Zu Seite 16, Zeile 5 ff. sei noch erwähnt, das; man auch bei alten Grenzen Berichtigungen angegeben findet, „daß an anwesende Knaben Maulschellen und Ohrfeigen ausgetheilt wurden, damit sie noch im späten Alter im Stande sein möchten, erforderlichen Falles Zeugniß von dem vollführten Akt zu geben." Mehr siehe den Aufsatz „Rechtmäßige Ohrfeigen" in Hering, Vergangenheit und Gegenwart. 1812.