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3710 Nichtamtlicher Teil. HS 114, 19. Mai 1899. klärungen ist nach außen und Dritten gegenüber die Mit wirkung dreier Vorstandsmitglieder ausreichend. Die Be rufung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversamm lung auf ein Jahr. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, sofern ein wichtiger Grund varliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. 8 13. Der Vorstand hat durch seine Beschlüsse in allen An gelegenheiten des Vereins zu entscheiden, sofern dieselben nicht in dieser Satzung der Mitgliederversammlung Vorbehalten sind. Bei der Beschlußfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der in der betreffenden Sitzung anwesenden Vor standsmitglieder. Die Stimmabgabe der Vorstandsmitglieder kann jedoch auch, ohne daß eine Sitzung stattfindet, schriftlich erfolgen. In diesem Falle ist den Vorstandsmitgliedern die Beschlußfassung schriftlich mitzuteilen. Die Verteilung der zu erledigenden Geschäfte unter die Vorstandsmitglieder ist Sache des Vorsitzenden. 8 14. Der Vorstand verwaltet sein Amt unentgeltlich. Die notwendigen Auslagen werden jedoch den Vorstandsmitgliedern einschließlich der Reisekosten erstattet. Außerdem kann dem I. Vorsitzenden und Schriftführer von der Mitgliederversammlung eine Pauschalsumme als Entschädigung für Repräsentation und Schreibhilfe bewilligt werden. 8 15- Der Vorstand ist berechtigt, andere Mitglieder des Ver eins sich, falls es zweckmäßig erscheint, für Bearbeitung einzelner Angelegenheiten ständig oder zeitweilig zu kooptieren. 8 16- l>) Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. 8 17- Die Prüfungskommission wird von der Mitgliederver sammlung auf ein Jahr gewählt und hat die Aufgabe, die Rechnungs- und Kassenführung der Beamten des Vereins zu kontrollieren und der Mitgliederversammlung Bericht zu er statten. Er hat die hierzu erforderlichen Revisionen in ge eigneter Weise nach seinem Ermessen vorzunehmen. 8 18- o) Mitgliederversammlung. 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im Monat Juni eines jeden Jahres statt. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt: o) wenn der Vorstand die Einberufung beschließt, b) wenn 30 Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe von dem Vorstande verlangen. 8 19- Form der Berufung. Die Mitgliederversammlungen werden unter Mitteilung der Tagesordnung in der »Deutschen Colportage-Zeitung« zweimal angekündigt. Zwischen der ersten und zweiten Bekanntmachung muß ein Zeitraum von einem Monat liegen. 8 20. Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung über die in einer gehörig be rufenen Mitgliederversammlung zu verhandelnden Angelegen heiten entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlüssen, welche eine Aenderung der Satzung ent halten, ist eine Mehrheit von »/§ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ebenso, wenn die Auflösung des Vereins be schlossen werden soll. 8 21. Beurkundung der Beschlüsse. lieber die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem festzustellen ist, 1. in welcher Weise die Berufung der Versammlung er folgt ist, 2. wie viele Mitglieder erschienen sind, 3. welche Beschlüsse seitens der Mitgliederversammlung gefaßt worden sind, 4. der Gang der Verhandlungen im allgemeinen. Das Protokoll ist von einem der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren. 8 22. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. Der ordentlichen Mitgliederversammlung bleibt die Be schlußfassung über nachstehende Angelegenheiten Vorbehalten: 1. Bestimmnng des Ortes für Abhaltung der nächsten Mitgliederversamm lung, 2. Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Erteilung der Decharge, 3. Die Anträge gemäß § 5 und 15 Absatz 2 dieser Satzung, 4. Satzungsänderungen, 5. Wahl des Vorstandes, 6. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereins vermögens im Falle der Auflösung. Kleine Mitteilungen. Einheitlicher Ladenschluß. — Die mit der Vorbereitung der Gewerbeordnungsnovelle betraute Reichstagskommission hat sich bei Regelung des Ladenschlusses bekanntlich in Gegensatz zu dem vorgelegten Gesetzentwurf gestellt und einen einheitlichen zwangsweisen Ladenschluß von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens, ohne Unterscheidung von Ort und Ware, angenommen, während der Entwurf der verbündeten Regierungen die Regelung dem Anträge einer Zweidrittelmehrheit der Geschäftsinhaber einer Branche und eines Ortes und der von Fall zu Fall erfolgenden Beurteilung der Gemeindebehörde Vorbehalten will. Auch nach dem Regierungs entwurf kann also einem Teile der Ladcninhaber die Schließung ihrer Geschäfte zu einer bestimmten Stunde vorgeschrieben werden; die vorangehende freiwillige Uebercinkunft einer Zweidrittel mehrheit beruflich und örtlich zusammenhängender Kaufleute bürgt aber dafür, daß die Entscheidung mit keinen wesentlichen Interessen der betreffenden Händlergruppen im Widerspruche steht. Ein Beurteiler (L. 0.) in der Leipziger Zeitung äußert sich dazu wie folgt: -Der Kommissionsbeschluß befürwortet staatlichen Zwang und allgemeine Reglementierung, die verbündeten Regierungen hin gegen empfehlen freie Entschließung unter Berücksichtigung örtlicher und beruflicher Eigenart. -Die nach Zeit und Ort in großer Mannigfaltigkeit wechselnden Anforderungen an den Handverkauf aus offenen Läden lassen sich überhaupt nicht unter die von der Kommission aufgestellte ein heitliche Formel bringen, ohne die kategorische Regel von Anfang an durch eine lange Reihe von Ausnahmen zu durchlöchern. Es mag in dieser Beziehung an das Beispiel der Sonntagsruhe erinnert werden, deren Durchführung infolge der in den Groß geschäften von jeher üblichen sonntäglichen Ruhegewohnheit doch schon sehr erleichtert war. Trotzdem hat die allgemein giltige Vorschrift im Hinblick auf die unabweislichen Bedürfnisse der Be völkerung mannigfach abgeändcrt werden müssen. -In ungleich stärkerem Maße würde die Dringlichkeit von Ausnahmebestimmungen bezüglich des Ladenschlusses sich erweisen, wenn das Schema der Kommission zum Gesetz erhoben werden sollte. Den Landescentralbehörden und höheren Verwaltungs organen würde die ungemein schwierige Aufgabe zufallen, den Grundsatz der Ladenruhe in oben angegebenem Umfange durch zuführen, ohne den berechtigten Ansprüchen des Geschäftslcbens Gewalt anzuthun. -Ganz anders würde die Organisation der Ladenruhe sich auf bauen, wenn letztere von Anbeginn die individuellen Wünsche der Interessenten zum Ausgangspunkt nehmen würde. Die Indivi dualisierung nach Branchen z. B. würde in der Mehrzahl der Fälle wahrscheinlich viel besser zum Ziele führen, als die Schablone. So könnten die Inhaber von Läden für Luxusartikel, Haushaltuugs-