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510 s^43 sentiren, und derer Interessen mit allseitiger Sachkenntniß vMretey, von nur Dreien, — wovon zwei Verleger— nicht erreicht werden könne. Wir fanden uns daher veranlaßt, Herrn V. v. Zabein (als Mitglied der früheren Commission zu Entwerfung der Statuten) einzuladen, an der Berathung Antheil zu nehmen, und bei der Schluß- Fassung mitzuwirken. Dankbar erkennen wir es, daß er unserm Wunsche mit freundli cher Bereitwilligkeit entsprach, und uns wesentlich durch seinen Beirath unterstützte. — Das Resultat unserer Berathung ist beifolgender Entwurf. Damit halten wir aber diesen Entwurf noch nicht für die Vorle gung reif, und glauben, es sei angemessen, daß der Vorstand die übri gen, nicht bei der Schlußberathung anwesenden Herren Mitglieder der Commission veranlasse, ihm ein schriftliches Gutachten über unfern Entwurf zuzustellen. Unfern Auftrag halten wir für erfüllt, und somit das uns gege bene Mandat für abgelaufen. Schreiber dieses stellt den Antrag (wurde in Mainz nur vergessen), daß auch in die Bräuche ein ß wider den Nachdruck und Nachdrucks verkauf noch ausgenommen werde; — wenn auch für jetzt Beschwerden darüber w. nicht häufig verkommen, so muß man diesem Erbfeinde des Buchhandels doch in jedem Eredo absagen. Kaum wird es der Bemerkung bedürfen, daß wir uns nicht für befugt hielten, unsere Pcivat-Ansichten oder gar Wünsche in unfern Entwurf niederzulegen, sondern daß wir — streng dem uns gewordenen Aufträge gemäß — nur zu ermitteln suchten, was wirklicher Brauch ist; unsere Arbeit durfte also nichts Neues enthalten, son dern nur, was eigentlich jeder Buchhändler wissen und üben soll. Mit achtungsvollem Gruß! Heidelberg, den 22. April 1846. I>ic Eommistion zur Ausarbeitung eines Iksancen-Eodcr, und in deren Namen: Anton Winter. Bräuche des süddeutschen Buchhandels. Entwarf, berathen in Mainz am 13. April 1846 durch die Herren K. Bae deker, PH. Krebs, V. vonZabern und A. Winter. 1) Zwischen Handlungen, welche mit einander in offener laufender Rechnung stehen, geht die Jahres-Rechnung vom l. Januar bis 31. De- rember- — Nur was in diesem Zeitraum geliefert wurde, ist beim Ab schluß der Jahres-Rechnung zu saldiren. 2) Ausnahmen können bilden: s) sogenannte Pränumerations- und Baar-Artikel, für welche der Verleger voraus einen andern Lbrechnungs- und Zahlungs- Modus zur Bedingung gemacht hat. b) Journale. 3) An allen Artikeln soll der Verleger dem Sortimentshandler eenen Rabatt gewähren, welcher nicht unter 25 9H betragen darf. Kann er das bei einzelnen Artikeln (welche nur als seltene Ausnahmen verkommen dür fen) nicht, so darf er solche nicht unverlangt als Neuigkeit versenden (8 5) und muß den Buchhandel voraus davon in Kcnntniß setzen, unter welchen Bedingungen er das Werk in den Handel bringt. 4) Der Verleger soll immer, wenn er netto berechnet, den Ladenpreis auf der Facture vor der Linie bemerken. ö) Neuigkeiten können vom Verleger an alle Handlungen, welche sich zu deren Annahme bereit erklärt haben, unverlangt eingesandt werden. (Zusatz der Minorität: in dem Jahr, in welchem sie erscheinen.) 6) Unverlangte Zusendungen an alle Handlungen, welche sich solche voraus verbeten haben, können von diesen mit Spesenbercchnung sofort rc- mittirr werden. 7) Wer aber unverlangte Zusendungen ohne Bedingungen angenommen hat, darf spater keine Spesen darauf berechnen. 8) Aeltere Artikel aber, unverlangt eingesandt (mit oder ohne neuen Titkel) dürfen immer mit Spesen-Nachnahmc zurückgesandt werden. 9) Der Verleger kann es nicht als ein Recht in Anspruch nehmen, daß ihm Neuigkeiten außer der ordnungsmäßigen Remittenden - Zeit zurückge- geschickt werden. 10) Der Verleger darf fest verlangte Artikel als fest behalten ansehen, und ist zur Zurücknahme solcher nicht verpflichtet. Ass fest verlangt ist zu betrachten, wenn auf den Verlangszetteln nicht ä Donchitiau dab«i bemerkt ist. 11) Der Sortimenter ist nicht verbunden, Fortsetzungen fest zu behalten, es sei denn, daß der Verleger a) die feste Abnahme des Ganzen voraus zur Bedingung gemacht. — und sodann d) die voraus zu bestimmende Zeit und Zahl der Erscheinung einzeluer Bände oder Hefte genau eingehalten habe. 12) Bei Artikeln dieser Art (§ 11 s und b.) muß auf dem Umschlag aller Hefte oder Bände angegeben werden, daß einzelne Hefte oder Bände nicht verkauft werden, daß vielmehr der Käufer des ersten Hefts sich zur Annahme des Ganzen verpflichtet. 13) Probehefte können nur einzeln berechnet werden; Probenum mern sollen gar nicht berechnet werden. 14) Alle Sendungen — seien sie ausdrücklich verlangt, Fortsetzungen, Neuigkeiten oder Remittenden, gehen und lagern auf Gefahr des Empfän gers von dem Augenblick an, wo sie der von ihm vorgeschriebenen Trans port-Gelegenheit oder seinem Commissionär zugestellt sind- Als Beweis der Zustellung gilt es, daß das betreffende Paquet in dem Versendungsbuch des Commisstonärs des Empfängers verzeichnet ist. 15) Remittenden müssen so zeitig abgeschickt werden, daß sie späte stens Mitte Mai an den Haupt-Commissionsplätzen einrrcffen. 16) Sie müssen auf dem vom Verleger bezeichneten Weg eingeschickt werden. Bei direct verlangter Zusendung kann der Sortimenter ^ Kreu zer per Pfund Emballage berechnen- 17) Der Verleger ist nicht verpflichtet zur Zurücknahme: a) fest verlangter Artikel, d) solcher Artikel, welche nicht aus der offenen Jahresrechnung herrühren, c) beschädigter Artikel. 18) Disponcnden sind nicht gestattet, wenn und so weit der Verleger solche sich verbeten hat. 19) Bei allen Rücksendungen, welche erst nach dem Abrechnungs- und Saldirungsrermin an den Haupt-Commissions-Plätzen eintreffen, darf der Verleger die Annahme verweigern und dafür Zahlung fordern. 20) Im Januar hat der Verleger allen Handlungen, mit welchen er in offener Rechnung steht, Auszug der Rechnung des vergangenen Jahres zu senden. 21) Der Empfänger hat diesen Rechnungs - Auszug zu prüfen und zu beantworten, so daß spätestens bis Ende April alle etwaigen Differenzen beseitigt sein können. 22) Nach Empfang der Remittenden hat, wer einen Saldo gut behält, dem Debitor einen Rechnungs-Abschluß einzusenden. 23) Die jährlichen Abrechnungen und Zahlungen sollen abwechselnd je an den gegenwärtig angenommenen Commissions-Plätzen Frankfurt und Stuttgart Statt haben. 24) Der ordnungsmäßige Abrechnungs- und Zahlungstermin ist der dritte Montag des Monat Juni. 25) Wer vorzieht, an einem andern Commissions-Platz zu zahlen, als dem jemaligen Abrechnungs- und Zahlungs-Platz, ist gehalten, diese Zah lung vor dem 8. Juni zu leisten und bis dahin auch Anzeige davon an den Abrechnungs - Platz einzuliefern. — 26) Die Währung, in welcher Rechnung geführt und saldirt wird, ist die des Südd. Münzvereins (Mhh Gulden gleich I Mark SilbcrCölnisch ) 27) Jede andere Form oder Art der Zahlung beruht auf freiwilli ger Uebereinkunft beider Theile, und kann daraus keine allgemeine Regel hergeleitct werden. 28) Handlungen, welche nicht zur ordnungsmäßigen Zeit saldiren, sol len, — wenn der Saldo durch Tratten oder auf andere Weise erhoben wird, die Einziehungs-Spesen zu zahlen gehalten fein- (Vorschlag der Minorität- (Neuer 8-) Wegen geringfügigen Rechnungs- Differenzen eine Verfügung zurückzuweisen, ist unter Handlungen, welche in offener laufender Rechnung miteinander stehen, nicht Brauch). 29) Ziel und Absicht des gesammten Süddeutschen Buchhandels ist gänzliche Abschaffung des mißbräuchlich aufgekommenen Rabatts an Privat kunden, und Herstellung des Princips der festen Laden-Preise in seinem ganzen Umfang. So lange der Rabatt an Privaten nicht ganz aufgehoben wird, soll s) in der Regel an Privaten nicht mehr als 10 9H vom ordinären Ladenpreise gegeben werden, Ir) an Antiquare und Buchbinder als Wiederverkäufer nie mehr als höchstens 15 96 vom ordinären Ladenpreise und 109h vom Nett» (bei Sortiment und Verlag) bewilligt werden.