Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Titel
Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
und dir in § 58 am Ende der nachstehenden Statuten gedachte gleiche Befreiung genehmigt, jedoch mit dem Vorbehalte, alle diese Vergünstigungen nach Gelegenheit von Zeit und Umstän den zu mehren, zu mindern, oder auch ganz wieder aufzuheben. Zu dessen Beurkundung ist dieses Bestätigungsdecret von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. Dresden, den 17ten April 1850. Friedrich August. v. Ferdinand Zschinsky. Richard Freiherr von Friesen. Statuten der landständischen Hypotheken- auch Leih- und Sparbank für das Königlich Sächsische Markgrasthum Oberlausitz. Erster Abschnitt. Don dem Namen, Zweck, Sitz, Gerichtsstand und den Statuten der Bank. Name. 8 1. Die landständische Hypotheken- auch Leih- und Sparbank des Markgrafthums Oberlausitz ist ein von den Ständen des Landkreises aus eignen Mitteln gebildetes Institut, mithin Eigenthuin derselben und wird vom Staate anerkannt. Zweck. § 2- Der Zweck der Bank ist: . die Errichtung eines Centralpunkts, insbesondere für die Oberlausitz, zu Anlegung und Darleihung von Geldern für alle Classen der Bewohner der Provinz, sowie des gesammten Inlands und zwar: 1) hinsichtlich der Anlegung der Gelder: s) durch Annahme von verzinslichen Einzahlungen aus den städtischen oder Land- gemeinde-Sparcassen unter Eröffnung eines laufenden Credits bei der Bank, laut Beilage ^ b) durch Annahme von Einlagen gegen Ausstellung von Sparbankbüchern, oder Ausgabe abgcstempeltcr mit Rückkaufsbescheinigung (vergl. 8 26) versehener Pfandbriefe, nach Maaßgabe der Beilage ^