Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Titel
Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
( 2t ) in Gegenwart von mindestens vier Direktoren zu berathen und zur Entscheidung zu bringen. Gegen diesen Beschluß ist noch eine Berufung an den Provinziallandtag statthast. § 95. Das Direktorium erstattet jährlich Bericht an die Provinziallandstände überden Zustand und die Resultate der Bank und legt die jährliche Rechnung an dieselbe ab (8 14). Nach erfolgter Prüfung wird dein Direktorium durch die Versammlung der Stände des Landkreises auf einem ordentlichen Landtage der Liberationsschein ertheilt. Hl. durch den Vorsitzenden Direktor. § 96. Der Vorsitzende Direktor ist der jedesmalige Landesälteste. Derselbe hat die Ober aufsicht über den gestimmten Geschäftsgang der Bank und ist zu allen Handlungen und Ver richtungen berechtigt, welche dem Direktorium zuständig, aber der collegialischen Berathung nicht Vorbehalten sind und concurrirt daher mit dem vollziehenden Direktor und dem Syndi kus der Bank in allen Verrichtungen des besonder» Geschästskreises derselben, wo nicht hin sichtlich des Letztem eine juristische Befähigung erforderlich ist. Seine alleinige Unterschrift genügt bei allen Ausfertigungen der Bank, wo nicht die Un terschrift mehrerer Direktoren Inhalts dieser Statuten ausdrücklich angeordnet ist. § 97. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Landesbestallte, welcher im Falle der Verhinderung ganz in die Stelle des Letztem tritt. IV. durch den vollziehenden Direktor. § 98. Der vollziehende Direktor hat in Gemeinschaft mit dem Syndikus alle Maaß- regeln zu treffen, welche die Sicherheit der Bank und der ungestörte Fortgang der Geschäfte erheischen; insbesondere Vollmachten auszustellen, Anordnung wegen Klaganstellung zu tref fen und Kündigungen und Exemtionen eintreten zu lassen und diejenigen Verrichtungen zu besorgen, welche dem Direktorium zuständig, aber der collegialischen Berathung und Beschluß fassung nicht Vorbehalten sind. Derselbe ist demnächst auch zu allen Handlungen berechtigt, welche in den Geschäftskreis des Syndikus fallen, insoweit dazu nicht eine besondere gesetzliche Befähigung erforderlich ist. Unter seiner speciellen Leitung und Vertretung steht insbesondere das Cafsen- und Buch führungswesen der Bank, sowie unter seiner besondern Aufsicht die dabei angestellten Beamten. 8 99. Der vollziehende Direktor ist berechtigt, den An- und Verkauf von Papieren und Effecten unter Einverständniß mit dem Vorsitzenden Direktor anzuordnen. Der vollziehende Direktor kann Darlehne gegen Verpfändung von Staatspapieren, Ef fecten und Hyotheken nach Maaßgabe der Leihbankordnung, Beilage 8, gewähren. § 100. Der vollziehende Direktor, der Syndikus und der Buchhalter beziehen neben dem von den Landständen zu bestimmenden festen Gehalte eine Tantieme von 2 5 Procent des Reinertrags der Bank, an welcher annoch der Cassirer und resp. Controleur Theil nehmen. Die Verrheilung derselben, sowie die Theilnahme anderer Bankbeamten an derselben unter liegt dem Beschlüsse des landständischen Direktoriums. Berichtserstatt ung, Rech nungsab legung. Stellvertreter desselben. Kauf und Ver kauf von Effecten. Besoldungen.