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^ 65, IS. März 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtlchn. Buchhandel. 3001 diese verspätete Ausgabe schon zu Mißerfolgen des be treffenden Buchs geführt haben! Von rein praktischer Seite möchten wir den Ver legern ferner empfehlen, von Einbänden und Umschlägen in weißen und gar zu Hellen Farben abzusehen; beide Teile haben dadurch nur Nachteil. Das gleiche gilt von allen Ein bänden mit Drahtheftung. Unpraktisch ist ferner das Umlegen der gebundenen Bände mit Umschlägen oder Papphüllen, wenn diese nicht auf dem Rücken mit Titel und Verlagsfirma versehen sind. Vom Sortimenter finden wir es unverantwortlich, wenn er, wie uns neulich der Fall vorlag, ein in Kom mission bezogenes Buch in auffallender Weise auf dem Jnnen- titel auszeichnet. Es ist dies eine Rücksichtslosigkeit, die wohl verdient, seitens des Verlegers an den Pranger gestellt zu werden. Erwünscht würde es allerdings auch sein, von Um schlägen und Vorsatzpapieren in zu dunklen Farben, auf denen die Auszeichnung nicht zu sehen ist, abzustehen. Ebenso wünschenswert erscheint es uns, die Mode nicht aufkommen zu lassen, die Verlagsfirma auf dem Umschlag wegzulassen, so daß der Sortimenter gezwungen ist, sie hinzuzufügen. Wir haben die letzten Ausführungen gebracht, um zu erkennen zu geben, wie uns darum zu tun ist, mit dem Verlag immer und stets in gutem Einvernehmen zu bleiben; wir sehen das Heil unsers stolzen Berufs nur darin, daß versucht wird, etwa bestehende Gegensätze zwischen Verlag und Sortiment auszugleichen, und schließen deshalb mit dem Wunsche, daß sich immer Männer finden mögen, die in diesem Sinne die Geschäfte des Börsenvereins und der Kreis- und Ortsoereine leiten. Hamburg, 6. März 1907. Emil Strauß contra Ernst Steiger. (Vgl. Nr. 36 d. Bl.) Wie mir der Verfasser der Biographie von Emil Strauß, Herr Hofrat V-. von Hase, mitteilt, nimmt Herr Steiger in New Port an den auf Seite 1641 des Börsenblatts Nr. 36 vom 12. Februar 1907 abgedruckten Worten Anstoß und weist auf die Berichtigung hin, die Emil Strauß dem New Parker Kollegen am 17. April 1902 brieflich zugehen ließ und die am 23. September 1902 auf Seite 7535 des Börsenblatts abgedruckt worden ist. Emil Strauß erwähnt in diesem Schreiben, daß es ihm ferngelegen habe, dem amerikanischen Kollegen etwas am Zeuge flicken zu wollen; aber aus Herrn Steigers Buch (Lebenserinnerungen) habe man tatsächlich, ohne eigne Kenntnis der Verhältnisse drüben, auf die Meinung kommen können, es sei so, wie er (Strauß) vermutend andeutete. Nun habe Herr Steiger das gründ lich widerlegt und damit den für den bestehenden Kampf noch viel weiter gehenden Beweis für die Schädlichkeit der Preisschleuderei an die Hand gegeben, daß diese auch auf den Import deutscher Bücher schädigend einwirke. Diese Berichtigung von der Hand Emil Straußens ist in dem Buche des Herrn vr. von Hase nicht ausgenommen; mir war sie nicht bekannt, sonst hätte ich sie erwähnt und zitiert. Denn das Charakterbild des Verstorbenen gewann damit einen neuen schönen Zug. Es ist nun auch sehr begreiflich, daß diese Berichtigung nicht eingeschaltet worden ist; denn der Aufsatz und die dazugehörige Berichtigung sind nur mit 8. gezeichnet, und daß Emil Strauß der Urheber der 1902 im Börsenblatt nur mit 8. gezeichneten Worte sei, hat die Welt erst aus dem Buche des Herrn vr. von Hase erfahren. Da mir das Buch des Herrn Steiger nicht bekannt ist, so kann ich auch Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. nicht beurteilen, inwiefern der etwaige Irrtum des Herrn Strauß erklärlich und begreiflich ist. Dies zur Steuer der Wahrheit und zur Ergänzung meiner Besprechung im Börsenblatt vom 12. Februar 1907. Leipzig, am 15. März 1907. Artur Seemann. Noch einmal: »Mit allen Rechten.« (Vgl. Nr. 55, 59 d. Bl.) Die Zuschrift des Herrn Victor Blüthgen in Nr. 59 nötigt mich, noch einmal auf das Thema »mit allen Rechten« zurückzukommen. Es ist nicht richtig, daß ich in meinem Aufsatz gesagt habe, Victor Blüthgen hätte den Ausdruck »mit allen Rechten« als unfair bezeichnet; nein, ich habe gesagt, daß er ihn als unfair bekämpft hat. Das ist denn doch nicht dasselbe! Ich habe es nicht für lohnend gehalten, Zitate aus seinem unklaren Artikel wiederzugeben, sondern ich beschränkte mich darauf, einleitend zu meiner rein sachlichen Untersuchung die Tendenz seines Artikels zu kennzeichnen. Da aber Herr Blüthgen diese Tendenz jetzt, da er sich nicht mehr an Schriftsteller, sondern an Buchhändler wendet, offenbar be streiten will, so bin ich genötigt, Zitate aus seinem eignen Artikel in Nr. 183 der »Feder« wiederzugeben. Also Herr Blüthgen schreibt dort wörtlich: »Hier ist ein Begriff von andern Rechtsgebieten her in das Verlagsrecht eingeschmuggelt worden, der hier nichts weiter als eine Phrase ist, mit der sich juristisch absolut nichts anfangen läßt, weil über seine Bedeutung die be gründetsten Zweifel bestehen, da kein Übereinkommen diese Bedeutung festgelegt hat.« »Unter diesen Umständen ist der Richter meines Er achtens verpflichtet, es abzulehnen, aus dieser Vertrags bestimmung irgendwelche rechtlichen Folgerungen zu ziehen, die nicht schon im Verlagsgesetz gegeben sind.« In der Einleitung zu seinem Artikel sagt Herr Blüthgen ferner, daß gewisse Verleger mit dieser Klausel »eine Art Bauernfängerei betreiben«, daß man einen derartigen Vertrag als »einen Freibrief betrachtet, um mit dem Verlagsartikel zu beginnen, was man Lust hat«, und daß man damit »nicht nur die verdutzten Autoren, sondern sogar die in Verlagsangelegenheilen noch so kläglich unbewanderten Richter verblüfft«. Man wird mir wohl nun zugeben müssen, daß ich in Nr. 55 d. Bl. die Tendenz des Blüthgenschen Artikels mit wenigen Worten richtig gekennzeichnet habe. Das an zweiter Stelle angeführte Zitat zeigt gleich zeitig, daß ich seine Ansichten von der Stellung des Richters zu diesem Vertrag richtig aufgefaßt habe. Blüthgen sagt, der Richter solle nur die Schlüsse aus einem derartigen Vertrag ziehen, die sich ohnehin aus dem Verlagsgesetz er geben, d. h. eben den Ausdruck »mit allen Rechten« eliminieren. Denn das Verlagsgesetz kommt hier nicht in Betracht, sondern das Urhebergesetz. Es handelt sich, wie ich sehr deutlich ausgeführt zu haben glaube, um eine Über tragung sämtlicher Urheberrechte, um eine völlig unbeschränkte Vervielfältigung und Verbreitung. Während Blüthgen sagt, die Klausel sei nichts als eine Phrase, habe ich gerade das Gegenteil bewiesen. Denn durch das Verlagsgesetz wird z. B- stillschweigend der Vertrag auf eine Auflage von 1000 Exemplaren beschränkt, während bei einer Übertragung »mit allen Rechten« der Verleger so viel Exemplare und so viel Auflagen verbreiten darf, als ihm beliebt. Ich glaube, daß dies nicht dasselbe ist; und doch meint Herr Blüthgen, ich wäre nur seinen Spuren gefolgt. Wer den Artikel der »Feder« nachliest und mit meinen Ausführungen vergleicht, der wird finden, daß ich mir gar 393