Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Titel
Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
( 5 ) 8 9. Da die Bank berechtigt ist, Pfandbriefe zu verschiedenem Zinsfüße ohne Rück-, Fortsetzung, sicht auf den Zinsfuß einer bestimmten gegenüberstehenden Hypothek auszugeben, so hat sich die Bilance zwischen den ausgegcbenen Pfandbriefen und den Hypothekenforderungen nicht allein darauf zu erstrecken, daß die Summe der ausgegebenen Pfandbriefe einschließlich der in 8 8 erwähnten tO Procent der bei Bestätigung dieser abgeänderten Statuten cursiren- den Pfandbriefe die Summe der gesummten Hypothekenforderungen nicht übersteige, sondern auch darauf, daß die Höhe des Zinsbetrags der ausgegebenen Pfandbriefe durch die Höhe der Zinsen der gesummten Hypothekenforderungen vollständig gedeckt werde. 8 10- Die Bank gewährt ihre Darlehne nach den in diesen Statuten enthaltenen Darlehne. Grundsätzen in Pfandbriefen oder in baarem Gelde, insoweit letzteres vorhanden ist (vergl. jedoch 8 37), und eröffnet dem hypothekarischen Schuldner beim Eintritte in die Bank einen, der Höhe nach bestimmten, durch Hypothek gedeckten Credit zur Benutzung und tritt mit ihm in laufende Rechnung, ohne Unterschied, ob der eröffnete Credit nach und nach zu Auf« nähme neuer Darlehne für den Bedarfsfall oder zu Abzahlung älterer, schon hypothekarisch versicherter Capitalien gegen Cession der Rechte oder zu beiden Zwecken dienen soll. Die Pfandbriefsdarlehnc werden nach dem Nennwerthe und ohne Berechnung eines Agio ausgegeben; es hat jedoch Niemand ein Recht, eine niedrigere Serie als nach Höhe 4 Procent Verzinsung zu fordern. 8 11. Pfandbriefsdarlehnc können nur in Pfandbriefen zurückgezahlt werden; dieß Rückzahlung gilt auch dann, wenn der Bankschuldner gerichtlich auSgeklagt, oder das Capital aus einem de* Darlehne, zu dessen Vermögen ausgebrochenen Concurse zurückgefordert wird, wogegen die baaren Geld« darlehne nur in baarem Gelde zurückzuzahlen sind. 8 12. Alle Pfandbriefe, welche zu Tilgung oder Minderung der Darlehne an die Vernichtung Bank zurückkommen, ingleichen die, welche dieBank zur Erhaltung der Bilance (88 7 und 8) Pfandbrie- zurückzukaufen verpflichtet ist, sind nebst Zinsleisten und Zinsscheinen stets zu vernichten und deren Serien, Nummern, Litern und Summen öffentlich bekannt zu machen. § 13. Der Verwaltungsfond der Bank besteht: Verwaltungs- 1) in dem ihr überwiesenen und von ihr noch zu erwerbenden Capitalvermögen; 2) in den Zinsüberschüffen des gedachten Capitalvermögens über die der Landkreiscasse zu gewährenden 3^ procentigen Zinsen; 3) in den Mehrzinsen und sonstigen Zuflüssen der Bank (8 61,b). Der nach Abzug der Verzinsung der Darlehne und der Verwaltungskosten übrig blei bende Reinertrag der Bank ist alljährlich mit H zu der 8 100 gedachten Tantieme zu ver wenden, mit K an die Landkreiscasse zu überweisen, und mit A zu dem Vermögen der Bank hinzuzuschlagen. 8 14. Die Bank legt jährlich den Ständen des Landkreises Rechnung ab, welche Rechnungs« lkgung.