Volltext Seite (XML)
Schweizerischer Duchhandlerverein. Bekanntmachung. Wir haben vor einiger Zeit im Börsenblatt vor den Firmen I. Stöcker in Luzern, Geißmattstriaße 5, und Heinrich Simmen in Bern, Gesellschaftsstraße 18 d, gewarnt und ersucht, diese nicht zu beliefern. Nachdem sich nun dieise -beiden vorgenannten Firmen verpflichtet haben, die Ver laufsbestimmungen des Schweizerischen Buchhändlervereins inne zuhalten, kann -eine Belieferung mit gekürztem Rabatt wiederum erfolgen. Bafel und Bern, den 25. Mai 1927. Namens des Vorstandes des Schweizerischen Buchhändleroereins. Der Präsident: Der Sekretär: H. Lichten Hahn. vr. R. v. Stürler. Krankenkaffe Deutscher Vuchhandlungsgehilfen, Ersatzkasse Leipzig. Die 14. ordentliche Hauptversammlung findet am Sonntag, dem 10. Juli 1927, vormittags 10 Uhr, im »Deutschen Buchhändlerhaus« zu Leipzig, Hospitalstr. 11, Ein gang Portal l, statt, wozu wir unsere Mitglieder hierdurch er gebenst einladen. Als Ausweis dient den Mitgliedern die Beitragsquittung für Juni 1927. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte aus geübt werden, die selbst stimmberechtigte Kafsenmitglieder find, doch dürfen einem Mitgliede nicht mehr als vier Vollmachten über tragen werden. Die Übertragung der Vollmachten, die in Ver währung der Kasse übergehen, hat schriftlich zu erfolgen. An träge von Mitgliedern müssen, um auf die Tagesordnung gelsetzt zu werden, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand mit Begründung eingereicht werden und von min destens zwanzig Mitgliedern unterschrieben sein. Die vollständige Tagesordnung wird noch rechtzeitig bekanntgegeben werden. Leipzig, den 25. Mai 1927. Der Vorstand: Richard Hintzfche, 1. Vorsitzender. Otto Krüger, Geschäftsführer. Gin Urheberrecht der reproduzierenden Künstler? Von vr. Alexander Elster. In dankenswerter Weife hat vr. Willy Hoffmann in Nr. 98 des Börsenblattes »Die Vorschläge der Italienischen Regierung und des Berner Internationalen Büros zur Revidierten Berner Übereinkunft« besprochen. Viele der dort erwähnten Themata gehen die Leser des Börsenblattes näher an und find zum Teil schon Gegenstand eingehenderer Erörterung -gewesen. Auch das Problem eines Urheberrechts der reproduzierenden Künstler ist für den Buchhandel in verschiedener Hinsicht von näherem Inter esse, da dies nicht nur, woran bei der Erörterung des Themas in erster Linie gedacht wurde, das Recht der Schauspieler, Sänger und Musiker, sondern auch der Nachzeichner, Umzeichner und anderer Reproduzenten betreffen würde. Es scheint mir besonders notwendig, auf diese Frage einzu gehen, um deswillen, weil aus den Hoffmannschen Mitteilungen aus S. 485 (unter 1s) Irrtümliches entnommen werden könnte. Denn es trifft nicht das Richtige, wenn Hoffmann dort sagt: »Es herrscht nahezu Übereinstimmung darüber, daß der nachschasfende Künstler urheberrechtlich zu schützen ist, weil sein Werk eine selb ständige geistige Schöpfung darstellt, für die das Werk, das er wiedergibt, nur Vorlage, etwas Vorgelegtes, Material für sein Schaffen ist (hierüber Hoffmann in GRUR. 1927 S. 09 ff., Smo- schewer, ebenda S. 50 ff., bezüglich der ästhetischen Grundlage vgl. Cahn-Speyer in Allgemeine Musikzeitung' Nr. 9 vom 4. März 1927)«. Die herrschende Übereinstimmung besagt viel mehr, daß der nachschaffende Künstler gegen gewisse Aus beutungen (Film, -Schallplatte, Rundfunk) zu schützen ist, aber es herrscht sehr lebhafter Widerspruch dagegen, daß dies der Schutz eines Urheberrechts fein müsse. Daß vr. Hoffmann nur die Aufsätze zitiert, die seine Ansicht stützen, und die einen anderen Standpunkt vertretende an derselben Stelle (GRUR. 1927 5. 42 ff.) stehende Abhandlung von mir übergeht, ist unwesent lich; wesentlicher ist, daß er davon abfieht, die in dieser Frage gefaßten Beschlüsse des Berliner Urheberrechtsausschusses (der zur Vorberatung der Rom-Zusammenkunft zur Revision der Berner Übereinkunft im Reichsjustizministerium tagte) vom 17. Dezember 1936, bei der er allerdings nicht zugegen war, zu beachten. Denn die »herrschende Übereinstimmung«, von der vr. Hoffmann spricht, kann sich wohl nur auf die eingehenden Referate und Äußerungen in jenem Urheberrechtsausschuß stützen, für die die erwähnten drei Aussätze gewissermaßen als Exkurse zu betrachten find. Be schlossen aber wurde in der Sitzung dieses UR-Ausschusfes vom 17. Dezember 1926: >Die Rechte der nachschaffenden Künst ler gehören nicht in den Rahmen des Urheberrechts, sondern sind in einem besonderen Gesetze zum Schutz der Wiedergabe zu regeln«. »Die bei den Aufführungen der Radiophonie, der Kinematographie und durch musikalisch-mechanische Instrumente mitwirkcnden Künstler sind gegen die unerlaubte Wiedergabe ihrer Vorträge zu schützen«. Die Meinung, daß den reproduzierenden Künstlern ein Urheberrecht nicht zustehe, ist bei nochmaliger Besprechung in dem genannten Ausschuß (6. Mai) inzwischen noch stärker be tont worden. Das ist der Standpunkt, der von der fachmännisch zu sammengesetzten Versammlung nach sorgfältigster Beratung ein genommen wurde. Er entspricht der Warnung, die ich in der Verhandlung ausgesprochen habe, daß man vermeiden möge, authentisch von einem Urheberrecht der nachschaffenden Künstler zu sprechen und damit der wissenschaftlichen Untersuchung, ob es sich dabei wirklich um ein volles Urheberrecht handeln könne, vorzugreifen. So wurde sogar mein Vermittlungsantrag abge- 673