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Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegebcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 35. Freitags, den 26. August 1836. Buchh andel. Usancen-Codex. Aus demselben Grunde, aus dem wir in Nr. 33 d. Bbl. den Entwurf eines neuen Statuts für den Börsenverein abdrucken ließen, nehmen wir hier auch die Fragen zur Fest stellung buchhändlerischcr Geschäftsgcbräuche, welche der Vorsteher des Börsenvereins am 1. August an alle Börsen- mitglicder ausgcgebcn hat, auf. Es ist denselben der Wunsch beigefügt, daß sie nicht allein beantwortet, sondern auch von geschäftskundigen und erfahrenen Buchhändlern nach Bedürfniß und Gefallen (immer unter gleichzeitiger Beifügung ihrer Antworten) vermehrt und spätestens nach Verlauf von drei Monaten an Herrn Enslin zurückgesandt werden mögen. Dabei ist bemerkt, daß die besonder» Verhältnisse des süddeutschen Buchhandels vielleicht allein eine ziemliche An zahl von Fragen und Antworten erheischen dürften, Herr Enslin aber dieselben, in so fern sie nicht ganz allgemeiner Art sind, um so weniger hiebei in Anregung bringen zu dürfen geglaubt habe, als er meine, daß solches von den süddeutschen Buchhändlern selbst mit mehr Glück werde ge schehen können, wie denn in der verwichenen Oster-Messe auf Veranlassung der Herren Grau in Hof und Stahel in Würzburg bereits ein dankenswerther Anfang damit ge macht worden sei. In der nächsten Ostermesse soll dann das Ganze der Discussion und Annahme der Generalversammlung des Bör senvereins unterstellt werden. 3r Jahrgang. Fragen zur Feststellung buchhändlerischer Geschäftsgebräuche. (Usancen-Eodex.) Kann Jemand Credit erhalten, der eine Handlung, welche nicht liquidirt hat, ohne Passiva übernimmt? Soll jeder Firma der wahre Name des Besitzers beigcfügt werden? Darf eine Handlung verschiedene Conti für sich verlangen? Sollen Bücherlottericn durch die Buchhändler befördert werden, in so fern die Landesregierung sie erlaubt? Dürfen Handlungen, welche sich unverlangte Nova-Sen dungen verbeten haben, auf Portocrsatz Anspruch ma chen, wenn man ihnen doch welche zusendet? oder Ist in einem solchen Falle der Commissionair verpflichtet, ein dergleichen Paquet sofort zurückzugcben? Braucht der Sortimcntshandler lVova von solchen Hand lungen anzunehmen, mit denen er nicht in Rechnung steht? Soll der Sortimentshändler, wie der Verleger seine Aus lieserungsliste für seinen Commissionair macht, auch eine Liste von denjenigen entwerfen, von welchen er Rova an nehmen will? Darfein Verlegerseine Bücher an Orten, wo eine ordent liche und thätige Handlung ist, auch andern Personen in Commission geben? Darf sich ein Buchhändler mit dem Vertrieb versiegelter Geheimnisse befassen?