Antwort auf die im 99sten Stück des literarischen Merkurs enthaltene vorläufige Entgegnung des Herrn Direktor Philippi, die Verhältnisse der Erbunterthanen und Laßnahrungen in der Königl. Sächs. Oberlausitz betreffend
Titel
Antwort auf die im 99sten Stück des literarischen Merkurs enthaltene vorläufige Entgegnung des Herrn Direktor Philippi, die Verhältnisse der Erbunterthanen und Laßnahrungen in der Königl. Sächs. Oberlausitz betreffend
1t Alle diese gesetzlichen Anordnungen bestimmen nicht nur die Rechte der Grundherren, sondern auch die der Unterthanen über ihre gegenseitigen Verhältnisse und allen unbilligen Ausschreitungen der Erstem ist durch die in dem zuletzt gedachten Gesetz, Seite 621. No. 5. enthaltene Drohung: daß solchenfalls die Unterthanen sofort unentgeldlich der Erbunterthänig- keit von den Aemtern entlassen werden sollen, hinrei chend vorgebeuget worden. Ware es dem Herrn Di rektor gefällig, mit diesen gesetzlichen Vorschriften an- noch dasjenige zu vergleichen, was der sehr gründlich unterrichtete Engelhardt in der Erdbeschreibung des Königreichs Sachsen im yten Bande der dritten Auf lage, Seite 12.Z. u. folg, über die Verhältnisse der Erbunterthänigkeit und Laßnahrungen in der sächsischen Oberlausitz, gesagt hat, so würde er kaum mehr von einer legitimen Doppelknechtschaft sprechen, welche in dieser Provinz statt finden soll und sich durch einen solchen offenbaren Vorwurf nicht fernerhin mehr an einer Regierung versündigen, welche bereits über ein halbes Jahrhundert lang, nur aus Principen der rein sten Menschenliebe und unbestechlichsten Gerechtigkeit handelte.