Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Titel
Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Decket wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz; vom 17ten April 1850. WIR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen re. rc. re. Haben auf das durch Unsere Ministerien der Justiz und deS Innern Uns vorgetragene Gesuch der Stände des Landkreises rin Markgrafthume Oberlausitz die Errichtung einer Spar- und Leihbank in Verbindung mit der unter dem 13ten August 1844 bestätigten landständischen Hypothekenbank für das Markgrafthum Oberlausitz genehmigt und den Uns vorgelegten abge änderten Statuten dieser Anstalt, wie sie nachstehen, Unsere Bestätigung dergestalt crtheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. Zugleich haben Wir dieser Hypotheken- auch Leih- und Sparbank, welche von der gesamm- ten Corporation der Stände des Landkreises» im Markgrafthume Oberlausttz garantirt wird, die Ausgabe von auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen in Appoints nicht unter Fünf Thal er unter dem Namen: Banknoten, bis zu dem Belaufe von höchstens Fünfmalhundert Tausend Thalern, bis auf Widerruf, von welchem Vorbehalte jedoch binnen Zehn Jahren von heute an gerechnet kein Gebrauch gemacht werden wird, und ohne Uebernahme irgend einer Vertretungsverbindlichkeit für den Staat gestattet, die zu §8 4, 5, 6 und 17 der unter ^ den Statuten beigefügten Sparbankordnung und zu 88 5, 6, 7 der denselben unter v. angefügten Leihbaukordnung erbetenen Nechtsvergünstigun- gen, ingleichen die Ausdehnung der bereits der bisherigen landständischen Hypothekenbank zu gebilligten, in § 15 der ältern sowohl, als der nachstehenden Statuten erwähnten Befreiung von der Stempelsteuer auf sämmtliche Geschäfte der Bank, derselben in Gnaden zugcstanden <^rl, - V'' LNsILbUN-Wvi36-Lit)!i0iNSl< t,'