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2355 73 2356 alle wesentlichen Punkte erschöpft zu Huben, sondern veröf-l fentliche sie hauptsächlich darum, damit Andere Gelegenheit bekommen, mich zu ergänzen. Uebereinkunft zu besserer Regulirung des Rechnungswesens unter Buchhändlern. 1) Bei der Versendung soll u) nichts und unter keinem Vorwände unverlangt pro nnvitsta zwei m al verschickt werden, weder bei Erscheinen eines späteren Theils die früheren, noch complett, was in Lieferungen erschienen war, noch alte Bücher mit neuen Titeln, noch komplette Jahrgänge von Zeitschriften nach Ab lauf des Jahres, für welches sie erschienen sind, u. d. gl. m- wer etwas dergleichen zum zweiten Male verschicken will, möge durch Circular seine Gründe dazu ange ben und dem eignen Willen und Urtheil der College,! überlassen, ob sie sich dafür interessircn wollen. b) Unverlangt keine ersten Blätter oder Hefte von Zeit schriften mit Berechnung auf das ganze Jahr (also nur Probeblättcr ohne Berechnung oder besondere Berechnung der einzelnen Nummern oder Hefte). c) Ebenso wenig sollen auf den Fatturcn einzelne Artikel, oder Lieferungen, die noch erscheinen sollen, Rest geschrieben werden, mit alleiniger Ausnahme ver langter Zeitschriften. 2) Jn Bezug auf die Transportangaben und Ab schlüsse s) soll jeder die sich findenden Differenzen durch sofor- tige Specisication seiner Seite zu heben su chen, niemals das Zurücksenden der Transporte mit der blos summarischen Angabe der Abweichung der eigenen Seite oder gar der bloßen Bemerkung: „stimmt nicht" erlaubt sein. k>) Ebenso wenig soll eher abgeschloffen werden, als bis jeder Theil vom andern die Bestätigung der con- formcn Buchung seiner Remittcnden und Disponcn- den hat. Alle Fehler beim Remittiren und Disponi- ren müssen in alter Rechnung ausgeglichen werden. 3) Remittenda müssen gut gehalten und gut verpackt sein. Ruinirte Exemplare gehen an den, welcher sie remit- tirt hat, zurück, werden ihm jedoch nur mit der Hälfte des Ladenpreises belastet. Alles aus dem einen oder andern Grunde von den Remittcnden Zurückgesandte muß pro und contra notirt werden. 4) Zur Disposition darf nicht gestellt werden : ») was sich der Verleger ausdrücklich verbeten hat; k>) was sich nicht mehr in dem Zustande befindet, worin es der Verleger versandt hat, z. B- verdorbene, oder vom Empfänger gebundene Exemplare; c) was nicht wirklich zur Disposition des Eigenthümers steht, z. B. Bücher, die auf sehr entfernten, oder- gar überseeischen Lagern liegen; >I)kurz, was nicht bis spätestens Ende Julius in den Händen des Eigenthümers sein kann. Alle vom Eigenthümer zurückverlangtcn Disponenden, die nicht bis Ende Julius in Leipzig eintrcffen, sind dem selben spätestens im Oktober zu bezahlen. Dispo nenden-Angaben, die nicht spätestens im Laufeder Ostermeffe eintreffen, sind nicht erlaubt. 5) Das Risiko für Disponenden, welche sich in den eben bczeichneten Schranken halten, trägt der Eigenthü mer. Sobald aber der, welchem dieser sein Eigenthum anvertraut hat, gegen die obigen Bedingungen anstößt, haftet dieser allein, und zwar für den vollen Nettopreis derselben. Streitigkeiten, die unter diese Uebereinkunft fallen, gehören vor das Schiedsgericht des Krcisvereins und alle Unterzeichner derselben unterwerfen sich dessen Ausspruche unbedingt und mit Verzicht auf alle Appellation. Damit aber diese Uebereinkunft kräftig aufrecht erhalten wird, unterwerfen sich die Unterzeichner für jeden ein zelnen Ueb e rt re tu n gs fall einer Ordnungsstrafe von 10 s-f und werden, falls sie dieselbe nicht binnen... Wochen erlegen, aus dem Kreisvereine ausgeschlossen. Da der Beweis in allen vorgenannten Fällen durch schriftliche Belege, wie Fakturen, Transportangaben, Briefe u.dgl. geführt werden kann, so wird die Proccdur sehr einfach und summarisch sein können. Wie sich von selbst versteht, haftet der Principal für alle Verstöße gegen diese Uebereinkunft, die von seinem Hand lungspersonale begangen werden , es bleibt ihm jedoch über lassen, sich an diesem schadlos zu halten, soweit er will und kann. Die Verwendung der so eingehenden Strafgelder wäre dem Beschlüsse der jedesmaligen Kreisversammlung zu über lassen. Es muß sich dies auch z. Th. nach ihrem Betrage richten, und soll hier nur angedeutet werden, daß die Straf gelder vielleicht williger bezahlt und cingefordert werden, wenn sie nicht immer odernichtausschließlich zu einem ernsten, son dern vielmehr zu einem heitern Zwecke bestimmt sind. Fr. I- F romma nn- Wachet auf, ihr Träumer! Ich glaube wohl sagen zu können, daß jeder wahre Buchhändler mit den Worten und dem ehrenwerthen Be tragen unsers Collegen V. v. Zabern gegen die Herren M. A H. einstimmt. In welchem Geschäfte findet denn eine solche ungeheure Herabsetzung mitHülfeallcr Mittel, um das Publikum darauf aufmerksam zu machen, statt? und wie ist es möglich, daß der Sortimentshändler dabei, dem Publikum gegenüber, die nöthige Achtung und Glaub würdigkeit behaupten kann? Das angeregte Beispiel der Herren M. äc H. ist indeß indem Maaße noch nicht da gewesen, denn andere Ver leger verschleuderten doch erst in der Regel nach einigen Jahren; doch finden erwähnte Herren sich völlig berechtigt, so zu handeln, nach dem Grundsätze: das Buch ist mein Eigenthum; ihr habt euch früher für den Absatz bemüht, weil es euer Nutzen war; deshalb brauchen wir auch jetzt