder des keuchenden Försters sol len sie kein Wild pürschen, damit nicht, wie bißhero, von diesen der Jägerei) un erfahrnen Leuten dasselbe zu Schanden und zu Holtze geschossen, oder verjagt, mithin die Wildbahne i-mmret werden. 8) Selbst die reuthende Förster haben sich darnach zu richten, und ohne fchriffrliche Anordnung kein Wild, sonderlich aber Thiere, Bachen und Rücken zu pürschen, weniger in denen verbotenen und zu schonen gesetzten Zeiten derglei chen zu beginnen, allcrmassen vor Johannis kein Hirsch, vor Jacobl kein Schwein, und vor Bartholomai kein Reher zu fällen. 9) Alles erhaltene Wildprerh, welches, damit es auch denen armen Unter- tbanen nicht etwa künffcig zur Überlast und Nachtheil gereiche, nach Befinden gepürschet und geschossen werden wird, ist dem Unter-Schoßherrn zurBerechnung einzuriefern, und von diesen an die Bürger, und andere desRarhs-Unterchanen, so dessen zu Hochzeiten u, Ehrengelagen bedürffen, um billigen Preiß zu überlassen. io) Halten sich nach dem gemeinen Russe in dieser Gegend viele Raub-Schü tzen auf, welche sowohl, wenn auf des Rachs-ke6e,-en etwas von Wilde anzutref fen, solches hinweg zu nehmen suchen, oder in Böhmen gehest, und wenigstens das an denen Grentzcn angetroffene, und über die Grentze wechselnde Wildpreth theils durch das >schicssen, theils durch Schlingen oder Schlage Baume fallen und weg rauben. Wannenhero der Rath nach der renovii-ten Ober-AmbtsVerordnung von 24. May 170z. sich äuserst dahin zu bemühen hat, daß solche Wilds-Diebe eingezogen und nach Verdienst bestrafter werden, worauf die Förster m lpecie an- zuweisen sind, welche sowohl diesen Raub-Schützen nachstellen, als auch mit den Böhmischen Forst-Bedienten dieferhalb fleißig t.-ommunici,-en sollen, es haben ih nen auch benöthigten Falls jedes Orches Gerichten, ja ganye Gemeinden hülffli-, che Hand zu leisten. n) Um diese Diebereyen zu hindern, soll derWildpreths-Verkauffaufdem Lande gänylich abgestcllet, auch auf die in der Stadt damit handelnden Perso nen acht gegeben werden, daß selbe mit dergleichen Dieben unter einer Decke ste cken, und das gestohlene ins Geld seycn. Dahingegen 12) Zu Lrabilirung und Coniel-varittn desGeheegesSaltzlecken, hier und da, an beqvemen Orthen, angelegt, die Unkosten hierzu ex kuLo genommen, und in der Forst-Rechnung in Ausgabe verschrieben werden sollen; Damit auch iz) Das Wild im Winter nicht Mangel leyden dürste, so sind zu dessen Fütterung sogenannte Futcer-Baume, und zwar Tannen, die am meisten Mis peln haben, oder auch Aspen, hier und da zu fallen. »4) Ist die Wildbahne in guten Stand gcsetzet, und diese Baume wolten nicht zulänglich seyn, so find einige von den Räumichten zu Wildpreths Wiesen zu machen, das Heu darvon in Verwahrung aufzuhalten, und benöthigten Falls in Rauffen nach und nach auszustecken. 15) Wenn Eichel - oder Buch - Eckermaft aerath, kan, wie bereits oben Opuc VI. gemeldet, einen Vorrath um die Helffte cingesammlet, und in har ten Froste ausgestreuet werden. 16) Durch dieviclen frey herumlauffende Hunde wird dasWild sehr gestöh- ret, dahcro solches zu hindern, und denen Einwohnern auf denen Dörffcrn und denen Schaffern aufzuerlegen ist, daß sie ihren, insonderheit grosse Hunde, Kläp- peln, und jeden ein Klappe! von Ellen lang und ^ starck, angehangen, die Flei scher aber müssen solche bey Straffe eines Thalers an Stricken führen. l?) Sind alle annoch mWäldern befindliche Wolffs-Gruben, nachdem die- serhalb ergangenen allergnädigsten Kon-Befehle ohnverzüglich zuzufüllen. Was > - ' i8)Das