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Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 ^ mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus BorHis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 140. Leipzig, Mittwoch den 19. Juni 1912/ 79. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Laut Beschluß der letzten Hauptversammlung des Börsenvereins soll von den Reformen des Börsenblattes die Postiiberweisung schon vom 1. Juli dieses Jahres an erfolgen. Die Eintragung des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel ist im 9. Nachtrag zur Postzcitungspreisliste erfolgt. Wir stellen den Börsenblattbezichcrn, Mitgliedern wie Nichtmitgliedern des Börsenvercins, anheim, von der vorteilhaften Einrichtung der Überweisung des Börsenblatts durch das Postzeitungsamt Gebrauch zu mache», weisen aber darauf hin, daß nur Empfänger innerhalb des Reichspostgebietes, in Bayern und in Württemberg berück sichtigt werden können, da zurzeit nur dorthin eine Überweisung möglich ist. Nach Österreich-Ungarn kann die Über weisung nur dadurch erfolgen, daß der in der Postzeitungsliste genannte Abonnementsbetrag direkt an die Postanstalt entrichtet wird. Anträge auf Postüberweisung sind an die Geschäftsstelle des Börsenvereins zu richten, die Überweisungsgebühr für das zweite Halbjahr 1912 beträgt pro Exemplar 4 die durch Barfaktur eingezogen wird. Leipzig, den 7. Juni 1912. Der Vorstand des Vörfenvrreins der Deutschen Buchhändler xu Leipzig. Karl Siegismund. Georg Kreyenberg. Curt Fernau. Artur Seemann. Max Kretschmarin. Oscar Schmor!. Dänemark. Dänisches Gesetz vom 1. April 1912 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.*) Erster Abschnitt. Über das Versasserrecht. Kapitel I. Entstehung, Inhalt und Gegenstand des Verfasserrechts. 8 l- Der Urheber hat unter den aus diesem Gesetz folgenden Beschränkungen das ausschließliche Recht, seine Schriftwerke oder mündlichen Vorträge zu veröffentlichen durch u> Abschreiben; b) Vervielfältigung auf mechanischem oder chemischem Wege; e) dramatische, inbegriffen mimische und kinematogra- phische Aufführung; ,1) Wiedergabe mittels Instrumenten, die zur Wiedergabe auf mechanischem Wege dienen; ") Übersetzungen sind nach deutschem und Verbandsrecht wie Originale geschützt. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. s) Vorlesen, Vortragen oder eine andere ähnliche mittels der Sprache vorgenommene Wiedergabe, die jedoch, in soweit sie nicht den Charakter einer dramatischen Vor stellung trägt, erlaubt ist, wenn der Verfasser nicht auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes ein Ver bot dagegen aufgestellt hat. 8 2. Ebenso hat der Urheber das ausschließliche Recht, durch die erwähnten Verfahren zu veröffentlichen: u) Ballette, Pantomimen oder andere in stummer Hand lung ausgedrückte Werke; b) musikalische Kompositionen, von denen zugleich die öffentliche Aufführung verboten ist (vgl. jedoch 8 14g und b); e) mathematische, geographische, topographische, natur wissenschaftliche, technische und ähnliche Zeichnungen sowie graphische oder plastische Abbildungen, die nicht ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke zu be trachten sind. 8 3. Die Herausgeber von Zeitungen und andern periodischen Werken, von gesammelten Werken oder von Werken, welche aus selbständigen Beiträgen mehrerer Mitarbeiter bestehen, haben dieselbe ausschließliche Befugnis zur Veröffentlichung des ganzen Werkes, welche Urhebern zusteht. «72