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7468 Mrl-»«I»U >. d. Dgchn. Du-hhand-l, Amtlicher Tell. PU 140, IS. Juni 1SI2 die der Vernichtung anheimgesallenen Gegenstände nach er folgter Schätzung ganz oder teilweise an sie ausgeliefert wer den. Diese Schätzung, bei welcher die Gegenstände nicht höher geschätzt werden sollen, als die Herstellung erweislich gekostet hat, kann der Berechtigte verlangen, bevor er erklärt, ob er ihre Auslieferung verlangt. Ähnliche Bestimmungen finden Anwendung auf die zum Gebrauch bei unrechtmäßiger öffentlicher Aufführung drama tischer oder dramatisch-musikalischer Werke oder bei unrecht mäßiger öffentlicher Ausführung musikalischer Kompositionen bestimmten Abschriften und dergleichen. Wenn die obenerwähnten Zuwiderhandlungen in gutem Glauben begangen sind, so kann die Auslieferung und Ver nichtung der unrechtmäßig nachgemachten Exemplare, Platten, Formen und dergleichen nicht verlangt werden, sofern der Eigentümer dafür Sorge trägt, daß sie für ihn in öffent liche Verwahrung genommen werden, bis das Urheberrecht erlischt. 8 17. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider vorsätzlich oder fahrlässig ein Werk zum Zwecke der Veröffentlichung vervielfältigt oder zu diesem Zwecke ein Werk einführt, das außerhalb des Reiches Wider ein nach Maßgabe dieses Ge setzes begründetes ausschließliches Recht vervielfältigt ist, oder wer wissentlich ein entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes im Reich vervielfältigtes oder dahin eingeführtes Werk ver kauft, verbreitet oder vermietet, soll, insofern er durch sein Verhalten nicht einer höheren Strafe unterliegen würde, mit Geldstrafe von 100 bis zu 2000 Kronen bestraft werden; diese kann jedoch für denjenigen, der nur ein von einem andern ver vielfältigtes Werk eingeführt, verkauft, verbreitet oder ver mietet hat, auf 50 Kronen und in dem im Artikel 15, erster Absatz, vorgesehenen Falle auf 10 Kronen herabgesetzt werden. Die Übertragung eines Werkes auf Instrumente, die zur mechanischen Wiedergabe dienen, oder auf Platten, Walzen, Bänder oder ähnliche Bestandteile solcher Instrumente wird als Vervielfältigung angesehen. Ferner ist der Schuldige dem oder den Beschädigten zum Ersatz des durch die unrechtmäßige Veröffentlichung entstehen den Schadens verpflichtet. Dieser Ersatz richtet sich, soweit möglich, nach dem Ladenpreis einer so großen Anzahl von Exemplaren der letzten rechtmäßigen Ausgabe, wie nach ge nauer Erkundung oder schätzungsweisem Ermessen von der un rechtmäßigen Wiedergabe veräußert sind, oder — wenn dieses Verfahren unanwendbar ist, weil das Werk früher nicht er schienen ist, oder aus andern Gründen — soweit möglich nach entsprechenden Regeln. Die widerrechtliche Nachmachung ist vollendet, sobald ein Exemplar der unrechtmäßigen Wiedergabe fertig vorliegi. 8 18. Die vorsätzlich oder fahrlässig unrechtmäßig borgenom mene öffentliche Aufführung oder Vorführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke, von Balletten, Panto mimen oder in stummer Handlung ausgedrückten Werken, das öffentliche Vorlesen oderVortragen, die öffentliche Ausführung musikalischer Kompositionen oder die Benutzung eines Textes zu solcher Ausführung wird mit Geldstrafe von 50 bis zu 500 Kronen bestraft. Eine solche Strafe trifft auch denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig ein Werk unrechtmäßig mittels Zur mechanischen Wiedergabe dienenden Instrumenten öffent lich wiedergibt. Fener ist der Schuldige dem oder den Geschädigten zum vollen Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet Dieser Ersatz darf jedoch in keinem Fälle geringer sein als der durch eine solche Aufführung, ein solches Vorlesen oder eine solche Ausführung gewonnene Reinertrag, oder — wenn die widerrechtliche Benutzung des Werks nur ein Teil einer solchen Aufführung, Vorlesung oder Ausführung gewesen ist — ein verhältnismäßiger Teil davon. 8 19- Insoweit die in den 88 17 und 18 genannten Handlungen nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldet wer den, fällt die Strafandrohung dahin; der Schuldige hat aber die durch seine ungesetzliche Handlung erzielte Bereicherung dem Beschädigten nach Schätzung zu ersetzen. 8 20. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der 88 1-1 und 15 zuwider die Quellenangabe unterläßt, wird mit Geld strafe von 2 bis zu 100 Kronen bestraft. Ersatzpflicht und Beschlagnahme finden in diesem Falle nicht statt. Kapitel iv. Dauer des Verfasserrechts. 8 21. Das Urheberecht dauert während der Lebenszeit des Ur hebers und 50 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem er gestorben ist. Steht das Urheberrecht an einem Werk mehreren gemein sam zu, ohne daß sich die Arbeiten jedes einzelnen trennen lassen, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. Falls das Werk veröffentlicht ist, ist jedoch nur auf diejenigen Urheber Rücksicht zu nehmen, die auf dem her ausgegebenen Werk oder bei der öffentlichen Aufführung oder Ausführung genannt sind. 8 22. Für Werke, die zu Lebzeiten des Urhebers anonym oder Pseudonym veröffentlicht werden, wie auch für Werke, an denen wissenschaftliche Institutionen oder Gesellschaften nach 8 3 dieses Gesetzes Urheberrecht erworben haben, dauert die Schutzfrist gegen unrechtmäßige Wiedergabe 50 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie erstmals veröffentlicht wurden. Jedoch tritt für anonyme und Pseudonyme Werke der bolle gemäß 8 21 geltende Schutz nur dann ein, wenn der wahre Name des Urhebers binnen der fünfzigjährigen Frist von ihm selbst oder einem dazu Berechtigten angegeben wird, entweder auf einer neuen Ausgabe oder durch eine Erklärung, die nach den für Proklame geltenden Vorschriften zu publi zieren ist. Zu solcher Ankündigung ist nach dem Tode des Urhebers nur derjenige berechtigt, dem das Recht der Bestimmung über die erste Veröffentlichung des Werks nach 8 6, Absatz 2 dieses Gesetzes zusteht, oder, wo sich kein solcher findet, sämtliche Erben gemeinschaftlich. 8 23. Wenn die in 8 22, Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Werke in mehreren, aber in sich zusammenhängenden Abteilun gen erscheinen, so beginnt die fünfzigjährige Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Abteilung herausgegeben wurde, wenn nicht zwischen der Herausgabe einzelner Ab teilungen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verflossen ist. In diesem letztem Falle beginnt die Schutzfrist für die früher erschienenen Abteilungen mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem die letzte erschienen ist. Zweiter Abschnitt. Über das Künstlerrecht. 8 24. Ein Künstler hat unter den aus diesem Gesetz folgenden Beschränkungen das ausschließliche Recht, sein Original kunstwerk mit Einschluß der Werke der Baukunst — oder Teile desselben — sowie Wiedergaben davon zu veröffentlichen.