Volltext Seite (XML)
dahin zu sehen, daß in denen Pfarr-und Eommun-Gehöltzen nach dem allergnädigsten guteWirthschafft geführet,und behörigeEm- thetlung zur immerwährenden Nutzung gemacht werde. iv. Von Windbrüchen, Ubsterbung derer Möltzer und Raupen - Kraß. f^aß sich dergleichen Unglücks-Fälle, in und bey denen Waldungen gar leicht ereignen können, hat in diesen 8eculc> die Erfahrung gelehrer, allermeisten besonders in denen Jahren 1715.1720. und 1721. viele tausend Stämme auch in dieser Gegend von Winde geworf- fen, hingegen 1719. und folgende Jahre eine nicht geringe Anzahl derer schönsten jungen und starcken Bäume abgetrocknct, nicht minder 1726. Und 1727. andere Gegenden durch den Raupen-Fraß starck mitgenom men worden. So viel nun das el ftere, nehmlich die Wind-Brüche anlanget, so hätte damit bester gewirthschafftct, und nicht alles ohne Unterscheid um ein geringes Geld, auch wohl gantzcn Posten weise, und zum Exempel vor Thlr. bis ioo. Clafftern Holtz verkaufst, nicht weniger das ver trocknete um schlechten Preiß verlassen, sondern dasselbe zu denen vor fallenden Bedürffnissen ausgesetzet werden sollen. Damit aber in Zukunfft bey dergleichen vorfallenden Begeben heiten der daher rührende Schade möglichst verhütet werde; So ist vor allen Dingen das Bau-Holtz von den übrigen zu tepariren, und solches beschlagen, in Vorrath zu denen publiken Gebäuden, unter guter Bedeckung, aufzubehalten, auch seynd Röhren fertigen und boh ren zu lassen, damit nicht sodann bey denen nöthigen Bauen, erst fri sches Holtz gefallet, und der Bestand des Holtzes unnöthiger Weise ver mindert werden müsse. Es sollen auch aus denen Breth-Bäumen Brether und Pfosten in Vorrach geschnitten, und in des Raths Zinnner-Hoff zum Bedürff- niß ausgesetzet, rucione dieses Vorraths besondere Rechnungen gefüh rt, das Geld dafür in die Forst-Rechnung zur Einnahme gebracht, das übrige Tax-mäßig an diejenigen Bürger, so dessen benöthiget, und dann erstlich der Rest an die andern Raths-Unterthanen, gegen baare Bezahlung verlassen werde. Was aber das schlagbare und Feuer-Holtz betrifft, so ist solches reine aufzuschlagen, auch dasjenige, was hier und dar noch stehen soll te, völlig abzutreiben, nicht weniger alles aus dem Walde zu rücken, damit hievon die vexututu undBürger-Clafftern, sowohl in diesen, als auch, wenn begebenden Falls viel gebrochen werden solte, auf folgende 3ah-