Volltext Seite (XML)
Die folgende Gesetzgebung änderte im Wesentlichen an dieser kirchlichen Behördenverfassung in der Oberlausitz nichts; nur trat eine Annäherung der Erblande an die Oberlausitzer Einrichtung insofern ein, als durch die Gesetzgebung vom Jahre 1835 die dortigen evangelischen Konsistorien, das Oberconsistorium zu Dresden und das Consistorium zu Leipzig in Wegfall kamen, und die neu constituirten Regierungsbehörden, die Kreisdirectionen zu Dresden, Leipzig und Zwickau, gleichwie die Kreisdirection zu Bautzen, Letztere an Stelle der mit aufgehobenen Ober-Amts-Regierung, als evangelisch-lutherische kirchliche Mittelbehörden constituirt wurden — vergleiche das Gesetz vom 28. Januar 1835, die höheren Justizbehörden und den Jnstanzeu- zug betr., die Verordnung wegen Errichtung von Kreisdirectionen vom 6. April 1835 und die Verord nung vom 10. April 1835, die veränderte Organisation der evangelisch-lutherischen kirchlichen Mittel behörden betr., Gesetz- u. Verordnungsbl. v. I. 1835, S. 62 fg., 237 fg, und 243 fg. Seit dem Jahre 1835 besteht daher der hier in Betracht kommende Unterschied zwischen der erbländischen und Oberlausitzer kirchlichen Behördenverfassung nur darin, daß eine Vertretung des geist lichen Elements bei den unteren Behörden der Oberlausitz nicht stattfindet, in Folge dessen in der Oberlausitz der Schwerpunkt der geistlichen Aufsicht in der Ober-Behörde liegt und zu deren Competenz Geschäfte gehören, welche in den Erblanden den unteren, aus dem Superintendenten und der weltlichen Verwaltungsobrigkeit zusammengesetzten Behörde zukommen. Hieran hat die Gesetzgebung vom Jahre 1855 nichts geändert; das Gesetz vom 11. August 1855, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betr., hat nur zu der Publication der Verordnung vom 1. Juni 1863, die Verwaltungsbehörden erster Instanz über Kirchen, Schulen und beiden gewidmete Stiftungen in der Oberlausitz, sowie die Rechte der Collatoren und Patrone in dieser Provinz betr., Gesetz- und Verordnungsbl. v. I. 1855, S. 144 fg. v. I. 1863, S. 494 fg., geführt. Es regelt diese Verordnung die Ausführung der Bestimmungen im 8 6 und 7 des gedachten Gesetzes vom 11. August 1855 für die Oberlausitz. Die Landesgesetzgebung auf kirchlichem Gebiete v. I. 1868 enthält nichts über eine veränderte Behördenorganisation, denn die mittels der Verordnung vom 28. Mai 1868 auch für die Oberlaufitz publicirte Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen nebst dem dazu gehörigen Gesetze, die Vertretung der Kirchengemeinden betr., vom 30. März 1868 (Gesetz- u. Verordnungsbl. v. I. 1868, S. 204 fg., 309 fg.) bezweckt nur, Bestimmungen zu treffen, um den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden eine größere Theilnahme an der Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch von ihnen gewählte Vertreter zu gewähren und dem Bedürfnisse einer Ver tretung der gesamniten evangelisch-lutherischen Landeskirche durch Synoden zu genügen. Die Einführung der Kirchenvorstands- und Synodalordnung hat jedoch Veranlassung gegeben, die Competenz der unteren Oberlausitzer Verwaltungsbehörden in kirchlichen und geistlichen Angelegenheiten deutlicher, als in der Verordnung vom 1. Juni 1863 geschehen, zu bezeichnen, und es ist deshalb unter II. der Verordnung vom 28. Mai 1868 ausgesprochen worden, daß die Verwaltungsbehörden erster Instanz über Kirchen und Schulen und beiden gewidmete Stiftungen in solchen Angelegenheiten, welche die Person der Geist lichen und deren Amtsführung, sowie innere kirchliche Angelegenheiten betreffen, sich der eigenen Ent schließung zu enthalten, solche vielmehr der Provinzialconsistorialbehörde zu überlasten haben. Hierdurch