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Von!. Kautz, Sperber, Baum-Falcken, - 2 gr. Dahingegen ihm alle übrige Zugänge, wie die auch Nahmerl haben mögen, gäntzlich untersaget sind. Der andere renkende Förster. Welcher die Aufsicht und Bereuthung derer übrigen kehren und Förste, alsr Des Ebersbacher, - Gersdorffer, - Eybauer, Königsholtzes, ^ Wittgendorffer, - Lichtenberger, - Rosmthal- und - Rohnauer Forstes, rrhält, solle sich gleich anfänglich die Grenyen dieser Geileren bekannt machen, und damit solche nicht gefchmähltrc werden^ Acht haben, auch die sich hervorthuende» viüei enrien in Zeiten dem regierenden Bürgermeister anzeigen. Es hat sich auch derselbe diese Holy-Forst- und Iagd-Drdnung genau be kannt zu machen, und bey seinen Pflichten pahimzu sehen, daß weder durch ihn noch andere, im geringsten darnieder gehandelt wird. Mit dem Ober-Förster soll er, was zur Aufnahme der Waldung und Wildbahne gereichen kan, fleißig communiciren, demjenigen, was ihm derselbe im Nahmeil des Raths ansinnet, wenn es seinen Pflichten und dieser Forst- Ordnung nicht zuwicder, getreulich und unweigerlich Nachkommen, auf dem Rath-Dause auch sich dieWochechlmahleinsinden, und die Verordnung des regierende,l Bürgermeisters erwarten- Bey denen Förstereyen hat er Acht zu haben, daß der Holtz- Taxe genau nachgegangen, nicht mehr, als was vom Rath bewilliget, und die Forste ohne Nachtheil ertragen können, verlassen werde. Was denClaffter-Schlag betrifft, ist von ihm, ehe solcher aufdas künfftige Jahr l-eZuliret wird, vorher die ihm anvertrautcnfesteren genau und wohl in Augenschein zu nehmen, wo und wie viel überständiges, Wippeldürres, ftrau- pichtes, oder sonst schlagbar Holy zu befinden, in ein Verzeichniß zu bringen, und selbiges bey dem Unter-Schoßherrn und Ober-Förster einzugeben, sodann muß er nach gemachter keparncion bey Anschlagung derer Stämme gegenwärtig fern, darüber ein ordentlich Stock-Register und Gegen - Rechnung, so der Unter- Schoßherr mit zu unterschreibender hingegen diesen seine Haupt-Rechnung mit zu unterzeichnen hat, halten, die Holy-Schläger richtig an-und einweisen, diesel- bigen allen Ernstes anhalten, daß sie die Scheite nach der beym zten Cap. be nannten Länge, auch die Classtern den daselbst mjnii ten Maasse nach schla gen und setzen, das Holtz reine aufmachen, die Classtern richtig aufsetzen, keine Unterlagen nehmen, die gemachten Classtern zeichnen, sich der Säge durchge- hends bedielten, die Wippet mit in die Classtern legen, die Stöcke nicht höher als L Elle lassen, sich des Feuers und Tabackrauchens enthalten, und kein Holy mit nach Dause schleppen, von denen verkausscen Bau- und andern Stämmen oder Classter- Höltzern hat er nichts eher verabfolgen zu lassen, biß der Wald- Zinnß oder das Kauff-Geld, richtig bezahlet, wiedrigenfalls er vor dessen Bezah lung stehen soll, hiernechst hat er sich zu bemühen, daß alles geschlagene und vcr- kausste Doltz bey Zeiten aus denen Forsten abgeführet werde, die conrrgvenjenreu aber sind beym regierenden Bürgermeister, damit dieser geschärffter Anordnung machen könne, zu melden. Die