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Börsenblatt für den Jeutschen BuGM. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmttglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenveretns zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzetlen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 302. Leipzig, Montag den 30. Dezember 1912. 79. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Borstand gibt hiermit bekannt, daß er die vom Kreisverein Ost- und West preußischer Buchhändler in dessen Hauptversammlung vom 25. August 1912 beschlossenen Verkaufs- bestimmungen genehmigt hat. Die neuen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut, sie treten am 1. Januar 1913 in Kraft: 8 l. Der Verlaus von Gegenständen des Buchhandels findet zu den durch die Verleger oder Lieferanten festgesetzten Ladenpreisen statt. Gegenstände des Buchhandels sind alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also außer Büchern und Zeitschriften namentlich Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Globen: ferner Lehrmittel, soweit sie der obigen Begriffsbestimmung entsprechen. 8 2. Jede Rabattgewährung außer den in den Paragraphen 3 bis 6 festgelegten Füllen und jeder Abzug in irgendwelcher Form ist unzulässig. Ebenso ist jedes öffentliche Angebot eines Rabattes oder Abzuges in irgendwelcher Form sowie die Zusicherung von anderweiten Vorteilen (Gutschriften, Gratislieferung von Büchern, Kalendern, Einbänden und der gleichen) verboten. 8 3. Lediglich an Behörden, öffentliche und Anstallsbibliotheken darf ein Skonto bis zu fünf Pro zent gewährt^werden, mit Ausnahme von: Zeitschriften, Schulbüchern im Einzelveckauf, Land karten und Lehrmitteln und ferner von Büchern jeder Art, die vom Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25 Prozent geliefert werden. 8 4. Auf größere Lieferungen von Schulbüchern in Partien an Behörden und Lehranstalten soll der Abzug eines Skontos bis zu 5 Prozent gestattet sein. Als Partie gilt eine Anzahl von mindestens 6 Exemplaren eines und desselben Buches, wenn der Betrag dafür 10 ^ erreicht. 8 5. An Bibliotheken, welche einen jährlichen Vermehrungsetat von je mindestens 10000 ^ haben, darf auf deutsche Schriftwerke ein Skonto von 7 >/, Prozent gewährt werden. Von der Rabattierung bleiben jedoch ausgeschlossen: Schulbücher, Landkarten und Lehrmittel, sowie Zeitschriften, die im Jahre häufiger als zwölfmal erscheinen, und alle Artikel, die von den Verlegern mit weniger als 25 Prozent rabattiert werden. 8 6- Im Geschäftsverkehr mit gewerbsmäßigen Wiederverkäusern, zu denen auch die Besitzer von Leihbiblioiheken und Journallesezirkelu zu rechnen sind, tritt keine Rabattbeschränkung ein. 8 7- Konsumvereine und andere nicht buchhändlerische Genossenschaften sind nicht als Wieder verkäufer anzusehen, ebensowenig Leiter von Schulen aller Art, Sprachzirkeln und ähnliche. Vereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederverkäuser behandelt werden, wenn sie einen gewerbsmäßigen, also auf eigenen Gewinn gerichteten buchhändlerischen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. 2130