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weil er durch einen solchen Verlag sich ein viel besseres Übersetzungsrecht sichert. Gerade der Umstand, daß Österreich aus Rücksichtnahme auf seine slavischen Stämme sein Übersetzungsrecht in dem teilweise schon veralteten Gesetz von 1895 so kärglich be messen hat, bildet das Haupthindernis gegen den Beitritt. Da ist es denn sehr symptomatisch, daß die wissenschaftliche Vereinigung der tschechischen Juristen Böhmens in Prag im Jahre 1904 eine Resolution angenommen hat, die eine Aus dehnung des Übersetzungsrechts im Sinne des Art. 5 der Berner Konvention vorschlägt. Das Dogma, daß ein kürzerer Übersetzungsschutz in mehrsprachigen Ländern nötig sei, hat also auch hier mit Recht seinen Nimbus eingebüßt. Anderseits hat ein ungarischer Verleger, Herr Victor Ranschburg, darauf aufmerksam gemacht (s Droit ä'Lmtsnr, 1906, S. 40), daß Ungarn am besten daran täte, von sich aus der Union sich anzuschließen, um auf diese Weise die einheimische Literatur konkurrenz- und lebensfähig zu machen. Die österreichischen Verleger möchten, daß auch mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika ein Abkommen ge schlossen würde, um die österreichische Musik, die wirklich international konsumiert wird, daselbst zu schützen. Um die Frage des internationalen Schutzes doch wenigstens wieder etwas in Fluß zu bringen, strebte Herr Carl Junker nach einem Votum auf dem Kongreß von Bukarest die Wiederherstellung der Gegenseitigkeitsklausel im Urheberrechtsgesetz von 1895 an, die leider nicht aus dem Patent von 1846 herübergenommen worden war. Dadurch wird nun wenigstens mit Ländern, die die gesetzliche oder diplomatische Gegenseitigkeit kennen, z. B. mit der Schweiz, das unterbrochene Schutzverhältnis wiederhergestellt. Der jetzige Justizminister D,-. Klein ist dieser Reform günstig gesinnt, und sie hat inzwischen Erfolg gehabt (vgl. Börsen blatt f. d. D. Buchhdl. 1907 Nr. 18, 21, 26), nachdem Herr Professor Dr. von Roszkowsky sie im Abgeordneten hause am 19. Januar 1907 befürwortet hat. Rumänien. Der raschen Folge der Ereignisse in der letzten Zeit entsprechend, könnte unsre Berichterstattung eine knappe sein, wenn die Evolution schon ihr Ende erreicht hätte; da dem aber noch nicht so ist, so haben wir auf die jetzige Lage noch immer Rücksicht zu nehmen. Durch das Gesetz vom 19. März 1904, betreffend die Hinterlegung von Pflichtexemplaren, war, dank den Bestre bungen und Bemühungen des Herrn T. G. Djuvara, des wackersten, wirksamsten Vorkämpfers der Urheberrechtssache in Rumänien, der Artikel 9 des einzigen Gesetzes, das in diesem Land das Urheberrecht schützt, des Preßgesetzes von 1862, abgeschafft und dadurch der Zwang zur Hinterlegung von zwei Pflichtexemplaren für die Geltendmachung des geistigen Eigentums beseitigt worden. Allein die Nach drucker behaupteten, daß diese Abschaffung des Artikels 9 sich nur auf die Modalitäten der Hinterlegung beziehe, nicht aber aus den Grundsatz selber, und die erste Instanz, das Gericht von Jlfov, gab ihnen hierin am 17. Dezember 1905 recht, indem es betonte, diese Lösung sei um so gerechter, als ja die Rumänen in Frankreich, um Schutz zu genießen, eben falls die Förmlichkeit der Hinterlegung erfüllen müßten. Ferner hatte das Ministerium des Auswärtigen durch die Gesandtschaft in Berlin erklären lassen, daß der Artikel 11 des Gesetzes von 1862 nicht die gesetzliche Reziprozität aus spreche (obschon er ganz die hierbei gebräuchliche Formel enthält), sondern daß zur Gewährung der Gegenseitigkeit in Rumänien eine besondre Erklärung, also die sogenannte diplomatische Reziprozität nötig sei. Nach dieser Annahme hätte Rumänien keine Fremden zu schützen gehabt, da es keine solchen Erklärungen abgegeben hatte und Frankreich somit auch nicht auf Grund des Handelsvertrags von 1893 das Recht der meistbegünstigten Nation hätte beanspruchen können. Beide Argumente wurden jedoch in einem Prozeß, den die Pariser Häuser Durand und Enoch gegen zwei Firmen von Bukarest wegen Nachdrucks und Verbreitung von Musi kalien führten, zurückgewiesen. Es wurde von beiden obern Instanzen (Appellhof, 19. Mai, und Kassationshof, 18. Juli 1906) festgestellt, daß diejenigen fremden Autoren, deren Land gesetzliche oder diplomatische Gegenseitigkeit gewähre, in Rumänien die gleiche Behandlung wie die Einheimischen beanspruchen dürfen, ohne daß sie irgend welche Förmlich keiten zu erfüllen hätten, da Pflichtexemplare nunmehr einzig und allein noch gemäß dem Gesetze von 1904 zur Bereiche rung der Bibliotheken eingefordert werden könnten. Durch den Ausgang dieses Prozesses war die Nachdrucksindustrie, welche Musikalien nach Griechenland, Ägypten ja sogar nach den westlichen Ländern warf, ins Mark getroffen. Unter solchen Auspizien zog der Kongreß der ^.srooistion >ittsr»irs st »rtistigns intsrnstionsls im Herbst 1906 in Bukarest ein, um für den Beitritt Rumäniens zur Union wirksam Propaganda zu machen; ihn erwartete die große Überraschung, daß schon in der Eröffnungssitzung der Re gierungsvertreter ankündigte, es werde eine Kommission zur Ausarbeitung des neuen Urheberrechtsgesetzes im Hinblick auf den Anschluß an die Union ernannt werden. Die Ernennnng erfolgte wirklich noch vor der Abschiedssitzung. Die Kom mission bestellte sogleich eine Subkommission von drei Mit gliedern, deren Berichterstatter und Redaktor Herr T. G. Djuvara wurde; schon im Verlauf von wenigen Wochen konnte sie einen Vorentwurf der Gesamtkommission vorlegen, die ihn mit wenigen Abänderungen genehmigte und dem Justizministerium vor Ablauf des Jahres einreichte. Der Vorentwurf (39 Artikel) ist gut aufgebaut und in be sondrer Anlehnung an das belgische Gesetz recht fortschrittlich gehalten. Ebenso ist ein Motivenbericht zur Empfehlung des Beitritts zur Union bereits ausgearbeitet. Wenn nicht parlamentarische Zwischenfälle entstehen, so wird dieser Bei tritt nur eine Frage von Monaten sein. , ^ Rußland. Die Tatsache, daß Rußland gegenüber Deutschland, Frankreich und Österreich die Verpflichtung eingegangen ist, in drei Jahren, d. h. bis zum Frühling 1909 wegen des Abschlusses von Sonderliterarverträgen zu unterhandeln, hat schon Erwähnung gefunden; dadurch sind aber auch alle zu optimistischen Hoffnungen bezüglich eines baldigen An schlusses an die Union, von denen die Zeitungen Anfang 1906 und noch neuerdings zu berichten wußten, auf das richtige Maß zurückgeführt. Von Zeit zu Zeit ertönt allerdings eine Stimme zu gunsten dieses Schritts, so diejenige des bekannten russischen Schriftstellers Merezkowski, welcher schreibt: »Bis dieser Beitritt vollzogen wird, werden die armseligen Erzeug nisse des literarischen Diebstahls, die wertlosen Plagiate, die schlechten Übersetzungen und die verstümmelten Be arbeitungen den russischen Markt noch fernerhin über schwemmen, unsre geistige Arbeit Herunterreißen und verun zieren und uns einen viel größeren sittlichen Schaden zu fügen als alle materiellen Verluste zusammen«. Auch der Schriftsteller Nicolas Notovitch ist in einer direkten Eingabe an den ihm gewogenen Zaren für den Schutz der fremden Autoren eingetreten, damit die russische Literatur auch in der Fremde besser bekannt werde und die andern Völker Rußland aus dieser kennen und lieben lernten. Allein eine entscheidende Wendung wird nur eintreten, wenn diese