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denen mit der Zeit sich ereignenden Irrungen der Erblichkeit halber, sol cher Gestalt und durch Veränderung derer Pachter selbst vorzukommen. Daß in denen Gesümpffen, ingleichen auf denen hin und herlauf- fenden Wegen, oder sonst unschädlichen Orthen erwachsene Graß, ist ge gen ein jährlich Sichel-Geld an die Raths-Untmhanen zu verlassen, welche dieses Geld prsenumeriren, und bey dessen Erlegung alle Jahre mit einem gewissen Zeichen versehen werden sollen, damit der darzu kom mende Förster, das Grasen auf oben erwehnten unschädlichen Orthen entweder bey dessen Vorzeigung gestatten, oder die Verbrecher pfän den, und zur Bcstraffung bcym Rath anzeigen könne. Den vor die Laaß-Wiesen einkommenden Pacht, ingleichen das Sichel-Geld hat der Unter-Schoßherr einzunehmen, und bey der - Forst-Nutzung zu berechnen. Es sollen aber auch jedem Getier-Förster alljährlich 8peci6catione8 derer Laaß-Wiesen-Besitzer, ingleichen die sich des Grasens auf bemeldte Art bedienen wollen, zugestellec werden. vm. Von denen Grentzen. /gleichwie allerdings wohl gcthan, daß die Reinigung mit denen an- grentzenden in Königreich Böhmen gelegenen Herrschafften seit i7O4. nach und nach, durch gnugsam hierzu von beyden Seiten inttruirte Oeputirte an denen meisten Orthen rcnoviret, und so wohl das IntereÜe publicum als privatum ratione Vominii Lc poÜetlio- IÜ8 durch die gehauenen Scheide-und Setzung derer Grentz-Stcine, in Sicherheit gebracht worden; Also wird ferner nöthig scyn, daß nicht allein an denen übrigen Grentzen des Königreiches Böhmen, sondern auch zwischen denen benachtbarten Herren von Ade! und Oommunen, wo solches nicht bereits geschehen, nicht weniger mit denen Unterthanen selbst, weil dieserhalb verschiedene Irrungen wahrgenommen worden, eine Grentz-Beziehung gehalten, die gelachterten und fast gäntzlich ver wachsene Baume wiederum aufgehauen, an andern Orthen neue Grcntz-Steine, mit Unterlegung gewöhnlichen Zeichen, auch auf denen Wegen, so statt derer Grentz-^ai^ven bißhero lediglich gedienet, der Veränderung aber leichtlich unterworffen seyn, gesetzt, oder doch wenig stens ordentliche Mahlhübel aufgeworffen» und aller sonst zwischen de nen Nachbarn besorgltcher Streit und Unfriede verhütet werde. Wenn diesem nun ein Gnüge geschehen, so ist wenigstens alle 2. oder z. Jahr in Beyseyn derer benachbarten, oder deren gnugsam hierzu Gevollmachtigtcn, die Grentzen von einigen Raths-Vcputirten, ob sol che annoch nieder geschriebener und verglichener Massen ihre Richtig keit an allen Enden haben, in Augenschein zu nehmen, worbey nicht nur gehö-