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130, 20. October. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2197 tion einzelne Sätze herauszureißen. Gern unterziehe ich sie im Ganzen dem Urtheile der Unbefangenen. Sie lautet: Geschäfts- und Dienst-Instruction für die in meiner Handlung ange- stellten und arbeitenden oder neu eintretenden Herren Buchhalter, Com mis und Geschäftsgehilfen. Zu meinem Bedauern habe ich, bei dem redlichsten Willen, für das Wohl der in meiner Handlung angestellten Herren Mitarbeiter bedacht zu sein, und der Sorge, diesen wie mir selbst bei meinem anhaltenden Unwohlsein ersprießliche Hilfe durch das Engagement neuer Commis zu verschaffen, mehrfache Täuschungen erfahren, welche mich veranlassen, die in meinem Geschäfte eingeführten Hauptbedingungen zur ge nauen Beachtung und Befolgung kundzugeben. Dieselben sind: Strenge Befolgung der von mir oder meinen Be vollmächtigten erthcilten Aufträge; ein freundliches, zuvorkommendes Benehmen gegen das meine Handlung besuchende Publicum, selbst ge gen den geringsten Mann, wie gegen die anderen Herren Mitarbeiter und Bediensteten im Geschäfte; Wahrnehmung der Interessen des Ge schäfts in jeder Beziehung; strengste Verschwiegenheit gegen Andere über alle Geschäftsangclegenheiten; schriftliche oder mündliche Mit theilung an mich, sobald mein oder meiner Handlung Interesse be rührt ist. Strenge Redlichkeit und Ordnung. Ununterbrochene Thätigkeit in den Geschäftsstunden, im Sommer, d. i. von Ostern bis Ende Sep tember, von 7 uhr Morgens bis 7s4 Uhr Abends; im Winter, d. i. vom Anfang October bis Ostern, von 8 uhr Morgens bis 8, auch 9 Uhr Abenos. In den Mittagsstunden von 12 bis 2 Uhr wird Inder Art abgewechselt, daß die eine Hälfte der Herren Mitarbeiter von >2 bis Uhr, die andere Hälfte von N/tz bis 3 Uhr aus dem Geschäfte ge hen. Je zwei Herren haben abwechselnd eine Woche hindurch beim Oeffnen der Handlung dH Stunde vor Beginn der Arbeitsstunden zu erscheinen, damit bei cintretenden Käufern oder Kunden einer derHer- ren Mitarbeiter den Laden zu ebener Erde überwacht, während der an dere das etwa im l. Stock Befindliche besorgt. Geld für verkaufte Artikel oder Rechnungen ist nur im Laden zu ebener Erde anzunehmen, und jeder Betrag in das Cassabuch einzutragen; Beträge für Jnterimsno- ten und Rechnungen sind nur von den von mir bevollmächtigten Her ren zu übernehmen und von diesen mit größter Sorgfalt vor allem im betreffenden Conrobucke zu notiren. Alle an mich und meine Hand lung adressirten Briefe und Packele übernehme, bffne und vertheile selbstverständlich ich selbst. Alle abgehenden Geschäftsbriefe, einfache wie gestempelte Quittungen, Jnterimsnoten oder Rechnungen mit er gänzenden Bemerkungen sind mir zur Unterschrift vorzulcgen, ebenso alle Buchhändler-Facturen, Circulare, Rechnungs-Auszüge und Ab schlüsse, wie alle abgchenden Berlangzettel. Anschaffungen für mein Lager sind mir vor der Verschreibung zur Bestätigung mitzutheilen. In meiner Abwesenheit sind die von mir speciell bevollmächtigten Her ren beauftragt, unter eigener Verantwortlichkeit auf das Wohlverhal ten und die Thätigkeit jedes Einzelnen in meiner Handlung zu sehen und zu wachen; alle an meine Firma eingehenden Briefe, mit Aus nahme der speciell an meine Person adressirten, werden von einem der zwei Bevollmächtigten geöffnet, von dem andern in das Bnefbuch ein getragen; alle abgchenden Briefe, Facturen oder Noten mit hinzuge- fügten Bemerkungen, sowie alle Quittungen sind von einem der von mir Bevollmächtigten und einem zweiten der übrigen Herren Mitarbei ter unter Hinzufügung beider Namen unter meiner Firma zu unter schreiben. Ucber wichtigere Gegenstände ist mir mündlich oder schrift lich, sclbst von den von mir bevollmächtigten Herren, Mittheilung zu machen und nur meine Entscheidung gültig. In dringenden Fällen richten sich die Arbeitsstunden nach Maßgabe der zu erledigenden Ar beiten, wobei es jedoch stets meine eifrigste Sorge war und bleibt, durch hinlängliche Arbeitskräfte keinen Einzelnen mit Arbeiten zu überbür den, was überdies durch gegenseitige Unterstützung und in die Hände Arbeiten am leichtesten vermieden wird. Sind die Arbeiten erledigt, so gestatte ich nach angesuchtcr Erlaubniß gern, daß Einzelne das Ge schäft vor dessen Schluß verlassen, um sich Erholung und anständige Zerstreuung zu gönnen. Krankheitsfälle sind mir alsbald, namentlich des Morgens anzuzcigen, damit ich rechtzeitig für ärztliche Hilfe sor gen und die zu erledigenden Arbeiten verlheiien und übertragen kann. Nicht gerechtfertigtes Ausbleiben aus dem Geschäfte bestrafe ich für je den Tag mit dem doppelten Betrage von dem auf den Tag entfallen den Monatsgehalt. Für mir oder meiner Handlung nachweislich zuge fügten Schaden ist mir ein Jeder verantwortlich. Als Salär sichere ich Ihnen monatlich fix fl.,., oesterr. Währ, zu. Ihr Eintritt.. - Reisekosten vergüte ich im zweiten Jahre des Aufenthaltes in meinem Geschäfte. Gegenseitig findet in den ersten sechs Monaten vicrzehntägige, später eine vierteljährige Kündigung Statt. Für den Fall des Austrittes mache ich darauf aufmerksam, daß zwischen sämmllichen Mitgliedern des Gremiums der Prager Buch-, Kunst- und Musikalienhändler und Antiquare die Uebereinkunft besteht, daß keiner derselben einen Geschäftsführer, Mitarbeiter, Lehrling oder Geschäftsgehilfen vor Ablauf eines Jahres, vom Lage des Austrittes an, ohne schriftliche Zustimmung des betheiligten letzten Prinzipalcs aufnehmen oder beschäftigen darf. Geschäftsführer, Buchhalter, Gehilfen müssen mindestens ein Jahr, vom Lage des Austrittes an gerechnet, außerhalb Böhmen verlebt haben, um dieser Einwilligung nicht zu bedürfen. Mir gegenüber verpflichten Sie sich bei einer von Ihnen baar zu erlegenden oder einzutreibenden Contraventionalstrafe von 2090 fl. schreibe Gulden Zwei Tausend oesterr. Währ-, daß Sie nach Ihrem rechtsgültigen Austritt aus meinem, wie immer Firma führen den Geschäfte den Gremial-Beschlüfsen sich fügen und ohne die von mir oder meiner Handlung gegebene Zustimmung vor Ablauf eines vol len Jahres weder auf hiesigem Platze, noch im Königreiche Böhmen überhaupt eineStelle in einerBuch-oderKunsthandlung annchmen, weder eine eigene Handlung mit literarischen und Kunstartikeln hier oder in Böhmen etabliren, noch eine jetzt oder künftig bestehende derlei Hand lung übernehmen oder führen werden. Sind Sie mit diesen Bedingungen einverstanden, und versprechcn Sie, denselben streng nachzukommen, so wollen Sie einen der beiden Abdrücke, mit Ihrer Namensunterschrift versehen, mir wieder zukom men lassen- Prag. Achtungsvoll F. A. Credner, k. k. Hof-Buch- und Kunsthändler. Aus reiner Nächstenliebe hat Ur. die ersten dreizehn und später eine Anzahl Zeilen ganz weggelaffen. Wer da weiß, wie unendlich der Ruf und Credit eines Geschäftes leiden, wenn auf Mahnungen bestätigte Rechnungen und Noten vorgelegt werden, deren Betrag in den Büchern nickt gelöscht ist, wird meine An ordnung in Betreff der auszustellenden Quittungen gewiß ge rechtfertigt finden. In Oesterreich unterliegen aber eine Anzahl auszustellender Quittungen , dem Stempelgesetz. Die Kenntniß dieses und manches anderen Gesetzes kann ich von neu Eingetre- tcnen nicht beanspruchen, muß mich also vor Schaden und Stra fen durch Anordnungen schützen, bei denen ich michrselbstvcr- ständlich auf das ocstcrreichische bürgerliche Gesetzbuch, wie auf die neue Handels- und Gewerbeordnung gestützt habe. Die Instruction ließ ich im Monat Mai 1861, wo ich auf längere Zeit zu verreisen beabsichtigte, drucken. Seit vorigem Herbst habe ich sie indessen nicht mehr ausgegebcn, obgleich kei ner der Unterzeichner Ursache fand, ein Wort dagegen zu richten. Außer meiner beabsichtigten längeren Abwesenheit war der von Hrn. F. Tempsky in Nr. 112 d. Bl. Se. 1866, Sp. 2, gewiß sehr ruhig und gelinde beurtheilte Fall Veranlassung zu der Drucklegung. Die in dem letzteren Aufsatze gründlich besprochene Prager Convention fand ich in ihren Hauptgrundsätzcn bereits bei der käuflichen Ucbernahme des Geschäftes im Jahre 1845 vor. Möge man darüber urtheilen, wie man wolle, Eines steht fest, daß es schändlich, ja ehr - und gewissenlos ist, geschloffene Verträge eigenmächtig zu brechen. Als ich am 28. Dcc. 1847 Hrn. I. Schenk meinen Engagementsvertrag infolge seiner Bitte um Aufnahme verlegte, stand es demselben frei, die An nahme der einzelnen Bedingungen zu verweigern. Er nahm sie aber unbedingt an, war'über 13 Jahre in meinem Geschäfte, ge noß mein Wohlwollen und Vertrauen in so hohem Grade, daß ich ihm im Jahre 1856. wegen meiner anhaltenden Kränklichkeit, mein Geschäft unter den günstigsten Bedingungen antrug, und ihn, nachdem dieser Antrag wegen gänzlichen Mangels eines noch so kleinen Capitals gescheitert war, noch im Febr. 1861 zum Ge schäftsführer meiner Handlung ernannte. Um so entschiedener trat ich ihm entgegen, als er mir, ohne die mindeste Veranlassung von meiner Seite, unterm 21. März 1861 schriftlich erklärte' daß er keine Vertragsstipulation als für sich bindend anerkenne und nach vierteljähriger statt nach der contractlich bedungenen halbjährigen Kündigung auStretc. Um zu beweisen, daß es min