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10 Die Rügengerichte in Görlitz und in Löbau. Karl IV. erließ in Bautzen am 25. November s37s den westfälischen Landfriedens, in dem er zur Steuerung der Unsicherheit in Westfalen einigen hohen geistlichen und weltlichen Persönlichkeiten ein Recht verlieh, das die Sicherheit der Einwohner und der Straßen herbeisühren sollte. „Wer dieses Recht bricht, den soll man sofort bei der Thal in des Reiches und des Landes, da es geschieht. Acht und Verne thun und auch rechtlos und von allen Rechten überwunnen sein, beide heimlich und öffentlich." Dem Verbrecher wird also hier des Reichs und des Landes Acht und Verne in Aussicht gestellt. Dasselbe geschieht nun auch in der zur Sicherung des Landfriedens gegebenen Urkunde vom Jahre s355, nur daß hier die strafandrohenden Worte den Verhältnissen der Sechsstädte angepaßt sind: „vuds ab ims-ud siell dawider sstWsu korkte udir rvelds, den sul murr tun in vusr: vuds der ollAsugnutsu stets sollte". Es stellt also die Urkunde vom Jahre s355, wie der „westfälische Landfriede" von s37l, eine Landfriedensverleihung dar. Denn wenn auch das Wort Veme oder Landfrieden in ihr nicht vorkommt, so enthält sie doch vorn König ausgehende Bestimmungen zum Zweck der Erhaltung der öffent lichen Sicherheit, die Androhung von Strafen gegen Zuwiderhandelnde, endlich die Beschränkung der gegebenen Verordnungen auf eine begrenzte Zeit: der Kaiser behält sich vor, „die ollAeuuuirtsu urtillel ullssum^it adir Ire ein. teil o^e Isutsru, 02s bessern vuds 02s vorlleru". Land friedensordnungen sind eben nur für eine bestimmte Anzahl von Zähren, nicht für ewige Zeiten giltig?) Daß in dem westfälischen Landfrieden von Acht und Veme die Rede ist, während in der Urkunde vorn Jahre s355 sich zwar der Ausdruck Acht, nicht auch das Wort Veme findet, erscheint nicht von besonderer Bedeutung. Der Sinn der strafandrohenden Worte ist in beiden Urkunden genau der nämliche. Außerdem findet sich das Wort Veme nur im kaiser lichen Diplom von s37s, während es im Dortmunder Entwurf des west fälischen Landfriedens nicht enthalten ist. „Da der von den Landfriedens gerichten Verurtheilte „vervemt" wurde, bedeutete schließlich Veme auch Acht." (Lindner S. 3s5.) Der Name Veme hat früher wiederholt Veranlassung gegeben, die oberlausitzischen mit den westfälischen Vemgerichten auf dieselbe Stufe zu stellen. Wenn auch Beide viel Gemeinsames haben, wenn namentlich die Absichten, die Beide verfolgen, im Grunde die gleichen sind, so unter scheiden sich doch die westfälischen Vemgerichte von denen der Sechsstädte wesentlich durch die ganze Organisation und die Formalitäten der Ersteren. Vor allen Dingen ist der Ursprung der westfälischen Gerichte ein ganz eigenartiger, auf der Entwicklung der territorialen Verhältnisse in Westfalen beruhender: Das westfälische Vemgericksib), eine nicht auf dem Boden des gewöhnlichen Rechts stehende Institution ist begründet in dem vom König als Lehn verliehenen Königsbann, der, ebenso wie das von den b Lindner, a. a. V. 442, 448. 2) Lindner, a. a. V. 447. ») Lindner, a. a. G. XVII, XIV, 387, 442, 453.