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7466 vörsrnblaU f. d. Dtschn. vuchhanbrl. Amtlicher Teil. 140, IS. Juni 1S12. An jedem einzelnen Beitrag steht — wenn nichts andres bestimmt ist — das Urheberrecht dem Verfasser zu. 8 4. Ohne Zustimmung desjenigen, dem das Urheberrecht zu- steht, darf keine Übersetzung des Werkes veröffentlicht werden. 8 5. Wer ein Werk übersetzt, dramatisiert oder aus andere Weise bearbeitet oder auf lebende Bilder oder aus mechanische Instrumente überträgt, hat an seiner Übersetzung, Bearbeitung oder Übertragung das nämliche Recht wie ein Urheber. 8 6. Haben mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise ver faßt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so ist Ein stimmigkeit der sämtlichen Urheber zu der ersten Veröffent lichung erforderlich, insofern die Einwilligung nicht vor der Ausarbeitung ausdrücklich oder stillschweigend gegeben ist. Dasselbe gilt, wenn es sich um Veröffentlichung des Werks in andrer Weise, als sie früher erfolgt ist, handelt, z. B. durch Aufführung, statt durch Druck, oder umgekehrt. Wenn das Recht des Urhebers aus mehrere Erben über gegangen ist, so steht es demjenigen, welchem der Urheber dieses Recht durch Testament übertragen hat, zu, über die erste Veröffentlichung oder über Veröffentlichung auf andere Weise, als sie früher erfolgt ist, zu bestimmen. Findet sich keine derartige Bestimmung, so steht das Recht seinem über lebenden Ehegatten zu, wenn ein solcher unter den Erben sich findet, oder sonst gemeinsam allen Erben, deren einstimmige Einwilligung erforderlich ist. Hat die Veröffentlichung rechtmäßig stattgefunden, so kann jeder der mehreren Urheber oder Erben — wenn nichts andres bestimmt oder für die Erben durch gültiges Testament festgesetzt ist — die erneute Veröffentlichung des Werks aus die gleiche Weise fordern. Ist das Verösfentlichungsrecht durch Übertragung oder gerichtliches Verfahren auf mehrere gemeinschaftlich über- gcgangen, so kann jeder der Berechtigten die Veröffentlichung des Werks fordern. Herrscht keine Übereinstimmung darüber, auf welche Weise oder unter welchen Bedingungen die Veröffentlichung statt finden soll, oder ist keine Erklärung hierüber von einem der Berechtigten zu erhalten, so kann jeder derselben die Sache der Entscheidung des Hof- und Stadtgerichts (Lok-ogStacko- ratton) in Kopenhagen unterbreiten. Findet das Gericht, daß die über die Angelegenheit erlangten Auskünfte keine ge nügende Unterlage zur Beurteilung darüber geben, welche Ver öffentlichungsweise zu wählen sei, so muh die Sache aus Be schluß des Gerichts weiter aufgeklärt und die Beteiligten oder den Umständen nach einer derselben dazu aufgefordert werden, durch sachkundige Gutachten oder andere Mittel weitere Aus künfte zu verschaffen. Die durch die Veröffentlichung erworbene Einnahme ist gemäß dem unter den Berechtigten bestehenden Rechtsver hältnis zu verteilen. Haben die verschiedenen Urheber eines Werks keine Abrede darüber getroffen, in welchem Verhältnis jeder des Urheberrechts teilhastig sein soll, so werden sie als gleichberechtigt angesehen. 8 7- Auf dramatisch-musikalische Werke, sowie auf Werke der Tonkunst, zu denen Text gehört, finden die Bestimmungen des 8 6 dieses Gesetzes Anwendung, insofern die Gesamt aufführung, Gcsamtausführung oder Gesamtausgabe von Text und Musik in Frage kommt. An der gesonderten Veröffentlichung des Textes und der Musik behält der Textdichter, beziehungsweise der Kom ponist des musikalischen Teils ein selbständiges Recht. Dieselben Bestimmungen finden Anwendung auf Ballette, Pantomimen und andere Werke, zu welchen eigne Musik gehört. 8 8. Gesetze, administrative Bekanntmachungen, Urteile, sowie andere amtliche Aktenstücke sind nicht Gegenstand des Ur heberrechts. Dasselbe gilt für schriftliche und mündliche Verhand lungen in verfassungsmäßigen, kommunalen, kirchlichen oder andern öffentlichen Vertretungen, in den Gerichten, sowie für Reden an öffentlichen politischen, Volksaufklärenden und an dern ähnlichen Versammlungen. Kapitel II. Übertragung des Verfasserrechts. 8 9. Der Urheber kann das Recht der Veröffentlichung seines Werks ganz oder teilweise übertragen. Im Falle der pbertragung des Rechts zur Veröffent lichung aus eine bestimmte Weise (Abdruck, Aufführung usw.j hat der Erwerber nicht das Recht, das Werk auf andere Weise zu veröffentlichen oder Übersetzungen oder Übertragun gen auf lebende Bilder oder auf mechanische Instrumente oder ähnliche Bearbeitungen zu veranstalten oder zu erlauben. Der Erwerber hat ohne Einwilligung des Urhebers keine Befugnis zur Veröffentlichung des Werks in veränderter Gestalt. Soweit nicht etwas andres vereinbart ist, hat der Ver leger nicht das Recht, mehr als eine Auflage zu veröffent lichen, die — mit Ausnahme der in § 3, Absatz l dieses Gesetzes genannten Fälle — 1090 Exemplare nicht übersteigen darf. Solange die übertragene Auflage nicht vergriffen ist, ist der Urheber nicht befugt, eine neue Auflage herzustellen. Wenn der Urheber oder der Verleger eines Werks ohne Befugnis neue Auflagen herstellt, oder wenn der Verleger die ihm übertragene Auflage in einer größer« Anzahl von Exemplaren, als er befugt ist, abdruckt, so finden die Vor-- schristen der 88 16, 17 und 19 dieses Gesetzes über die Be handlung unrechtmäßiger Vervielfältigungen Anwendung. 8 10. Derjenige, dem ein Urheber das Aufführungsrecht eines dramatischen — auch mimischen und kinematographischen — oder eines dramatisch-musikalischen Werks oder eines Musik werks übertragen hat, ist — soweit nicht etwas andres ver einbart ist — befugt, das Werk überall und so oft er will auf- zusühren; er darf aber keinem andern das Recht übertragen. Eine solche Übertragung soll — soweit nicht etwas andres vereinbart ist — nicht hindern, daß der Urheber andern ein ähnliches Recht übertragen oder selbst das Werk aufführen oder ausführen lassen kann. Ferner haben, auch wenn ein ausschließliches Auf- führungs« oder Ausführungsrecht jemandem übertragen ist. der Urheber und seine Erben, mit Ausschluß aller andern Rechtsnachfolger, nichtsdestoweniger die Befugnis, andern das Ausführungs« und Ausführungsrecht zu übertragen oder selber das Werk auffllhren oder ausfllhren zu lassen, falls der, dem das ausschließliche Recht übertragen war, in fünf aufeinander folgenden Jahren das Werk nicht zur öffentlichen Aufführung oder Ausführung gebracht hat. 8 11- Mit dem Tode des Urhebers finden die bestehenden Vor schriften des Erbgesetzes Anwendung auf sein Recht (vergl. jedoch 8 6, Absatz 2 dieses Gesetzes). In bezug auf Werke, die zu Lebzeiten des Urhebers nicht veröffentlicht worden sind, kann er immerhin durch Testament