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140, IS. Juni 1S12 Amtlicher Teil. BSrsmbl-ll s. d. Dtlchn. Buchhandel. 7469 Ebensowenig darf jemand zu einem Werke der Baukunst ohne Genehmigung des Künstlers, dessen originale Bauzeich. nungen oder Zeichnungen und Modelle rc., die nach ihnen ausgeführt sind, benutzen. Unter den in diesem Gesetze genannten Kunstwerken sind auch die künstlerischen Originalarbeiten inbegriffen, die be- stimmt sind, als Muster für die Kunstindustrie und das Kunst- Handwerk zu dienen, sowie die mittels dieser Muster hervor gebrachten Erzeugnisse, mögen sie nun in einem einzigen Gegenstand oder in einer grötzeren Anzahl von Exemplaren hergestellt sein. Das in diesem Gesetz zuerkannte Recht findet auf alle Arten der Vervielfältigung, sowohl auf solche, die eine dazu kommende künstlerische Wirksamkeit voraussetzen, wie aus solche, die durch ein bloß mechanischer oder chemisches Ver fahren sich vollziehen, Anwendung, mag nun die Wiedergabe zu einem rein künstlerischen oder zu einem gewerblichen Zweck oder im Hinblick auf die Benutzung zum praktischen Gebrauch vorgenommen werden. 8 25. Wer rechtmäßig ein originales Kunstwerk in einer andern Kunstform wiedergegeben hat, besitzt, was dessen Wiedergabe betrifft, dassebe Recht wie der Erzeuger eines originalen Kunstwerks. 8 26. Ist ein Kunstwerk durch freie Mitwirkung mehrerer Künst ler entstanden, ohne daß sich die Beiträge der einzelnen trennen lassen, so ist Einstimmigkeit sämtlicher Urheber zur Veröffent lichung von Wiedergaben des Werks oder zu solcher Benutzung, wie sie im 8 24, Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnt ist, er- sorderlich. Ist das Recht eines Künstlers aus mehrere Erben über gegangen, so ist ebenfalls die Einwilligung aller Berechtigten zu solcher Veröffentlichung oder Benutzung erforderlich. 8 27. Das einem Künstler dem obigen Paragraphen gemäß zu- stehende Recht kann er ganz oder teilweise auf andre über tragen. Wenn nicht etwas andres vereinbart ist, umfaßt die Über tragung des Kunstwerks als solches nicht das Recht, Wieder gaben desselben zu veröffentlichen; sondern dieses Recht steht auch ferner dem Künstler zu. Bei Portraits und Portrait- bllsten kann dieses Recht jedoch nicht ohne Genehmigung des Abgebildeten oder des Bestellers ausgeübt werden, wenn sic von dem andern Ehegatten, den Kindern, Eltern, Adoptiv eltern oder Geschwistern der dargestellten Person bestellt sind. Ist der Abgebildele gestorben, so wird das ihm zustehende Recht von seinem hinterlassenen Ehegatten, von seinen Kin dern, Eltern, Adoptiveltern oder Geschwistern der hier ge gebenen Reihenfolge nach ausgeübt. Im Fall der Übertragung des Rechts zur Wiedergabe eines Kunstwerks durch bestimmte Mittel oder aus eine be stimmte Weise wird der Erwerber dieses Rechts zur Wieder herstellung durch andre Mittel oder auf andre Weise nicht be rechtigt. Auf Verlagsverträge über Vervielfältigung eines origi nalen Kunstwerks finden die Vorschriften des 8 9 dieses Ge setzes entsprechende Anwendung. Ist ein Kunstwerk in einem der in 8 3 dieses Gesetzes er wähnten Werke veröffentlicht, so steht, wenn nicht etwas andres vereinbart ist, dem Käufer das ausschließliche Recht zu, es auf eine andre Weise zu veröffentlichen. 8 28. Bei dem Tode des Künstlers finden die in 8 li dieses Gesetzes vorgeschriedenen Regeln Anwendung auf sein Recht. Vörlenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7V. Jcchrgana. 8 29. Solange ein Künstler nicht durch Ausbieten seines Werks zum Verkauf, durch öffentliches Ausstellen desselben oder auf andre Weise zu erkennen gegeben hat, daß er es als vollendet oder zur Veröffentlichung bestimmt betrachtet, können seine Gläubiger während seiner Lebenszeit durch keine gemein schaftliche oder besondere Rechtsverfolgung irgendwelcher Art das Recht erlangen, es zu verkaufen. Sind die Erben eines verstorbenen Künstlers und seine Gläubiger oder seine Erben unter sich darüber uneinig, was von dem künstlerischen Nachlaß — darunter auch Skizzen, Studienzeichnungen und dergl. — verkauft werden kann, ohne daß berechtigte Ansprüche dadurch verletzt werden, so kann jeder der Beteiligten Berufung bei der Kunstakademie einlegen. Auf die Veröffentlichung von Wiedergaben eines Kunst werks finden die Vorschriften des 8 l2 dieses Gesetzes ent sprechende Anwendung. 8 30. Eine Wiedergabe oder Benutzung des Kunstwerks eines andern wird nicht dadurch gesetzmäßig, daß sie in einer andern Größe oder aus anderm Stoff als das Originalwerk her- gestellt wird. Ebensowenig wird sie dadurch gesetzmäßig, daß sie nach einer andern Wiedergabe hergestellt wird, wenn diese auch ge setzmäßig hergestellt ist, oder dadurch, daß Änderungen, Zusätze oder Weglassungen vorgenommen werden, falls nicht auf diese Weise ein wesentlich neues und selbständiges Werk hervoc- gebracht wird. 8 31. Als unrechtmäßige Wiedergabe ist es dagegen nicht zu betrachten, wennWieöergaben einzelner Kunstwerke in kritische, allgemein belehrende und kunsthistorische Arbeiten oder in Zeitungsberichte über Ereignisse mehr allgemeiner Art zur Erläuterung des Textes oder in Verbindung mit diesem aus genommen werden. Doch ist der Name des betreffenden Künstlers, falls veröffentlicht, immer anzugeben. Unterlassung wird nach 8 20 dieses Gesetzes bestraft. Als unrechtmäßige Wiedergabe werden in keinem Falle Abbildungen von Straßen und Plätzen oder des Äußern ein zelner öffentlichen Bauten angesehen. 8 32. Auf eine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider unter nommene Benutzung eines Kunstwerks finden die Vorschriften der 88 16,17 und 19 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 8 33. Das einem Künstler nach obigen Paragraphen zustehende ausschließliche Recht zur Wiedergabe seines Kunstwerks dauert während der Lebenszeit des Künstlers und 50 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er gestorben ist. Steht das Urheberrecht an einem Kunstwerk mehreren Künstlern gemeinsam zu, ohne daß sich ihre Beiträge trennen lassen, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die fünfzigjährige Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letzilebenden. Dritter Abschnitt.. Allgemeine Be st imm ungen. 8 34. Klage wegen Übertretungen dieses Gesetzes kann nur der Verletzte stellen. Als Urheber eines Werks wird bis zum Beweise des Gegenteils angesehen, wer als solcher in der üblichen Weise aus dem Werke genannt ist. Bei anonymen oder Pseudonymen Werken wird der auf denselben angegebene Herausgeber oder Verleger bis zum Gegenbeweis als berechtigt angesehen, auch die Interessen des Urhebers wahrzunehmen. SU?