Volltext Seite (XML)
ost 275, 27, November 1S11, Nichtamtlicher Teil, Bllrscnbtatt f. d. DNchn. Buchhandel. 14825 schäftskreisen, insbesondere bei Spediteuren keinen Eingang gefunden hat. Unsere Erörterungen haben vielmehr folgendes ergeben: Das genannte Werk wird von der überwiegenden Mehrzahl der von uns befragten Speditionsgeschäfte und sonstigen Firmen, die größere Gütersendungen vornehmen, benutzt. EL wird allgemein als ein zuverlässiges, geeignetes und nütz liches Nachschlagewerk für Spediteure und Kaufleute be zeichnet, Zwar sollen sich im alphabetischen Verzeichnis bei den Hinweisen auf die mit Nummern und Buchstaben be- z-ichneten Kartenquadrate einige Fehler befinden, auch wird seilens eines Möbelspediteurs bemängelt, daß die Rainpen- verhäitnisse nicht angegeben sind, und von einer dritten Firma werden einige Ausnahmetarife vermißt, jedoch wird von allen diesen Firmen betont, daß solche Fehler bei der artigen umfangreichen Tarifwsrkcn sich vielfach einschleichen, daß auch die amtlichen Tarife nicht frei von ihnen sind und daß durch die erwähnten Mängel keineswegs die Brauchbar keit des Buches in Frage gestellt ist.« (Leipziger Handelskammer.) 6, Bedeutung eines vereinbarten Pauschalpreises und Seitenprcises für den Druck einer Zeitschrift, Wenn im Buchdruckgewerbe für die Satzarbeit einer Zeitschrift ein Pauschalpreis pro Nummer oder pro Bogen vereinbart ist, so findet nach Handelsgebrauch eine Rückoer- gülung für etwa vom Auftraggeber gelieferte Platten und Klischees usw, nicht statt. Ist aber nicht ein Pauschal-, sondern ein Seitenpreis für die Berechnung des Satzes vereinbart worden, und der Drucker hat von dem Auftrag geber zur teilweisen Herstellung seiner Zeitschrift den stehenden Satz erhalten, den der Drucker, der zuvor die Druckarbeit ausgesührt hatte, im Auftrag und für Rechnung des Auftrag gebers hergestellt hat, so kann der Drucker nur die Kosten für das Umbrechen des gelieferten Satzes in Ansatz bringen, nicht aber die Kosten für den Neusatz, den er nicht geleistet hat, (Berliner Handelskammer.) 7, Was sind »normale Breiten« im Druckerei- gewcrbe? Wann ist der Verleger berechtigt, die Kosten, die ihm durch eine vom Bezieher verlangte veränderte Spaltenbreite vonMatern erwachsen, zu berechnen? Im Druckereigewerbe gibt es eine feste Normalbreite von 20 Cicero nicht. Normale Breiten nennt man vielmehr alle diejenigen Breiten, die keine tariflichen Zuschläge er fordern: also alle Breiten von mehr als mindestens ca, 16>/2 Cicero bei Handsatz, von mehr als ca, IS Cicero bei Maschinensatz, Läßt ein Verleger stereotypierter Romane und Novellen seine Matern in verschiedenen Spaltenbreiten Herstellen, so kann es ihm gleich bleiben, wenn ein Kunde die Spalten breite seiner Zeitung verändert und hierauf auch Matern von entsprechend anderer Spaltenbreite von ihm verlangt. Muß aber der Lieferant die Matern für die nach Abschluß des Vertrages von dem Besteller veränderten Spaltenbreiten speziell aufertigen lassen, so erwachsen ihm hierdurch Kosten, dis er bei Abschluß des Lieferungsvertrages nicht zu berücksichtigen hatte. Dies kann, nach der in den beteiligten Kosten herrschenden Anschauung, billigerweise nicht von ihm verlangt werden. (Berliner Handelskammer.) 8, a) Umfang der Abnahmeverpflichtung des Bestellers von Drucksachen, Einem Stadtrate wurde aus Anfrage ein Gutachten erstattet, daß bei Lieferungen mittels Steindruckes hergestellte Reklameplakate eine Mehrlieferung von 2,2 Prozent jedenfalls angenommen werden müsse, da nach den Bestimmungen des , , i nblatt lür bei» Deutschen Buchhandel, 78, Jahrgang, Vereins deutscher Steindruckereibesitzer eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5 Prozent, nach dem deutschen Buchdruckpreistarif sogar bis zu 10 Prozent zulässig sei. (Dresdner Handelskammer.) b) In der Buchdruckbranche besteht weder in Berlin noch in Deutschland ein allgemeiner Handelsgebrauch, nach welchem mangels einer Vereinbarung ein Besteller von Druck sachen eine Lieferung annehmen oder bezahlen muß, die 10 Prozent mehr (oder weniger) als das von ihm bestellte Quantum beträgt. Auch wenn das Papier zur Herstellung des betreffenden Auftrages besonders angefertigt ist, besteht eine Verpflichtung zur Abnahme eines Mehr- (oder Minder ) Quantums der Drucksache nicht ohne weiteres, es müßte denn dem Besteller bei Abschluß des Geschäftes hiervon Kenntnis gegeben worden sein?) (Berliner Handelskammer.) Kleine Mitteilungen. Dlc n> ue« LieserxngSbedingongc» der Barsortimcnts. — Zu dem Bericht des Herrn F, Ledermann im Börsenblatt Nr, 273 vom 24 November 19!1 über die Versammlung Berliner Sorti- mentsbuchhändler vom 20, November ISIl gestatte ich mir fol gendes berichtigend zu bemerlen: 1. Der Punkt l der Tagesordnung »Die neuen Lieferungs bedingungen der Barsortimente« kam überhaupt nicht mehr zur Verhandlung, nachdem er auf Antrag des Herrn Vor sitzenden selbst hinter Punkt S der Tagesordnung »Die Zukunft des Barsortiments F. Volckmar in Berlins gestellt worden war. Die für Berlin vorgeschlagene Regelung der Remittenden (Punkt Xll der Lieferungsbedingungen) kam deshalb nur im Zusammenhang mit den sür Berlin be- willigten Sonderbedingungen zum Angebot und zur Annahme. 2, In dem Bericht des Herrn Ledermann ist wiederholt an- stelle von »Barsortimentskunden« von »Kommittenten« die Rede, was Wohl nur auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Selbstverständlich tritt auch in meinem Berliner Bar sortiment eine unterschiedliche Behandlung von Barsorti- mentskunden, dis zugleich Kommittenten meiner Firma sind und solchen, die es nicht sind, nicht ein. Eine Einigung über die »Berliner Sonderbedingungen» ist mit dem Vorstande des Berliner Sortimenter-Vereins bereits am 2l, November ISlt erfolgt, so daß das Weiterbestehen des Berliner Barsortiments im alten Umfange gesichert erscheint, zumal zu erwarten ist, daß auch der Berlagsbuchhandel sein Interesse an dem Fortbestände des Berliner Unternehmens be sonders betätigen wirb. Leipzig, den 24. November llllt. F. Volckmar. DaS Lehrbuch deS Deutschen Buchhandels in neuer Ans lage, — Der vorliegenden Nr. des B,-Bl, ist ein Prospekt der Vgl. dazu die Gutachten der Berliner Handelskammer. Jahrg. >gll>, S, 13S55, Zister lt und Jahrg, 1»ll, S 668, Zister 2 d. Bl, In dem ersteren Gutachten hatte die Kammer begutachtet, daß es in der Farbendruckbranche im Verkehr zwischen Lieseranten und Bestellern nicht üblich sei, daß letzere 5 und 10 Prozent über die Zahl hinaus abnehmen und bezahlen. Aus interessierten Kreisen ging daraus der Kammer eine Ent gegnung zu, die das Bestehen des bestritten!» Handelsgebrauchs behauptete. Demgegenüber hielt die Kammer aber ihr Gutachten aufrecht und erklärte weiter: Wir halten das Gutachten im vollen Maße ausrecht, insbesondere war uns bei Erstattung desselben bekannt, daß die Plakatfabrikanten den Anspruch erheben, eine Mehr- oder Mindermenge von 5—10 Prozent zu liefern, ebenso daß in vielen Fällen dieser Anspruch von den Abnehmern auch anerkannt wird. Das Bestehe» eines Handelsgebrauchs, »ach welchen der Besteller von Plakaten ohne besondere Vereinbarung aber verpflichtet ist, eine ihm gelieferte Mehr- oder Mindermenge abzunehmen, läßt sich nicht seststellen. 1S20