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7470 »SrskNil-tt I. d. Dtlcho. Bo>«,»ndÄ. Amtlicher Teil. 140, IS. Juni 1S12. 8 35. Klage in den Fällen der 88 17, 18, 19 und 2V dieses Gesetzes (vergleiche jedoch 88 31 und 32) muß innerhalb eines Jahres, nachdem die Rechtsverletzung dem Verletzten zur Kenntnis gekommen ist, gestellt sein, und in jedem Fall, insofern eine strafrechtliche Verurteilung in Frage kommt, innerhalb zweier Jahre, im übrigen innerhalb dreier Jahre, nachdem die unrechtmäßige Handlung stattgefunden hat. Klage auf Vernichtung oder auf Auslieferung unrecht mäßiger zur Veröffentlichung bestimmter Wiedergaben oder ausschließlich zur widerrechtlichen Wiedergabe gebrauchter Materialien kann gestellt werden, solange Exemplare solcher Wiedergaben oder solche Materialien im Reich vorhanden sind und das durch solche Wiedergaben verletzte Recht noch besteht. 8 36. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Werke dänischer Untertanen, wie auch aus Werke Fremder, wenn diese Werke in einem dänischen Verlag erschienen oder auf andre Weise zum erstenmal in Dänemark herausgegeben worden sind. Als dänisch ist ein Verlag anzusehen, wenn sämtliche Ver antwortliche Teilhaber der Firma oder, falls das Geschäft von einer unverantwortlichen Gesellschaft geführt wird, wenn sämt liche Mitglieder des Verwaltungsrats in Dänemark ansässig sind. Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit können die Vorschriften dieses Gesetzes durch königliche Verordnung ganz oder teilweise aus die von Angehörigen eines andern Landes hervorgebrachten Werke Anwendung finden, wenn auch diese Werke in keinem dänischen Verlag erschienen sind. Doch kann eine Vereinbarung der Gegenseitigkeit nicht ohne Genehmigung des Reichstags abgeschlossen werden, sofern sie für den däni schen Staat pekuniäre Verpflichtungen zur Folge hat. 8 37. Dieses Gesetz, das in seiner ursprünglichen durch Gesetz vom 19. Dezember 1902 festgelcgten Fassung mit dem 1. Juli 1903 in Kraft getreten ist, tritt, soweit es die hier abgeänderte Fassung anbelangt, auf den 1. Juli 1912 in Kraft; es findet auch Anwendung auf die vor seinem Inkrafttreten hervorge brachten oder erschienenen Werke. Doch soll jede vor der Bekanntmachung dieses Gesetzes begonnene Wiedergabe, deren Veröffentlichung nach der bis herigen Gesetzgebung gestattet war, auch fernerhin verkauft oder auf andre Weise verbreitet werden dürfen, selbst wenn solche Verbreitung nach dem gegenwärtigen Gesetz unbefugt ist Ebenso sollen auch fernerhin die bisher rechtmäßig be nutzten Formen, Steine, Platten und ähnliche zur Verviel fältigung bestimmten Materialien benutzt werden dürfen, wenn ihre Herstellung vor der Bekanntmachung dieses Gesetzes er weislich begonnen ist. Die Rechtsverhältnisse, welche bisher gesetzmäßig ent standen sind, bleiben von dem gegenwärtigen Gesetz unberührt. Die in den 88 11 und 28 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Erbregeln finden nur dann Anwendung, wenn der betreffende Verfasser, Komponist oder Künstler nach dem 30. Juni 1903 gestorben ist. 8 38. Bezüglich des Aufführungsrechts des königlichen Theaters hat es sein Bewenden bei den Vorschriften des Gesetzes Nr. 62 vom 12. April 1889.*) *> Dieses Gesetz von 188!) betrifft die Aushebung des aus schließlichen Privilegiums des Kgl. Theaters zur Aufführung fremdsprachlicher dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke; das Verbot für die Privattheater, Repertoirestücke des Kgl. Theaters zu spielen, es fei denn, letzteres habe sie zehn Jahre lang nicht aufgeführt; die vom Justizministerium zu ge währende Genehmigung zur Aufführung dramatischer Werke in Kopenhagen, die Bedingungen der Konzessionen usw. 8 39. Das Gesetz über Nachdruck rc. vom 29. Dezember 1857, das Gesetz über Nachbildung von Kunstwerken vom 31. März 1864, wie auch die Zusatzgesetze über Nachdruck rc. vom 23. Februar 1866, 21. Februar 1868, 24. Mai 1879 und 12. April 1889 treten außer Kraft. *) Die der ältern Gesetz gebung gemäß gewährten besonder» Privilegien und Verbote bleiben in Kraft, insofern dadurch Urhebern oder andern in deren Namen ausgedehntere Rechte als durch gegenwärtiges Gesetz gewährt werden. *) Dagegen besteht neben obigem Gesetz noch das Photo graphiegesetz vom 13. Mai 1911. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Luchhandeis. (Mitgeteilt von der I. C. Hinrichs scheu Buchhandlung.) ° — die Firma des Einsenders ist dem Titel nicht aufgedruckt, s vor dem Preise — nur mit Angabe eines Nettopreises eingeschickt. 6 —das Werl wird nur bar gegeben. a vor dem Einbandspreis — der Einband wird nicht oder nur ver kürzt rabattiert, oder der Rabattsatz vom Verleger nicht mitgeteilt. Bei den mit n.n. u. u.n.r>. bezeichneten Preisen ist eine Gebühr jür die Besorgung berechtigt. Preise in Mark und Pfennigen. Aschendorsssche Verlagsbuchh. in Münster >. W. Zeitsragen, Biblische, gemeinverständlich erörtert. Ein Bro schürenzyklus, begründet v. Proff. Ors. Johs. Nike! u. Jgn. Rohr. 1. Folge, gr. 8°. Subskr.-Pr. jedes Heft —. 45 3. Heft. St t k e l, Prof. vr. Johs.: Das Alte Testament im Lichte der altorientalischen Forschungen. IV. Die Patriarchcngeschichte. 1. u. 2. Ausl. l52 S.) '12. Einzelpr. —. 60 4. u. 5. Heft. Bartmann, Prof. vr. B.: Das Reich Gottes in der Hl. Schrift. W S.) '12. Etnzelpr. 1. — G. D. Baedeker, Verlag in Essen. Linnarz, Sem.-Musikdir. Rob.: Auswahl v. Liedern f. höhere Mädchenschulen, Lyzeen, Lehrerinnen-Seminare u. Studien anstalten, unter Berücksicht, der Grundsätze nach den Aus führungsbestimmungen zu dem Erlasse vom 18. 8. 1908 üb. Neuordnung des höheren Mädchenschulwesens Hrsg. 8°. 2. Bd. (Mittel- n. Oberstufe). Gnth. 215 zweistimm. Lieder, 21 Kanons u. 15 Lieder m. Klavierbegleitg. liebst den unerlätzl. Ge^angs-Ubgn. n. Regeln PH. Brönncr'sche Buchhandlung (P. Seih) in Eichstätt. 8cbu1s«.j (34 8.) gr. 8". ('12.) —. 50 Karl Brunncr'schc Buchhandlung (Georg Mehner) in Chemnitz. vobrecken-äluiiatsberi^kte (vortäuttge tNttteitaag) der böuigt. Snobs, kaut 8cbreiben^<132°8.) ^ot.^ vr. Buchhandlung Nimtz, G. m. b. H. in Speyer a. Rh. gr. 8". Georg Crongnists Buchhandlung in Malmö (Schweden). Oonguist, Carl: lieber ckie Lttvlogte n. Natbogenese der spttreu Louckvlome. (136 8. m. 3 Int.) gr. 8°. ('12.) 3. 35