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6728 Nichtamtlicher Teil. 219, 20. September 1899. Schreiben von, 23. ds. Mts. aestatten wir uns zu erwidern, daß unsere Eingabe vom 19. ds. Mts. sich nicht nur auf Schulbücher, sondern auf Bücher im allgemeinen bezieht und auch die Fälle einschließt, in denen Lehrer Schulbücher für ganze Klassen zu billigeren Preisen beziehen und an die Kinder abgeben. Nach Aussage der Antragsteller kommen die Fälle, daß Lehrer und Schuldiener Handel mit Büchern treiben, nicht nur vereinzelt, sondern ziemlich häufig vor. Da wir aber keine Klage erheben, sondern das Königlich evangelische Konsistorium nur auf einen Mißstand aufmerksam machen wollten, der thatsächlich an vielen Schulen existiert und den Sortimentsbuchhandel schwer schädigt, so haben wir es unterlassen, einzelne Fälle herauszugreifcn und Namen zu nennen. Wir glauben, daß auch ohne solche Namhaft machung dem Uebelstande abgeholfen werden kann, wenn das Königlich evangelische Konsistorium Lehrern und Schuldienern überhaupt den Handel mit Schulbüchern verbietct.- Das evangelische Konsistorium sandte uns nun fol genden Brief: -Das Unterzeichnete Sekretariat ist beauftragt worden, dem eehrten Ausschuß mitzuteilen, daß der Oberschulbehörde kein Fall ekannt geworden ist, in welchem von seiten eines Volksschul lehrers ein Zwischenhandel mit Schulbüchern und anderen Büchern getrieben worden wäre, und daß insbesondere die seitens des hiesigen Bezirksschulinspektorats in betreff der Stuttgarter Volks schullehrer und Schuldiener angestellten Erhebungen ein negatives Ergebnis gehabt haben. Von den hiesigen Lehrern ist nur so viel zugestanden worden, daß sie solche Lehrmittel, die nicht amtlich vorgeschrieben sind, wie z. B. Rechenbüchlein, Sprachheftchen, Repetitionsheftchen, niemals aber amtlich vorgeschriebene Schul bücher in größeren Quantitäten von einer Sortimentsbuchhandlung beziehen, um den Kindern, denen sie eine außerordentliche Aus gabe zugemutet haben, die denkbar günstigste Kaufgelegenheit zu verschaffen, wobei sie sich lediglich durch das Interesse der Kinder leiten lassen, ein Unternehmen, das den Lehrern nicht wird unter sagt werden können. Bei dieser Sachlage vermag die Oberschulbehörde, solange ihr nicht einzelne bestimmte Fälle bezeichnet worden sind, in denen der von dem Ausschuß beklagte förmliche Handel, bezw. Zwischen handel seitens eines Volksschullehrers oder Schuldieners betrieben worden ist, weitere Maßnahmen nicht zu treffen, zumal schon durch Artikel 8 des Beamtengesetzes in betreff der Uebernahme von Nebenbeschäftigungen seitens eines Beamten und Lehrers das Erforderliche vorgesehen ist.« Jhr Ausschuß konnte sich nach Empfang dieser Schreiben eines etwas unangenehmen Gefühls nicht erwehren, denn er mußte sich sagen, daß der Verein mit seinen Eingaben ge wissermaßen eine Niederlage erlitten hatte. — Reifliche Ueber- legung und große Vorsicht scheint uns bei derartigen An gelegenheiten Pflicht des Vereins zu sein, da zwecklose oder nicht genügend begründete Eingaben unser Ansehen wesentlich beeinträchtigen müssen. — Ihr Vorstand mußte sich bei dieser Gelegenheit auch sagen, daß ein Vorgehen gegen den württem- bergischen evangelischen Lehrerunterstützungsverein ein ähnliches Schicksal erleiden würde, und bittet Sie deshalb in Ihrem Interesse, etwa geplante Schritte in dieser Richtung nicht zur Ausführung zu bringen. Im August vorigen Jahres erhielten wir von der Geschäftsstelle des Börsenvereins folgende Zuschrift: --Seitens des Vorstandes des Börsenvereins ist den Kreis- und Ortsvereincn im deutschen Buchhandel wiederholt empfohlen worden, folgende Bestimmungen: -Jedes Anbieten eines unzulässigen Rabatts oder Sconto in irgend welcher Form, sei es mündlich, sei es brieflich, auf Ansichtssakturcn, in Cirkularen, Telegrammen rc. ist ver boten», und -Konsumvereine und andere nichtbuchhänd lerische Genossenschaften sind nicht als Wiederverkäufer anzusehen, sondern unterliegen den Bestimmungen über den ortsüblichen Rabatt für Privatkunden» in ihre Verkaufsbestimmungen auszunehmen und die letzteren außerdem, was den Verkauf von Musikalien betrifft, durch die Bestimmungen des Vereins der deutschen Musikalienhändler zu ergänzen. Von Ihrem geschätzten Verein liegt ein Antrag auf Ge nehmigung der erwähnten Bestimmungen noch nicht beim Vor stande des Börsenvereins vor, und sehen wir dieserhalb einer möglichst umgehenden Rückäußerung hierüber entgegen». Ihr Ausschuß konnte sich nicht entschließen, dieser An regung zu folgen, da er der Ansicht war, daß die von Ihnen festgesetzten Normen für unsere Zwecke genügen, daß Aende- rungen, resp. Ergänzungen derselben Gefahren in sich bergen könnten. Der Geschäftsstelle gegenüber wurde diese Ansicht folgender maßen zum Ausdruck gebracht: -Ihr Schreiben vom 30. v. Mts. hat unserm Ausschuß Vor gelegen, in welcher derselbe beschlossen hat, von einer Aendcrung der Verkaufsnormen abzusehcn, bis eine wirkliche Bedürfnisfrage herantritt. Bis jetzt hat sich eine solche in keiner Weise fühlbar- gemacht, im Gegenteil haben unsere Normen in der jetzigen Fassung sich in jeder Hinsicht bewährt, auch in Fällen, welche die in Ihrem Schreiben empfohlenen Aenderungen besonders hervorheben. Von Beifügung der Verkaufsbestimmungen des Vereins der Musikalienhändler hat unser Ausschuß Abstand genommen, da auch hier ein Bedürfnis nicht vorliege und Musikalienhändler unserem Verein als Mitglieder nicht angehören.» Unsere Vorschläge für die Neuwahlen im Börsenverein schlossen sich den Vorschlägen des Wahlausschusses an und fanden deshalb bei der Hauptversammlung volle Berück sichtigung. Den in der Lehrlingsfrage vom Vorstand des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine, sowie von der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins eingelaufenen Rund schreiben gegenüber hat Ihr Ausschuß sich ablehnend ver halten. Nach seiner Ansicht würde die Einführung der Lehr lingsprüfung auf große Schwierigkeiten stoßen und den von ihren Freunden erhofften Gewinn nicht bringen. Eine Pflicht, durch Ernennung einer Kommission den Wünschen der Ge hilfen Rechnung zu tragen, lag für Ihren Ausschuß nicht vor, weil nur der kleinere Teil der württembergischen Ge hilfenschaft die Einführung der Lehrlingsprüfung mit Freuden begrüßen würde. In der Abgeordnetenversammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine wurden Sie durch die Herren Kiel mann, Mohr mann, Wildt und meine Person vertreten. — Ueber die Verhandlungen dieser Versammlung und über die Hauptversammlung des Börsenvereins hat das Börsen blatt ausführlich berichtet, ich begnüge mich deshalb damit, die für uns wichtige Thatsache hervorzuheben, daß eine Kom mission zur Beratung der Lehrlingsfrage, bestehend aus den Herren Justus Pape iu Hamburg, Carl Siegismund in Berlin und JuliusZwißler in Wolfenbüttel, gewählt wurde, und daß ferner jeder Kreis- und Ortsverein, der Organ des Börsenvereins ist, das Recht erhielt, in diese Kommission auf seine Kosten einen Delegierten zu senden. Nachdem die Mehrheit des deutschen Buchhandels sich für Behandlung der Lehrlingsfrage ausgesprochen hatte, glaubte Ihr Ausschuß, den Beratungen über diesen Gegenstand trotz seiner gegenteiligen Ansicht nicht mehr fernstehen zu dürfen. Er trat am 18. Mai zusammen und wählte Herrn Paul Kurtz als Delegierten in die Kommission zur Beratung der Lehrlingsfrage. Herr Kurtz nahm die auf ihn gefallene Wahl an, und an Ihnen wird es sein, die nötigen Kosten zu genehmigen. Die Vornahme der Wahl durch die General versammlung war nicht möglich, weil die Namen der Delegierten spätestens am 31. Mai genannt werden mußten. Die übrigen, diese Angelegenheit berührenden Fragen werde ich bei Punkt 4 der Tagesordnung behandeln. Belangreiche Beschwerden über Nichteinhaltung unserer Verkaufsnormen sind im vergangenen Geschäftsjahre nicht ein gelaufen, dagegen baten uns zwei Vereinsmitglieder, deni von dem Gemeinderat der Stadt Stuttgart eingeleiteten direkten Vertrieb der Stuttgarter Chronik entgegenzutreten. Ihr Ausschuß konnte diesem Ansuchen leider nicht entsprechen und legte seine Ansichten in den an die betreffenden Herren gerichteten Briefen, die gleichlautenden Wortlaut habeu, nieder. Wir schrieben: