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düng, mit nach Hause genommen, welches aber hmkünfftig äbgestellet und keinem Holtzschläger an Stangen oderHoltze etwas mit nach Hau se zu schleppen, bey 12. ggr. Straffe, erlaubet seyn soll. Die gefundenen hohen Stöcke haben auch die Vermuthung ver ursachet, daß entweder die Förstere oder die Holtzschlägere darunter ungebührlichen Vortheil gesuchet, um denenjenigen, welche solche Stö cke nachhcro abgespcllct oder ausgerodet, gegen einigen Genuß desto mehr Holtzzuzuwendcn; Nachdem aber dergleichen ebener Massen fer ner nicht mehr zu gestatten, sondern die Stöcke, wie bereits Oap. Ul. erwehnet, nur eine halbe Elle hoch gelassen werden sollen; So haben die Forst-Bedienten bey unausbleiblicher Ahndung, daß deme gezrehmend nachgelebet werde, eingedenck zu seyn. Das Laubstreiffen vor die Ziegen ist als eine schädliche Sache forthin gäntzlich abzustellen. Ob auch wohl denen armen Leuten zeithero das fteyc Lcse-Holtz zu hohlen, oder die neuen Stöcke so fort auszurotten nachgelassen werden soll; So ist doch gleichwohl hierbey grosser Mißbrauch vorgegangen, auch unter dem piXtext des Lese- Holtzes viele Clafftern Holtz-Stangen und dergleichen dirbltch entwen det worden, und weil zugleich die Ausrodung derer neuen Stöcke gantzlich verbothen bleibet, als kan um guter Ordnung willen ein leyd- lichcs Lese Geld eingcführet werden, welches diejenigen zu erlegen ha ben , die sich des Lese Holtzes zu erholen gemeynet sind. Es muß aber dieses jederzeit ohne Waffen, und Wöchentlich in 2. zu benennenden Tagen erfolgen, worgcgen sie mit einem gewissen Zeichen oder Zettel, so jeder dem darzu kommenden Förstern, vorzuzeigen hat, versehen wer den sollen. Die aber Stöcke ausroden wollen, haben sich diesfalls be sonders zu melden, damit, wo cs am füglichsten geschehen möge, nöthi- ge Anweisung gethan, auch darauf genaue Aufsicht gehalten werden könne. Jedoch ist das Stöcke - Roden in denen Gehauen, unter Jah res-Frist, und ehe die jährlich zuhaltende Stock-keviston, nach den vom Unter-Schoßherrn, auch Ober-und Förster geführten Stock; Re gister, geschehen, nicht zu gestatten, worbey jeden, der dergleichen auf erhaltene LonccMon bewerckstelliget, die gemachten Gruben wieder zu zumachen, verbunden seyn soll. Der Holtz-Handel ist denen sämmtlichen Förstern, damit nicht ferner wie bißhero bey Verkauffung des Abraums geschehen, aller hand Unterschleiff Vorgehen möge, bey Straffe der LEuon, gäntz- lich untersaget. Denen Steinbrechern kan auch in keine Wege ferner gestattet werden, daß sie zum Nachtheil derer Forste bald hier bald dar einschla- gen und aufbrechen, sondern es haben sich dieselben gegen den jährlichen verwilligten Steinbrecher-Zinnß, welcher unter der Forst-Nutzung mit zu berechnen, allein derer ihnen angewiesenen Brüchen zu bedienen. -