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987 988 tz. 8. Was in dem Vorstehenden und Nachfolgenden ge gen den Nachdruck von Büchern und gegen den Verkauf nachgedruckter Bücher verordnet worden ist, gilt auch in Beziehung auf Landchartcn, Kupferstiche und Steindruck, ingleichcn auf musikalische Kompositionen. tz. 9. Die Bestimmungen der tztz. 1. 2- 3. 5. 6. 7- und 8- werden nicht blos zum Vortheile hiesiger Untertha- nen, sondern auch zum Vortheile aller Unterthanen sol cher Staaten zur Anwendung gebracht, deren Gesetzge bung den hiesigen Unterthanen gleichen Schutz gewährt. tz. io. Hat der rechtmäßige Verleger ein hiesiges ausdrück liches Privilegium für ein Buch erhalten, so hat der, welcher im hiesigen Lande dieses Buch nachdruckt oder mit einem Nachdrucke desselben handelt, die in dem Pri vilegium für diesen Fall angedrohte Strafe verwirkt. tz. 11. Ist aber ein solches Privilegium für ein Buch nicht ertheilt worden, so sollen die sämmtlichen sich vorsinden- den Exemplare eines hier veranstalteten oder in den Han del gebrachten unerlaubten Nachdruckes desselben confis- cirt und dem rechtmäßigen Inhaber des Verlagsrechtes, ohne Erstattung der Auslagen, überlassen werden; auch soll diesem letzten der Uebertccter des Verbotes den Er lös aus den bereits von ihm verkauften Exemplaren er setzen. tz. 12. Ein solcher Uebertreter ist verbunden, über die rich tige Ablieferung der bei ihm vorhandenen Exemplare ei nes zu consiscirenden Nachdruckes und des Erlöses aus den bereits verkauften Exemplaren, auf Erfordern, den Maniscstationseid zu leisten. tz. 13. Außerdem wird der Uebertreter des obigen Verbo tes mit der Halste des Buchhändlerpreiscs der rechtmäßi gen Ausgabe, für jedes bei ihm Vorgefundene oder von ihm bereits verkaufte Exemplar des Nachdrucks, an Gelds gestraft. tz. 14. Wer nach den obigen Bestimmungen Schuh gegen den Nachdruck verlangt, muß sein durch den Nachdruck verletztes Recht und, wenn er ein Ausländer ist, zugleich Nachweisen, daß die Gesetzgebung ftiner Regierung die hiesigen Unterthanen ebenfalls gegen den Nachdruck schützt. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhän dig vollzogen und mit Unscrm Herzog!. Znsiegel bedru cken lassen. Dessau, den iZ. Nov. 1827. Leopold Friedrich, Herzog zu Anhalt. Buchhandel. Ucber don Buchhandel in England. London ist der große Mittelpunkt des englischen Handels, der, ähnlich dem französischen, aber ganz ab weichend von dem deutschen, hier nur deshalb seinen Hauptmarkt findet, weil in diesem großen Eentralpunkte auch die meisten Schriftsteller und Verleger sich vereini gen; denn aus den londoner Pressen gehen jährlich weit mehr neue Bücher hervor, als aus sämmtlichen übrigen Pressen des ganzen Landes; und wenn auch in Oxford, Cambridge, Glasgow und vorzüglich in Edinburgh seit den letzten 40 Jahren manches gehaltvolle Werk heraus- gegeben ward, so müssen doch alle literarischen Erschei nungen schon deshalb durch die londoner Buchhändler vertrieben werden, weil (wie wir neulich in No. 46 die ser Bl. erwähnten) alle Bücherkitel gleich beim Erschei nen in den Registern der 8t->tinnonL' iuill cingezeichnet werden müssen, und mithin hier zuerst bekannt werden. Daher haben denn auch die Buchhändler aller andern Städte ihre Cvmmissionaire in London, welchen sie von jedem neuen Buche eine Anzahl Exemplare zum Verkauf senden, und bei denen sie Alles bestellen, was sie an ih rem Orte zu bedürfen glauben. Diese londoner Com- missionaire machen gewöhnlich am Schlüsse jedes Mo nats ihren Commiltenten eine Sendung von Zeitschrif ten -c-, welchen auch die neuen Bücher bcigesügt wer ben, wenn deren Wichtigkeit nicht eine Exira-Sendung per Post erheischt. Die in Edinburgh und Dublin an sässigen Buchhändler sind umgekehrt die Cvmmissionaire der londoner und versehen den schottischen und irländi schen Buchhandel mit den in London gedruckten Büchern und Neuigkeiten. Die Verkaufs- und Ladenpreise wer den von den Verlegern festgesetzt, und diese bewilligen den Sortimentshändlern einen Rabatt von 20 bis 25 pC. von größern Werken in Folio und 4, und von 25 bis 30 pC. von Werken in 6. und klcinerm Format. Außerdem geben sic den Commissionaircn einen 7- bis 12-monatlichen Credit und gewähren bei Bezahlungen 5 pC. Disconto. Wenn man den außerordentlich hohen Preis der englischen Bücher erwägt, so muß man sich wundern, daß jährlich circa 1» Millionen Bände neu gedruckt wer den können. Die Ursachen der hohen Preise liegen aber theils in der allgemeinen Höhe des Arbeitslohnes, theils in der Eleganz, womit die Bücher in der Regel ausgc- stattet werden, tbeils endlich in den hohen Abgaben, wel chen die Erzeugnisse der Literatur in England erliegen. Diese Abgaben betragen: vom Werthe des Papiers circa 22 pC., vom Werthe des carkonnirten Einbands circa 33 pC. und von dem Betrage der Jnserlionsgebührcn 50 pC. — vom Gesammtwerthe der Bücher aber, nach verschiedenen Kostenanschlägen, circa 20 pC., nickt ge rechnet die 11 Exemplare, welche von jedem neuen Bu che an eben so viele Bibliotheken abgeliesert werden müs-