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1050 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 20. 25. Januar 1912. körpers zu erliegen, durch die Zusammensetzung der gemischten Richterbank und das für ein Allsschlußvcrdikt vorgeschriebene Stimmverhältnis gedeckt. Sicherlich bliebe dabei eine gewisse Disparität sowohl zwischen Autoren und Verlegern wie zwischen den Mitgliedern und Nicht mitgliedern des Deutschen Verlegervereins in ihrer Stellung zur ehrengerichtlichen Funktion des Schiedsgerichts insofern bestehen, als der Autor und das Nichtmitglied sich ihr einseitig entziehen können. Da aber demjenigen Autor, der seines Gewissens sicher ist, eine Aufklärung und die Reinigung von dem aus ihn, ruhenden Verdachte über alles wertvoll sein muß, seine Weigerung, sich dem Ehrenspruch zu unterwerfen, aber einer andern Auslegung Raum gäbe, so wird er von jener Freiheit kaum Gebrauch machen. Mit vollem Vorbedacht scheide ich aus den Strafen, mit denen das übersührte Mitglied des Deutsche» Verlegervereins von seinen! Vorstande belegt werden kann, alle sonst etwa üblichen Vorstufen, wie die Verwarnung, den Verweis, die Geldbuße usw. aus. Eine wirklich unehrenhafte Handlung werde nur mit dem Ausschluß bedroht. Um so vorsichtiger wird auch die Untersuchung und das Erkenntnis sein. Neigt man gleichwohl der Befürwortung einer milderen Strafmöglichkeit zu, so bescheide man sich auf die den Ausschluß im Wiederholungsfälle androhende Verwarnung. Daß ich zu den unehrenhaften Handlungen im Sinne der vorangegangcnen Ausführungen auch die schriftstellerische Hervor- bringuug und den Verlag der sogenannten -Schmutz- und Schund literatur» zähle, sei mit dem Zusatze nachdrücklich bekräftigt, daß mir gerade für diesen Übertritt aus das Gebiet des öffentlichen Rechts die Zusammenarbeit der beiden um die Pflege und Ver breitung der Literatur verbundenen Berufe besonders bedeutungsvoll und unentbehrlich zu sein scheint. Hier könnte die Instanz erstehen, die, gleich weit entfernt von Engherzigkeit wie Schranken losigkeit, nicht abgelenkt durch politische, kirchliche oder soziale Nebenschatten, den Trennstrich zwischen dem Erlaubten und Ver werflichen allein mit dem Griffel einer männlichen Sittlichkeits- auffassung zöge, in ihren Erkenntnissen weithin sichtbare und zur öffentlichen Anerkennung gelangende Marksteine des in der Literatur und in der vervielfältigenden Kunst Zulässigen und Unzulässigen errichtete und damit zugleich den Fesselungsversuchen einer pedantischen Gesetzgebung vorbeugte. Wobei zur Erörterung stehen mag, ob das Ehrengericht feine Anklagen nur aus einer ihm erstatteten Anzeige oder auch aus der eigenen Wahrnehmung und dem eigenen Ünwillen ausbauen darf. In jedem Falle gäbe es hier, was den Gerichtsstand betrifft, für den Autor keine Exemtion. Denn hier steht der Autor, er mag wolle» oder nicht, in der Person des verantwortungspflichtigen Verlegers und in der Sache des das Urteil herausfordernde» Schriftwerkes mit vor Gericht. tSchluß folgt.) Konkursstatistik. IV. Vierteljahr 1911. <Die ersten 3 Vierteljahre vergl. 1911, Nr. bl, 197 u. 265.) Im letzten Vierteljahr 1911 wurden im Börsenblatt, das die betreffenden Anzeigen amtlichen Blättern entnimmt, die Konkurseröffnungen von 13 (im gleichen Vierteljahr 1910: 15; 1909: 17) buchhändlerischen Betrieben gemeldet. Diese Konkurseröffnungen betrafen: 9 regelrecht geführte Sortimentsbuchhandlungen, 1 Zwergbetrieb des Sortiments, nicht im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels aufgeführt, 1 mit Antiquariat und Verlag verbundenes Vcrsand- geschäft, 1 Musikverlag, 1 Buchverlag, verbunden mit Musikalien - Lehrmittel- Handlung. Es entfallen also auf den Verlagsbuchhandel nur 2 Eröffnungen, während der Kleinhandel mit 11 Be trieben beteiligt ist. Die Eröffnungen betrafen 9 natürliche Personen, darunter 2 Nachlässe, 2 offene Handelsgesellschaften und 2 Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Als Gründungsjahre, beziehungsweise Übergangsjahre an die letzten Besitzer der in Konkurs geratenen Firmen waren zu ermitteln: 1875 — 1892 — 1890 — 1899 — 1901 — 1904 — 1905 — 1907 — 1908 — 1911 (3 mal). Die Konkurseröffnungen erfolgten in den Orten Agram — Alzey — Charlottenburg — Güstrow — Halberstadt — Jena — Landshut — Leipzig — Mannheim — Neapel — Pirmasens — Schweidnitz — Tempelhof bei Berlin. Im gleichen Zeitraum fanden 8 Konkursverfahren (1910: 15; 1909: 5) ihr Ende, und zwar wurden: ») 3 eingestellt mangels einer entsprechenden Aktiv masse, b)4 aufgehoben nach Annahme und gerichtlicher Bestätigung des Zwangsvergleichs, e) 1 beendigt nach Abhaltung des Schlußtermins. Die wegen Fehlens einer zur Durchführung hin reichenden Masse wieder eingestellten Konkursverfahren (u) waren verhängt gewesen über 2 Verlagsbuchhandlungen und 1 Grosso-Buchhandlung (nebst Kolportagegeschäst) in Berlin, die in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ge führt wurde. Über die Höhe der Passiven war nichts zu ermitteln. Die durch Zwangsvergleich (b) abgeschloffenen 4 Konkursverfahren betrafen den Verlag eines Briefmarken- Albums und 3 regelrechte Sortiments-Buchhandlungen, von denen eine mit einer Buchdruckerei verbunden war. Von dem einen Zwangsvergleich waren trotz mehrfacher Be mühungen die Endzahlen nicht zu erhalten, über die 3 anderen läßt sich folgende Tabelle aufstellen: Art des Geschäft; Tel- Igle For- b ch Dividende des Aus gefallene Forde- Verlag eines Briefmarken- Albums Großstadt 27 643.30 ^ s 2614.48 ?chu>- den:4587.16 33.61 45511.21 22 X 36500.— Regelrechtes Sortiment verbunden mit Buch druckerei, in einer Mittelstadt 14 »38.88 3678.07 1601.40 23 648.05 40 ^ 14000.— Regelrechtes Sortiment Mittelstadt 28 768.39 (einschließ lich der 7450.15 1135.16 80 732 35 25 T 80000.— Das nach Abhaltung des Schlußtermins beendigte Konkursverfahren (o) betraf eine regelrecht geführte Sortiments- buchhandlung einer kleineren Mittelstadt. Die Endzahlen ! waren folgende: