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Es ist mir keine Entscheidung bekannt geworden, die dieser nach Mitteilung des anfragenöen Verlages auch von Herrn Professor vr. Osterrieth vertretenen Ansicht cntgegcngetreten wäre. Ich glaube auch nicht, das; mit einer Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich dieser Frage zu rechnen ist. Leipzig, den 13. August 1925. Vr. Greu ncr, Rechtsanwalt. Kiindigungsrccht des Verfassers? Zwischen dem ansragenden Verlag und einem Verfasser ist durch Briefwechsel ein Vcrlagsvertrag zustande gekommen, in welchem, ohne daß das Recht des Verlages, mehrere Auflagen zu veranstalten, beson ders erwähnt ist. nicht nur das Honorar für die erste Auflage, sondern auch für spätere Auslagen, und die Verpflichtung des Verfassers, etwa erforderlich werdende neue Auflagen zu bearbeiten, festgelegt ist. Es sind mehrere Auflagen erschienen. Bei den späteren Auflagen ist ent sprechend den veränderten Verhältnissen an Stelle eines festen Hono- rars für das verkaufte Exemplar eine Beteiligung des Verfassers in Prozenten des Ladenpreises festgelegt worden. Diese Vereinbarung will der Verfassers bei der Veranstaltung einer neuen Auflage um- stoßcn und droht gegebenenfalls mit Kündigung des Vertrages. Krage : Ist der Verfasser zu dieser Kündigung berechtigt? Nach § 6 des VG. ist der Verleger nur dann zu mehreren Auf lagen des Werkes berechtigt, wenn ihm dieses Recht vom Verfasser ein geräumt ist. Dies kann mit ausdrücklichen Worten geschehen sein, oder es kann sich aus der Auslegung gewisser Vertragsbestimmungen ergeben. Da der erste Fall nicht vorliegt, muß der zweite Weg beschulten werden. In dieser Hinsicht gibt der Vertrag gewisse Anhaltspunkte: Der die Grundlage der Abmachungen bildende Brief des Verlegers spricht nicht nur von dem Honorar für die erste Auslage, sondern seht das Honorar für alle folgenden Auflagen fest und verpflichtet gleich zeitig den Verfasser, etwa erforderliche Neuauflagen zu bearbeiten. Solche Bestimmungen haben nur dann Bedeutung, wenn die Par teien darüber einig sind, daß der Vertrag sich auf weitere Auflagen erstreckt. Es ist also davon auszugehen. luks; der Verlag das Recht hat. weitere Auflagen zu veranstalten, und daß ein Erlöschen des Verlags vertrages nicht früher als mit dem Erlöschen des Urheberrechts ein- tritt. Die später eingetretene Änderung der Honorarabmachung ändert an diesem Ergebnis nichts. Eine solche nachträgliche Abmachung hat sogar nach 8 5 Abs. 1. Satz 2 des VG. die Wirkung, daß die Ab machung für die neue Auslage gilt. Unter diesen Umständen steht dem Verfasser ein Recht, neue Honorarabmachungen zu verlangen und im Falle des Nichtzustande kommens einer solchen Abmachung den Vcrlagsvertrag zu kündigen, nicht zur Seite. Leipzig, den 12. Juni 1925. vr. Hillig. Justizrat. Vertragsauslegung. Krage: Kann der anfragcnde Verlag, der sich verpflichtet hat, den Druck eines Werkes dauernd bei einer Druckerei Herstellen zu lassen, verlangen, daß diese Druckerei das Werk anastatisch herstellt, und ist, falls die Druckerei erklärt, das nicht aus- führcn zu können, der Verlag berechtigt, die Auflage durch eine andere Druckerei Herstellen zu lassen? Für die Berechnung der Herstellung sind im Vertrag ausdrücklich Konkurrenzpreise des Deutschen Buchdruckervereins vorausgesetzt. Nach 8 3 des Vertrages vom 10. Dezember 1920, mit welchem der anfragende Verlag von einer Druckereifirma das Verlags- und Ur heberrecht eines Werkes kauft, verpflichtet sich der Verlag, »den Druck des in Frage stehenden Werkes dauernd bei der Druckereifirma Her stellen zu lassen, Konkurrenzpreise des deutschen Buchdruckertariss vor ausgesetzt«. Die damit von dem Käufer übernommene Verpflichtung ist ein Teil der für den Erwerb der Rechte ausbedungenen Gegenleistung. Daß die Vertragschließenden im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses eine 'bestimmte Art der Herstellung sestlegen wollten, etwa die bisher für das Werk angewendete, dafür gibt der Vertrag keinen Anhalt. Man darf daher annehmen, daß Veränderungen der Herstellungsarten nicht ausgeschlossen sein sollten, wenn man auch in dem Zeitpunkt des Vertragabschlusses mit Rücksicht auf die damalige Technik zunächst an das damals überwiegende Hochdruckverfahren gedacht haben mag. Das l bedeutet aber bei der fortschreitenden technischen Entwicklung nicht den Ausschluß aller in der Zukunft üblich werdenden anderen Herste! lungsverfahren, mit denen eine bedeutend wohlfeilere Herstellung des Werkes verbunden ist. Die Druckerei, welche das Recht der Herstellung sich gesichert hat, ist verpflichtet, dieses Recht in einer auch die Inter essen des Verlegers schützenden Art und Weise auszuüben. Sie darf also, wenn neue, billigere Herstellungsverfahren allgemein üblich ge worden sind, nicht die Wünsche des Verlags nach Anwendung eines dieser Verfahren mit dem Hinweis darauf ablehnen, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses ein solches Verfahren nicht üblich gewesen sei. Ein besonderes Gewicht ist aber jedenfalls darauf zu legen, das; das neue Verfahren allgemein eingeführt ist, sodaß es von der Mehr zahl der Druckereien im Umfange der zur Herstellung berechtigten Druckerei angewcndet wird. Wollte man diese Beschränkung nicht aner kennen und dem Verlag das Recht geben, die Anwendung eines wenig bekannten Verfahrens zu verlangen, so würde das eine Unbilligkeit gegenüber der Druckerei bedeuten, die dadurch in die Zwangslage ver setzt würde, entweder erhebliche maschinelle Aufwendungen zu machen oder auf ihr vertragliches Recht zu verzichten. Ob man die in Frage stehenden anastatischen Herstellungsverfahren, wie z. B. den Manul druck, als allgemein üblich im Sinne der obigen Ausführungen betrach ten kann, ist eine Frage, die von sachverständiger, Seite beantwortet werden möge. Die für die Prcisbemessung wichtige Bezugnahme auf Konkurrenz preise des deutschen Buchdruckcrvereins und der möglicherweise sich ergebende Fall, daß für anastatische Verfahren ein besonderer Tarif noch nicht besteht sich vermag hierüber nichts Bestimmtes zu sagen), ändern an der Rechtslage nichts. Auch bei dem Fehlen eines Tarifs werden sich doch bei der weitverbreiteten Anwendung dieses Verfahrens ohne Mühe solche Konkurrenzpreise ermitteln lassen. Ich komme also zu dem Ergebnis, daß, wenn die anastatischen Ver fahren als allgemein in Druckereien von dem Umfange der berech tigten Druckerei angewendete anzusehen sind, die Druckerei das Ver langen des Verlags nicht unter Hinweis auf das Nichtvorhandcnsein einer derartigen Anlage ablehnen kann und daß in diesem Falle der Verlag nicht behindert ist, die Auflage des Werkes in einer anderen Druckerei im anastatischen Verfahren Herstellen zu lassen, weil die berechtigte Druckerei die bei ihr in dieser Hinsicht bestehende Unmög lichkeit der Vertragserfüllung zu vertreten hat. Leipzig, den 10. Juni 1925. Justizrat vr. H i l l i g. Unlauterer Wettbewerb in Ankündigungen. Frage: Liegt unlauterer Wettbewerb vor. wenn ein Verleger bei seinen Ankündiglmgen außer dem Ort, in dem er seinen Sitz hat, noch einen anderen Ort erwähnt, in dem er lediglich eine Auslteferungsstelle unterhält? Wenn auch grundsätzlich davon auszugehen ist. daß als Sitz des Verlags in den Ankündigungen nur der bzw. die Orte angegeben wer den dürfen, in denen der Verlag tatsächlich eine geschäftliche Nieder lassung hat, so wird man doch mit Rücksicht auf den im Buchhandel herrschenden Gebrauch die Voraussetzung des 8 3 des U.W.G. im vor liegenden Falle nicht für gegeben halten können. Es ist im Buch handel üblich, daß viele Verlagsfirmen neben ihrer Hauptnieder lassung auch dann einen anderen Ort mit ansühren, und zwar in der Regel Leipzig, wenn sie in Leipzig durch einen Kommissionär, der ein Auslieferungslager für sie unterhält, ständig vertreten werden. Wird bei der Auslieferungsstelle in dem Ort, den der anfragcnde Verlag seinen Ankündigungen mit beifügen will, ein ständiges Lager von dem anfragenden Verlag unterhalten, und ist die als Auslieferungsstelle tätig werdende Firma buchhändlerischer Kommissionär des anfragen den Verlages, so wird man nach der im Buchhandel herrschenden An sicht von einer unwahren Ankündigung nicht sprechen können. Der 8 3 des U.W.G. verbietet aber nur, in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse zu machen, die den Anschein eines besonders günstigen Angebotes her vorzurufen geeignet sind. Daß die anfragende Firma früher in dem jetzt nur noch als Aus lieferungsstelle in Frage kommenden Ort ihren Sitz gehabt hat und dort noch im Adreßbuch geführt wird, obwohl der Sitz inzwischen ver legt worden ist, ist für die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung. Leipzig, den 24. März 1925. Rechtsanwalt vr. G r e u n e r. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervcreins, Leipzig. 4