Volltext Seite (XML)
82, 7. April 1827. Redaktioneller Teil. Ausgeschieden sind ferner die Herren: Franz Aders i. Fa. »Ava« Annoncenexpedition u. Verlagsanstalt, Johannes Asmus, Jul. Emil Gaul, Th. Gläß i. Fa. Neuland-Verlag, Walter Koch, Rud. Meißner i. Fa. Otto Meißner Verlag, Hermann Stolzen- burg und Ernst Vollmer i. H. Lucas Gräfe. Neu eingetreten sind als ordentliche Mitglieder die Herren: Albert Boysen, Prokurist d. Fa. C. Boysen, Curt Broschck i. Fa. Verlagsbuchhandlung Brosche! L Co., Hans Herrsche!, Prokurist d. Fa. Herrsche! L Müller und August Wittenborn i. Fa. G. M. L. Wittenborn Söhne; als außerordentliches Mitglied Herr Ernst Böckmann i. Fa. Aug. Rauschenplat in Cuxhaven. Der Mitgliederstand beträgt 84, davon 6 außerordentliche Mitglieder. Eine ernste Sorge bereitete uns vor einem Jahr die Besetzung des Postens des 1. Vorsitzenden. Ein von mir einberufener Wahl ausschuß, bestehend aus den Herren Lorenzen, Maasch und Janssen, fand nach der Ablehnung durch einige ihm geeignet erscheinende Herren die einzige Lösung in einer Wiederwahl meiner Person. Die Abweichung von der Satzung wurde mit dem besonderen Aus nahmefall entschuldigt und von der außerordentlichen Hauptver sammlung genehmigt. Sieben Jahre gehörte ich somit dem Vor stand des Hamburg-Altonaer Buchhändler-Vereins an. Viele meiner Wünsche, die ich, besonders als Vorsitzender, in mein Pro gramm ausgenommen hatte, haben sich verwirklicht, so die Schaf fung der verschiedenen Ausschüsse, die ich zur besseren Ausarbei tung unserer Pläne für unbedingt notwendig erachtete, so vor allen Dingen auch der Ausbau der allgemeinen Werbung in Hamburg- Altona, wobei ich teilweise allerdings auf einen derart bedauer lichen Widerstand gestoßen bin, daß die weitere Fortführung dieser Maßnahmen gefährdet erscheint, und anderes mehr. Jedenfalls aber haben die Wirtschaftsverhältnisse dazu beigetragen, daß ich Zeuge werden durfte eines ganz gewaltigen Aufschwungs unseres Vereins. Er hat sich in dieser Zeit von einer kleinen Kollegen vereinigung zu einem Wirtschastsverband entwickelt, wie er der zweitgrößten Stadt unseres Vaterlandes würdig ist. Trotzdem aber war es auch unter den veränderten Verhältnissen mein stetes Bestreben, den Sinn der Kollegialität, den Sinn der Gemeinsam keit unserer Interessen hochzuhalten, und^wenn ich heute das Zepter des Vereins aus der Hand lege, so geht mein dringender und von Herzen kommender Wunsch dahin: halten Sie an diesem Sinn der Gemeinsamkeit fest, er ist uns in diesen Zeiten schwerer Wirt schaftskrisis nötiger denn je! GeschLftsverkLufe und Aufwertung. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge. Das Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1926 hat nur einen bestimmten Kreis von Aufwertungsansprüchen in die gesetzliche Regelung einbezogen, dagegen eine große Anzahl gerade im kauf männischen Leben wichtiger Rechtsvorgänge durch die Bestimmung in Z 62 ausgenommen, wonach die Aufwertung anderer als der in den KZ 4—61 bezeichnet«» Ansprüche sich nach den allge meinen Vorschriften, d. h. den von der Rechtsprechung in der Aufwertungssrage entwickelten Grundsätzen richtet. Dazu gehören vornehmlich auch Ansprüche aus Kaufverträgen über Handelsgeschäfte sowie aus Gesellschastsverträgen und anderen Beteiligungsverhältnissen. Diese Tatsache ist für derartige An sprüche außerordentlich bedeutsam, denn damit sind sie einmal der gesetzlichen Aufweitungsbeschränkung von 25N des Goldmark betrages entzogen, und zum anderen sind auch die Bestimmungen über die Rückwirkung der Aufwertung sowie die Berechnung des Goldmarkbetrages durch die Rechtsprechung vielfach modifiziert worden. Wenn nun auch in einer großen Reihe von Fällen der artige Aufwertungsansprüche bereits ihre außergerichtliche Er ledigung im Vergleichswege erfahren haben, so gibt es doch immer noch eine Anzahl unentschiedener Fälle, für deren Beurteilung die Kenntnis der oberstgerichtlichen Rechtsprechung des Reichsgerichtes von weittragender Bedeutung ist. Da es gerade bei Geschäfts- Verkäufen üblich ist, nicht sofort den ganzen Kaufpreis zu be richtigen, sondern nur eine Anzahlung zu leisten und den Rest in längeren Zeitabständen ratenweise zu tilgen, ist- es häufig vor- SSS gekommen, daß die Raten aus derartigen Geschäftsverkäufen, die vor oder zu Beginn der Inflationszeit erfolgten, ganz oder teil weise entwertet gezahlt worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts war nun bisher anzunehmen, daß bis Au g u st 1 9 2 2 geleistete Raten zahlungen zur Berichtigung des Kaufpreises für ein Handels geschäft zum vollen Nennwert anzurechnen seien. In seinem Urteil vom 7. Dezember 1926 hat der 2. Senat des Reichs gerichts für den Handelsverkehr ausdrücklich an iwm Ur teil vom 30. April 1926 (RGZ. Band 113 Seite 136) sestgehalten, wonach die Mark bis August 1922 grundsätzlich gleich Mark ge rechnet werden muß. Hieran hat auch das Urteil des 5. Senats vom 20. November 1926 (RGZ. Band 114 Seite 399) nichts ge ändert, denn in diesem Urteil ist eine Abweichung von dem vor- bezeichneten Grundsatz nur bezüglich des G r un d st ü ck s Ver kehrs und für erbrechtliche Verhältnisse als angezeigt er achtet worden. War somit bisher die Rechtslage bezüglich der Aufwertung von Ratenzahlungen aus Kaufverträgen über ein Handelsgeschäft klar, so ist durch das neueste Urteil des 2. Senats des Reichs gerichtes vom 18. Februar 1927 (abgedruckt in der im Industrie- Verlag Spaeth L Linde, Berlin, erscheinenden »Aufwertungs kartothek» 1927 Heft 6 vom 15. März 1927 Seit« 29) eine be deutsame Wandelung eingetreten. Der Senat gibt die bisher von ihm vertretene Meinung ausdrücklich auf, indem er den Rechtssatz, wonach vor dem 15. August 1922 erfolgte Zahlungen nicht aufzuwerten seien, dahin einschränkt, daß dies nur für Ge schäfte des kaufmännischen Güterumsatzes und des täglichen Wirt schaftslebens, nicht für den Verkauf eines Handels geschäfts gelte. Ist z. B. im Jahre 1918 ein Handelsgeschäft verkauft und der Kaufpreis in jährlichen Raten zu zahlen, so ist eine am 1. Januar 1922 geleistete Papiermarkzahlung nur als Teilleistung anzusehen und nur zu ihrem inneren Werte auf die fälligen Raten anzurechnen. Der Verkäufer kann noch jetzt Aufwertung der Rate vom 1. Januar 1922 verlangen. Aus der interessanten Begründung des Urteils ist folgendes hervorzuheben: Das Reichsgericht bestätigt zunächst nochmals, daß bis Mitte des Jahres 1922 gerade auch der kaufmännische Verkehr im wesentlichen sich nach dem Satz Mark gleich Mark abgewickelt und daß im besonderen der kaufmännische Güter- und Warenaustausch sich auf dieser Grundlage wirtschaftlich und rechtlich vollzogen hat. Diesem Gang der Verhältnisse darf und muß auch im Rahmen des Z 242 BGB. Rechnung getragen tverden. Eine allgemeine Wiederaufrollung dieses äußerlich ordnungsmäßig unter, der Herrschaft des Satzes Mark gleich Mark schon erledigten Rechtsverhältnisses müßte gerade auf dem Gebiete der kaufmännischen Umsatzgeschäste zu völlig unhaltbaren Zu ständen, vorab zu einer unerträglichen Rechtsunsicherhsit führen. Bei dem Satz Mark gleich Mark muß es auch hinsichtlich der Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung und der Schadenberechnung bei Rechtsverhältnissen des kaufmän nischen Güterumsatzes bis Mitte 1922 sein Bewenden haben. Im Anschluß hieran führt dcks Reichsgericht aus, warum es den Verkauf einesHandelsgeschästs unter anderen Ge sichtspunkten beurteilt. Zunächst hat der Verkauf eines Handels geschäfts einen ganz anderen Charakter als die Geschäfte des täglichen Wirtschaftslebens. Ein solcher Verkauf ist vereinzelt und hat für den Verkäufer besondere, vielfach lebenswichtig« Be deutung. Er soll und wird in der Regel auch für den Verkäufer erkennbar die Grundlage oder wenigstens mit die Grundlage für die künftige wirtschaftliche Existenz des Veräußerers bilden. Für solch« Geschäfte treffen nach Ansicht des Reichsgerichtes die Er wägungen, die beim Umsatzverkehr maßgebend sind, nicht zu. Hier muß vielmehr, unter Aufgabe der bisher ver tretenen abweichenden Meinung, im Einzelfall von vornherein in eine besonder« Nachprüfung einge- treten werden, ob vor August 1922 geleistete Zah lungen nachH 242 BGB. noch als Vollzahlungen^ oder nicht vielmehr nur als Teilzahlungen