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3450 Börsenblatt s. d Dtschn. Buchhaudct Ntchlamtticher Teil. ^ 85, 28. Mürz 1900. wer der Verfasser des einen oder anderen in ihrem Verlage erschienenen derartigen Werkes war. An eine gänzliche Ab schaffung der Anonymität ist wohl nicht zu denken. Em heftiger Gegner der Anonymität war I. Th Zauner, der 1794 in Salzburg eine Schrift erscheinen ließ: »lieber anonymische Schriften und deren Gesetzwidrigkeit. Ein Capitel aus dem Bllcherrechte«. Zauner hält die Aushebung der Anonymität für eine Sache der Regierung und glaubt, daß dadurch die Zensur am besten entbehrlich gemacht werden könnte; übrigens hat er selbst mehrere Schriften anonym erscheinen lassen. Manche Schriftsteller enthüllen zuweilen ihre Anonymität selbst. So erscheinen die »Memoiren einer Jdealfftin« (1. Ausl. 1876) erst in der 4. Auflage von 1899 mit dem Namen der Verfasserin M. v. Meysenbug, die sich aber schon >885 auf dem Titel ihres Romans »Phädra, als Verfasserin der Memoiren be kannte. Wer ein Pseudonym wählt, mutz übrigens recht vorsichtig sein, damit ihm nicht der berechtigte Träger des als Pseudonym gewählten Namens mit einer gerichtlichen Klage auf Unterlassung der Benutzung seines Namens auf den Hals komme. Vornamen sollten auf den Titeln ganz oder wenigstens soweit ausgeschrieben werden, daß Verwechslungen mit anderen Verfassern nicht Vorkommen können. Es ließen sich verschiedene Fälle anfiihren, wo die Schriften von zwei oder drei ganz verschiedenen Verfassern wegen des gleichen An fangsbuchstabens des Vornamens in Katalogen zusammen geworfen worden sind. Daß militärische Verfasser ihre Vor namen auf den Titeln ihrer Schriften meist weglassen, ist eine zwar nicht berechtigte, aber leider häufig vorkommende und bibliographisch sehr störende Eigentümlichkeit, für die gar kein Grund vorliegt, denn beim Regiment usw. werden die Namen in den Listen ebenfalls sehr genau mit den ent sprechenden Vornamen geführt. Kurz zusammengefaßt, muß also bei der Titelgebung folgendes erstrebt werden: Möglichst kurzer, packender, ori gineller Titel, der nicht mit andern Titeln verwechselt werden kann, den Inhalt möglichst treffend bezeichnet und für die bibliographische Benutzung und Auffindung des Werkes in Katalogen gut geeignet ist. Fr. I. Kleemeier. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Mit einer Klage wegen sofortiger Entlassung hatte sich kürzlich das Reichsgericht aus Anlaß bes Rechtsstreits einer Dresdener Kunstgewerbefirma mit einem Kaufmann L. in Dresden zu befassen. Der Kläger war als Reisender bei der beklagten Firma in Stellung und ist um 23. Oktober 1906 ohne Kündigung entlassen worden. Er hatte während seines Anstellungsvertrages von der Beklagten die Erlaubnis erhalten, für seinen eigenen Bedarf zur Verwendung zu Hochzeitsgeschenken, die er öfters machen müsse, Waren von ihr unter besonders günstigen Bedingungen — mit etwa 50A Rabatt — zu entnehmen. Die Beklagte behauptet nun, daß er Waren zum Zwecke von Hochzeitsgeschenken entnommen, diese Sachen in Wirklichkeit aber mit Vorteil für sich verkauft habe. Landgericht und Oberlandesgericht Dresden entschieden auf Verurteilung der Beklagten nach dem Klagebegehren. Das Ober landesgericht findet in den dem Kläger vorgeworfenen Hand lungen keinen die sofortige Entlassung rechtfertigenden Grund. Es legt dar, daß eigensüchtige Ausnutzungen persönlicher Vergün stigungen bei Personen des Handelsgewerbes keineswegs selten seien, und daß derartigen Ausnutzungen nach den Anschauungen der Handelswelt nur dann Wichtigkeit beigelegt werde, wenn sie sich oft wiederholen oder auf größere Wertbeträge erstrecken. Diesen Erwägungen trat das Reichsgericht anläßlich der Revision der beklagten Firma entgegen. Es führt aus, daß die Erwägungen des Oberlandesgerichts den § 72 Nr. 1 des Handels gesetzbuchs verletzen, wonach es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, als ein wichtiger Grund zur sofortigen Entlassung anzusehen sei, wenn der Handlungs gehilfe im Dienste untreu sei oder das Vertrauen mißbrauche. Der Gesichtspunkt einer Schädigung des Vermögens sei nicht ausschließlich wie auch nicht vorwiegend maßgebend, vielmehr komme wesentlich in Betracht, daß das behauptete Verhalten des Klägers geeignet gewesen sei, das in ihn gesetzte Vertrauen zu erschüttern und die Besorgnis zu begründen, daß die Tätigkeit des Klägers die Interessen der Beklagten gefährde. Die vom Berufungsgericht erwähnten Anschauungen in der Handelswelt seien unrichtig und könnten dem Gesetz gegenüber keine Beachtung finden. Auch das Ableugnen der dem Kläger oorgehaltenen Pflichtwidrigkeiten könne gegen § 72 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches verstoßen. Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde aus diesen Gründen aufgehoben und die Sache, die zur Endentscheidung noch nicht reif war, noch einmal an das Oberlandesgericht zurück verwiesen. (5. Januar 1909. Akt.-Z. III. 128/06.) Mißlack. * Streik der Telegraphen- und Postbeamten in Paris. (Vgl. Nr. 64 d. Bl.) — Von einem Pariser Buchhändler wird uns mitgeteilt, daß infolge des Streiks der Telegraphen- und Postbeamten Paris zurzeit vom Verkehr mit dem Aus lande fast ab geschnitten ist. Briefe und Drucksachensendungen bleiben in Paris liegen. Telegramme nach Paris erleiden schon jetzt ein- bis zweitägige Verspätung. Der befürchtete Streik auch der Briefträger wird den Postverkehr völlig lahmlegen. (Vgl. hierzu auch die Anzeige der Firma F. A. Brockhaus fLeipzig^ in Nr. 64 d. Bl. fSeite 3439^, deren Pariser Haus sich alle Telegramme, Briefe, Bestellungen und Postsendungen fnicht eingeschrieben^ bis auf weiteres nach Charleroi fBelgien^, Ho^el Beukeleers, erbittet.) Red. Kunstdruck- und Verlagsanstalt Wezel «K Naumann, Aktiengesellschaft, Leipzig-Reudnitz. (Vgl. 1908 Nr. 73, 84, 88, 91 d. Bl.) — In der am 16. d. M. abgehaltenen Aufsichtsrats sitzung wurde beschlossen, die Generalversammlung auf den 22. April d. I., vormittags II Uhr, im Sitzungssaale der Deutschen Bank, Filiale Leipzig, einzuberufen und dieser vorzuschlagen, nack- reichlichen Abschreibungen aus dem nach Deckung des vorjährigen Verlustes sich ergebenden Reingewinn von 47 712 87 ^ den Delkrederefonds mit 16 000 ^ zu dotieren, dem Reservefonds 6 Prozent -- 2385 ^ 64 H zuzuführen, 2 Prozent Dividende -- 20 000 ^ zu verteilen und 10 327 ^ 23 «H auf neue Rechnung vorzutragen. (Leipziger Ztg.) Spitzertypie G. m. b. H. in München. — Die Spitzer- typie Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist aufgelöst. Die Auflösung ist im Handelsregister eingetragen. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei derselben zn melden. Das Geschäft ist im ganzen verkäuflich. Der Liquidator: (gez.) Justizrat vr. Troll, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 63 vom 15. März 1909.) * Fernsprechgebühren. (Vgl. Nr. 36, 51, 53, 56, 61 d. Bl.) — Aus Berlin wird der Nationalzeitung unter dem 16. März gemeldet: Mit dem Gesetzentwurf einer neuen Fernsprechgebühren ordnung beschäftigte sich der Gesamtvorstand des Bundes der Industriellen in seiner letzten Sitzung. Er kam einmütig zu folgender Entschließung: »Gegen den ganzen Entwurf und seine Begründung muß grundsätzlich wiederholt Protest erhoben werden; denn er ist aus demselben Geiste geboren, der uns die als verfehlt zutage liegende Fahrkartensteuer gebracht hat, und seine Durchführung würde nicht nur durch die vermehrte Belastung, sondern auch durch die schwere Hinderung und Belästigung des Ver kehrs, die die allgemeine Einführung von Grund- und Ge- Zweckmäßige kann nur die Beibehaltung des Prinzips des Pau schale gelten; insbesondere machen die eigenartigen Verhältnisse, die in den mit einer Reihe von Vororten umgebenen Groß- städten bestehen, die Beibehaltung der Pauschalgebühr unbe dingt notwendig. Der übermäßigen Benutzung eines Apparats durch den Zwang zur Aufstellung eines weiteren entgegen-