Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Titel
Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Stempelfrei heit. Dauer des Pfandrechts. Anzeige der Besitzveränder ungen. Rechtswohl- thaten. Beweiskraft der Bücher und Schriften der Bank. Production der Bücher. Capitalienanle gung bei der Bank. ( 6 ) durch einen ständischen Ausschuß geprüft, nach Befinden monirt und sodann justificirt (§ 95), hierauf aber in einem sachgemäßen Auszuge öffentlich bekannt gemacht wird; Letzterer ist dem Königlichen Commissar (§ 113) vorher mitzutheilen. 8 15- Die Stempelsteuer bei Sessionen an die Bank und Hypothekenlöschungen zum Behufe der Aufnahme eines Darlehns bei derselben, sowie bei Schuldverschreibungen und Bestellungen von Hypotheken für die Bank trägt der Beitretende. Dagegen findet Befreiung von dem Schriften - und Werthsstempel in allen den Fällen Statt, wo der Bank die Entrichtung dieser Steuer gesetzlich obliegen würde. 8 16. Die Hypotheken der Bank erloschen, außer dem Falle der nothwendigen Sub- hastation, nur durch ausdrückliche Cassation (§ 75), mithin nicht von selbst durch Zahlung der Hypothekenschuld. 8 17. Die Hypothekenbehörden werden der Bank alle Besitzveränderungen bei Grund stücken, welche derselben verpfändet sind, auf Kosten des neu eintretenden Besitzers sofort nach dem Uebergange des bürgerlichen Eigenthums anzeigen. 8 18. Gegen die in den Statuten enthaltenen Fristbestimmungen und Rechtsnachtheile findet, der Bank gegenüber, überhaupt niemals eine Berufung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Statt. Dem Schuldner der Bank insbesondere steht, dieser gegenüber, die Rechtswohlthat der Kompetenz, der Gerichtsstand der Wiederklage und der Antrag auf Depositen für den Fall des Unterliegens im bevorstehenden Proteste nicht zu, vielmehr sind alle Einwendungen und Einreden gegen die Bank mittelst besonderer Klage vor deren Gerichtsstände auszusühren. 8 19. Alle von der Verwaltung der Bank statutenmäßig vollzogenen Urkunden und Schriften, ihre Bücher und die daraus unter Beglaubigung des Syndikus der Anstalt oder allenfalls eines Gertchtsbeamten entnommenen, vom Direktorium Unterzeichneten Auszüge, gelten als öffentliche Urkunden, die keines Anerkenntnisses bedürfen. K 20. .Die Vorlegung der Bücher außerhalb des Banklocals kann nie verlangt wer den; sie werden nöthigenfalls in den Geschäftsräumen der Bank, jedoch nur an Mitglieder öffentlicher Behörden und in Gegenwart dazu beauftragter Beamten der Bank vorgelegt. § 21. Alle Behörden des Königreichs, die Verwaltungen öffentlicher Casten und mil der Stiftungen, Kirchen- und Schulinspectionen und Vormünder sind berechtigt, ihre Capita lien und Deposita, sowie resp. das Vermögen ihrer Pflegbefohlenen, in Pfandbriefen der Bank oder bei der Bank gegen Aushändigung der von derselben auszustellenden Sparcasten- quittungsbücher anzulegen. 8 22. Gegen die Handlungen und Beschlüsse der Bankverwaltung steht Jedem, der Rechtsmittel.