Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Titel
Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
t 22 ) V. durch den Syndicus. 8 101- Der Syndicus der Stände des Landkreises ist zugleich Syndicus der Bank und stets Mitglied des Direktoriums. Er muß immatriculirter Notar und zum Protocolliren be fähigt und befugt sein. kschäftskreis § 102. Derselbe hat insbesondere die Prüfung der Gesuche um Darlehnsertheilungen desselben. in formeller und materieller Hinsicht zu besorgen, und alles zur Entscheidung des Direktori ums vorzubereiten und die Beschlüsse desselben in Vollzug zu setzen, insoweit dieselben nicht die Mitwirkung eines Direktors erheischen. Derselbe hat die monatlichen Cassenrevisionen mit Einem der Direktoren zu halten und darüber das Protokoll zu führen. Derselbe führt bei collegialischen Berathungen des Direktoriums das Protokoll und be sorgt alle Geschäfte der Bank, welche eine juristische Befähigung in Anspruch nehmen. Derselbe vertritt das Direktorium der Bank in allen Rechtssachen, ohne dazu besonderer Vollmacht zu bedürfen, Kraft des ihm hiermit ertheilten allgemeinen Auftrags. Fortsetzung. 8 103. Alle an das Direktorium der Bank gerichteten Eingaben werden von ihm er öffnet, und, insoweit keine hauptsächliche Entschließung, sondern nur eine Zwischenbescheidung in Frage kommt, wird letztere von ihm selbst erlassen, alle Ausfertigungen dieser Art erfolgen unter seinem, des Syndicus Namen. Dienstinstruc- § k 04. Der Syndicus erhält seine Dienstinstruction gleich den übrigen Beamten der tionen. Bank von dem Direktorium, und ist für seine Handlungen und Vernachlässigungen gleich den übrigen Beamten der Bank zunächst dem Vorsitzenden Direktor und dem gesummten Direkto rium verantwortlich und hat wie der vollziehende Direktor, der Buchhalter, Cassirer und Con- troleur, Caution zu bestellen. Die Dienstinstructionen sind den Ständen des Landkreises zur Genehmigung vorzulegen. Stellvertretung. H 105. Sowohl für Verhinderungsfälle des Syndicus, als überhaupt für eintretende Bedürfnisse der Bank, kann das Direktorium einen oder mehrere, die nach § 101 zur Ueber- nahme des Syndikats erforderliche Befähigung besitzende Juristen als Stellvertreter oder Ge hüsten des Syndicus zur Besorgung der demselben als solchem und abgesehen von seiner Func tion als Mitglied des Direktoriums obliegenden Geschäfte beauftragen. Die Ertheilung eines solchen Auftrags ist ebenso wie die Zurücknahme desselben öffentlich bekannt zu machen. Siebenter Abschnitt. Von den Eorschußgeschäften der Bank. 8 106. Die Bank übernimmt baare Gelder und haftet dafür mit ihrem gesammten Vermögen: 1) gegen Ausstellung von Sparbankbüchern (siehe die specielle Sparbankordnung, Bei lage ä.), Geschäfte der Sparbank.