Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Titel
Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
( 23 ) 2) gegen Verkauf abgestempelter, mit Rückkaufsbescheinigung und Kündigungsfrist ver sehener Pfandbriefe der Bank (siehe Sparbankordnung, Beilage 8 107. Diese Gelder sind hauptsächlich zu Gewährung von Darlehnen an die Grund besitzer in den Landgemeinden und Landstädten des Landkreises gegen Hypothek; hiernächst aber auch zu Ausleihung auf Grundbesitz der Stadtmitleidung, sowie auch außerhalb der Oberlausitz nach Maaßgabe Abschnitt IV. und V. dieser Statuten bestimmt. Die über je nen Bedarf eingehenden Gelder können an Communen Stiftungsverwaltungen und öffent liche Institute, nach Maaßgabe der speciellen Bestimmungen der Beilage 8. ausgeliehen werden. 8 108- Hiernach nicht verwendbare Gelder können gegen Verpfändung von Staats papieren, sonstigen Effecten und Hypotheken, nach Maaßgabe der Bestimmungen der Bei lage 8. ausgeliehen werden. 8 109. Schließlich werden die hiernach noch übrig bleibenden Bestände in Staats papieren und diesen gleich zu achtenden Valuten nach Maaßgabe der.Beilage 8. angelegt. 8 110- Als befriedigt wird der Bedarf der § 107 gedachten Grundbesitzer der Ober- lausitz und Communen angesehen, wenn die Anmeldung nicht ein Vierteljahr vor den Quar talen Isten Januar, Isten April, Isten Juli und Isten October jeden Jahres erfolgt ist. 8 111. Die §§ 108 und 109 gedachten Anlegungen concurriren mit einander und bleiben dem Ermessen des Direktoriums überlassen. Achter Abschnitt. Von der Auflösung der Bank, und der Oberaufsicht des Staats. Darlehne auf Hypotheken und an Gemeinden und öffentliche Institute. Darlehne gegen Unterpfand. Ankauf von Effecten. Fristbestimm- ung für Gesuche um Darlehne. Wahl bei An legung der Capitalien. 8 112. Eine Auflösung der Bank kann nur auf Beschluß der Stände des Landkrei- Auflösung der ses unter Genehmigung der Regierung erfolgen. Bank. Nach erfolgtem Beschlüsse hat der Landesälteste oder dessen Stellvertreter im Amte zu vörderst den sämmtlichen Schuldnern der Bank, unter Einräumung einer einjährigen Frist, zu kündigen, binnen welcher Frist jedem Schuldner der Bank nachgelassen bleibt, seine Schuld zu jeder beliebigen Zeit ganz oder theilweise abzuzahlen. Nach Ablauf von 6 Monaten nach erfolg ter Kündigung der Darlehne tritt die Kündigung der Pfandbriefe und Banknoten nach den in 88 26 und 36 gegebenen Vorschriften, sowie die Kündigung der Sparbankbücherschuld ein. Rücksichtlich der Letztem ist nach § 11 der Beilage X. zu verfahren. Das nach Berichtigung der Passiven verbleibende Vermögen der Bank fällt der Casse des Landkreises der Provinzialstände anheim. 8 113. Zur Ueberwachung der Bank wird von der Staatsregierung ein Königl. Com- Königlicher missar bestellt werden. Derselbe ist berechtigt, den regelmäßigen Sitzungen des Directoriums Kommissar.