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Die Abstellung und Verhütung derer cap. ix. gemeldten und sonst gefunde nen, in Forste auch die in Jagd-Sachen vorkommenden Gebrechen soll er sich äusserft angelegen seyn lassen, mithin darauf sehen, daß kein Bau - Holy im Walde ohne Noch beschlagen, keine Streu sonder gelößtes Zeichen noch ausser de nen ordentlichen Tagen, weniger mit eisernen Rechen, und an schadhafften Or- then geholer, die Buchung im Walde auch durch ihn selbst nicht exercii-et, ohne ge- lösetes Zeichen in Wäldern nicht gegrasct, auch solches und der Gebrauch des Le se-Holkes nur allein nach der Op. ix. beschriebener Weise gestattet, daß die We ge in Forsten nicht verändert oder verdoppelt, und andre Unordnungen, welche denen Waldungen gefährlich, verhütet werden. Weswegen er sowohl diescrhalb als auf die eingerisseneHoltz-Diebereyen Acht zu haben, die Verbrechere zu pfänden und zur Bestraffung anzugeben, zu dem Ende auch täglich die Kelle, en zu villrimi, ,u„d die ihm bengegebene Fuß- Knechte dergleichen sowohl Tages als auch bcdürffcnden Falls des Nachrs zu thun, anzuhalten har, bei) verspürter Nachläßigkeit hingegen träget er und die ihm untergebenen Fuß-Knechte den Ersay des gestohlenen Holtzes. Gleichwie denen übrigen Forst-Bedienten, also ist auch diesem Förster aller Holtz-Handel, unter welcherlei) e^rexr solcher auch geschehen könnte, gänylich und bey Straffe der callarion untersaget, und verbothen, der cap. xi. nachstehenden Jagd-Ordnung soll er treulich Nachkommen, und weder selbst darwieder leben, noch andern dergleichen zu thun, Nachsehen, sondern daß auch hierbei) die unge ordnete Verfügung genau besorget werde, fleißig nachtrachtcn. Ohne specirrle Erlaubniß des Raths soll er keine Nacht, auser seiner ihm anvertraueren Keller bleiben, viclweniger verreisen. Im übrigen wird derselbe gegen die sämmtlichen Raths-Glieder ehrerbietig, bescheiden, Dienstfertig und gehorsam sich erweisen, und sich sonst als einen ehrli chen, gewisse,ihaffcen, treuen und fleißigen Forst-Bedienten eignet und gebühret, seiner Pflicht nach, und wie er es gegen GOtt und Männiglich zu verantwor ten getrauet, aufführen. Hiervon nun werden ihm jährlich zu seinen Unterhalte folgende Besoldung und Kcciäentj-I zugesianden, als: 80. Rthlr. Besoldung, L Scheffel Weitzen, 8. Scheffel Korn vor sich, 2. Scheffel geringes vor die Hunde, 26. Scheffel HaferJ ^ ^ 26. Centner Heu, / Pferd. 2. Schock Stroh so mit 4. Rthlr. bezahlet werden, 2. Clafftern hart 1 , 2. Clafftern weich/ ^ ^"2 DolS, 4. Schock Reißig, 1. Schleiß-Kiefer. An Pfand-Stamm-und Anweise-auch Pirsch-und Fange-Gcld aber, wie oben beym Ober-Forster erwehnet ist, benebst freper Wohnung, damit er sich denn zu begnügen, und alle andere ihm unerlaubte Zugänge zu vermeyden hat. G EU?