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50 den hohen Kammern als eine von dem übrigen Buchhandel isolirte Kaste dargestellt haben, wird sich bei § 3l zeigen. Wir geben in Nachfolgendem die hauptsächlichsten der vorgegan genen Aenderungen und fügen hie und da etwas aus den Verhandlun gen zur Erläuterung bei. Der ursprüngliche Entwurf des Gesetzes ist in Nr. 86 des Börsenblattes abgedcuckt. tz. 3 soll jetzt lauten: Preßerzeugniffe, welche den Vorschriften rc. rc. dürfen weder verkauft noch sonst verbreitet werden. (Statt: dürfen von Niemandem verkauft oder verbreitet werden.) Eine scherzhafte Bemerkung des Herrn Bürgermeister Müller, daß es Personen gebe, welche Niemand heißen, nahm die hohe I. Kammer sehr ernsthaft aufund beeilte sich, eine solche gefährliche Zwei deutigkeit durch obige Fassung zu beseitigen. H. 5 soll in Folge der Vorstellung der Leipziger Deputation so lauten: Wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der HZ. 2—4 sind die Drucker, abgesehen von den dadurch etwa begangenen Criminalver- gehen, mit einer Geldbuße von 5—I0Ü wegen wissentlich falscher An gaben aber überdies mit Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu 3 Monaten zu bestrafen. Diese Strafen treffen auch den Verbreiter, und zwar, wenn eins der in den HZ. 2—4 gedachten Erfordernisse fehlt, oder die Form der in H. 2 ausgcnommenen Preßerzeugniffe zu Mittheilungen anderer Art gemiß- braucht worden ist, unbedingt; wenn aber die erforderlichen Angaben zwar vorhanden, jedoch unrichtig sind, nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angabe Kenntniß hatte. Zu §. 6 sind einige Zusätze beschlossen worden, so daß derselbe jetzt folgende Fassung erhält: Die Verbreitung von Druckschriften, welche außerhalb des Königreichs Sachsen erscheinen, d. h. die in Sachse» weder gedruckt noch verlegt sind, kann von dem Ministerium des Innern verboten werden. Wer einem sol chen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch die Leipziger Zeitung veröffentlichten Verbote entgegen, eine Druckschrift verkauft, vcrcheilt oder sonst verbreitet, wird mit Geldbuße von 5—IOV.^ oder mit Gcfängnißstrafc von einer Woche bis zu 3 Monaten bestraft. Ucberdies bleibt das etwa erforderliche strafrechtliche Einschreiten der Gerichtsbehörden gegen die Verbreiter solcher Schriften wegen ihres ver brecherischen Inhalts Vorbehalten (vergleiche §- H. 27 u. 28.) Die Polizei - u. resp. Gerichtsbehörden (vergl. Z. H. 28 u. 29) haben dergleichen verbotene Schriften vorläufig in Beschlag zu nehmen. Gegen das ministerielle Verbot ist ein einmaliger Recurs an das Ge- sammtministerium nachgelassen. Die schwerwiegenden Bedenken, welche gegen diesen §. sowohl in der Petition der Herren Eommissionäre als in der Schrift der Leipziger Deputation, im Hinblick auf Leipzigs Stellung im Gesammlbuchhan- dcl geltend gemacht worden, hielt man in beiden Kammern durch die Erklärung der Regierung, daß es nicht ihre Absicht gewesen sei, den Begriff des Verbreitens im Sinne dieses Gesetzes auf das buchhänd lerische Speditionsgeschäft (Eommissionsgeschäft im weiteren Sinne) anzuwenden, für erledigt. Vergl. dazu tz. 27. Bei §. 7 theilte Prinz Johann mit, daß nach der Anfrage der De putation an den Herrn Regierungscommissar es unzweifelhaft sei, daß der Verleger sich auch selbst als verantwortlicher Redacteur gerire. Bei 8. l2 waren beide Kammern nur über die Unzulässigkeit der Regierungsvorlage einstimmig, schlagen aber zwei verschiedene Fassun gen vor. I. Kammer. Die verantwortliche Redaktion einer Zeitschrift dürfen nur männ liche , 25 Jahre alte und sonst dis- positionöfähige, im Königreich Sach sen wesentlich wohnhafte Personen übernehmen oder fortführen. Ausgenommen von dem Erfor dernisse des wesentlichen Wohnsitzes im Königreiche Sachsen sind aber die Redakteure der in die tz 13 unter II. Kammer. Die verantwortliche Redaktion einer Zeitschrift dürfen nur solche im Königreiche Sachsen wesentlich wohnhafte männliche Personen über nehmen oder fortführen, welche dis- positionsfähiq und im Besitze der politischen Ehrenrechte sind. Diejenigen Mitredacteure, welche zwar keine Verantwortlichkeit haben, aber in ihrer Eigenschaft als Mil- b. erwähnten Kategorien gehörenden periodischen Blätter. Von dem Rechte, die verantwort liche Redaction einer Zeitschrift zu übernehmen, sind jedoch Diejenigen ausgeschlossen: 1) welche von öffentlichen Aemtern oder der juristischen Praxis re- movirt oder suspendirt worden sind, im letzter» Falle jedoch nur während der Dauer der Sus pension ; 2) welche a) wegen einer verbrecherischen Handlung zu Zucht- oder Arbeits- hausstrafe, oder b) wegen der in Art. 84, 166, Nr. 2, 169, 223 bis mir 236, 239, 242, 245 bis mir 249, 251, 254, 265, 266, 297, 306, 307, 308, 309, 313, 314 und 315 des Criminalgesctzbuchcs erwähnten Handlungen, oder c) wegen des Versuchs der unter b angeführten Verbrechen oder des Versuchs eines unbedingt, wenigstens mit Arbeitshausstrafe bedrohten Verbrechens oder we gen ungleicher Theilnahme an den hier unter «. gedachten Ver brechen zu einer Strafe verur- theilt, oder <I) wegen eines der unter b bczeich- neten Verbrechen oder wegen der ungleichen Theilnahme an demselben sich in Untersuchung befinden; 3) welche wegen Bettclns, lieder lichen Lebenswandels oder Vaga- bondirens in einer öffentlichen Corrections- oder Arbeiksanstalt detinirt werden, oder detinirt worden sind. Diejenigen Mitrcdackcure, welche zwar keine Verantwortlichkeit haben, aber in ihrer Eigenschaft als Mit- redacteure aus der betreffenden Zeit schrift mit genannt werden sollen, müssen, mit Ausnahme des wesent lichen Wohnsitzes im Jnlande, den selben Erfordernissen genügen. In §. 13 schlägt die ll. Kammer vor, auch artistische Blätter von der Eautivnsstellung auszunchmcn. Ebendieselbe will in §. 14 die Eautionssummen auf3000—2000 —1000—500 herabsetzen. tz. 15. ist von beiden Kammern so gefaßt worden: „Die Caution ist bei der Staatskasse, nach der Wahl des Deponiren- den, entweder in baarcm Gelbe oder in königl. sächsischen, wenigstens 4 9h Zinsen tragenden Staakspapieren, welche nach dem Nominalwerthc ange- nonmen werden, zu erlege». Im erster» Falle wird sie vom Tage der erfolgten Einzahlung an mit 4 9h jährlich verzinst, in letzterem werden dem Eigenthümer die fälligen Coupons auf Verlangen terminlich aus gehändigt. ' Wenn Geldstrafen nicht, binnen der gesetzlichen Frist bezahlt werden (H. 16), so wird von deponirten Staatspapieren der erforderliche Betrag nach dem Tagescourse verkauft, und es hat sich der Eigenthümer diesem und der Einrichtung der üblichen Verkaufsspesen zu unterwerfen. Die Zurückzahlung der Caution kann nicht eher verlangt werden, als nach Ablauf von zwei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das erfolgte Aufhören des Blattes der Regierungsbehörde angezeigt worden ist." Bei §. 19 (Postdebits-Entziehung) nahm die Deputation der I. Kammer einen Anlauf, die Gehässigkeit dieser Maßregel zu redacteure auf der betreffenden Zeit schrift namentlich mit genannt wer den sollen, müssen, mir Ausnahme des wesentlichen Wohnsitzes im Jn lande, sich ebenfalls im Besitze dieser Eigenschaften befinden- Ausgenommen von diesen Bestim mungen sind, wenn sie nur sonst die erforderliche Disposilionsfähigkeit be sitzen, die Redakteure der § 13 unter I>. erwähnten Zeitschriften.