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Jahre abgegeben, und hingegen andere kelleren geschonet werden können. Es sind auch, wie schon oben Op. I. gemeldet, die Platze zu rau men, einzuebenen und zu Wiederwuchs und Anfluge zu aptiren. Bey denen Raupen Frassen auf schwachen Holtze, lst sich hinge gen, mit Wegschlagung desselben, nicht zu übereilen, Massen aus der Erfahrung bekannt, daß, obgleich alles Holtz vor verlohren geachtet, dennoch das meiste, zumahl wenn ein starcker Regen, das von denen Raupen zurück gelassene Gisst abgewaschen, wiederum nach einiger Zeit, auch wohl erst im andern Jahre, ausgeschlagen, Nadeln gewon nen, und coErvirct worden. v. Vom Wau-Moltze. traurigen Exempel der benachbarten Sechs-Städte lehren klarlich, welcher Gestalt niemand wissen kan, ob und wenn GOtt mit Feuer und Brand diesen oder jenen Orth, aller guten Anstal ten, die billig zu rühmen, ungeachtet, heimsuchen, oder ob er, aus besonder» Gnaden, eine Stadt vor der andern davor bewahren und erhalten will. Nachdem aber gleichwohl durch allerhand Fatalitäten, mittelst göttlicher Zulassung, über lang oder kurtz, ein Brand in oder ausser der Stadt oder auf dem Lande geschehen könnte; So hat ein vorsichtiger Magistrat allerdings dahin zu sehen, daß eine gute (Quantität des besten gewüchßigcn Bau-Holtzes von allerhand dazu iwthigen Sotten auf je der Keiler, und sonderlich auf denen zur Abfuhre gelegensten und be quemsten Orthen in Vorrat!) und zum Bedürffniß conierviret werde, damit die ohnedem sonst unglücklichen Personen, sodann von der Nach barschafft und andern nach Gefallen nicht taxiret, auch wohl gar vol lends durch Erkauffung rheurer Bau-Stamme ruimret, oder die mit Noch errichteten neuen Hauser, gantzlich auszubauen, dadurch verhin dert werden dürfften. Welche an einigen Orthen, sonderlich in Witt- gcndorffcr Forste gehabter Vorsorge zu contmuiren ist. Sonst aber sind die benöthigten Bau Stämme, sowohl zu denen publiqven, als andern Gebäuden, extra Oium neceMtaris, am besten in Oecember u.Ianuario, auf jedesmahlige schrifftliche Anordnung des regierenden Bürgermeisters durch den Unter-Schoßherrn und Ober oder Förster zu weisen, auch auf Art und Weise, wie oben gedacht, an- ruschlagcn und zu zeichnen. Weil auch, wie allbereit Meldung geschehen, nicht ohne Unter scheid in die Clafftern geschlagen werden soll; So kan das Weisen de rer einzelnen Bau-Stämme, an denenjcnigen Orthen» wo künfftigcn Sommer der Holtz - Schlag anzulegen, vorher geschehen. Von den - Vor-