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( 20 ) Collegialische Berathung. Form der Be schlüsse. Gegenstände derselben. Gegenvvrstell «»ge». § 91- Alle Angelegenheiten der Bank, welche nicht besonders dein Vorsitzenden oder vollziehenden Director oder dem Syndikus übertragen sind, oder nicht der Natur der Sache nach von diesem und dem Büreaupersonale allein besorgt werden müssen, sind collegialisch zu berathen und werden.durch Stimmenmehrheit entschieden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 92. Zur Fassung gültiger collegialischer Beschlüsse genügt die Gegenwart von drei Direktoren. § 93. Der collegialischen Berathung und Beschlußfassung des Direktoriums sind na mentlich folgende Gegenstände Vorbehalten: 1) die Feststellung des auf ein Grundstück zu bewilligenden Credits, 2) die Bewilligung oder Erhöhung des Credits auf baare Gefälle, 3) die Frage über Dismembrationen oder andere auf die Sicherheit der Bank Bezug ha bende Ereignisse, 4) Gesuche um Gestundung der Zinsen, soweit solche dem Direktorium zusteht (§ 66), 5) die Ausstellung von Hypothekenverzichten, 6) die über und bei Vindikationen, Verjährung und Mortificatio» von Pfandbriefen, Zinsleisten und Zinsscheinen vorkommenden Fragen l§ 30), 7) die Erwerbung von Grundstücken, Rechten und Gerechtigkeiten für die Bank, 8) die Anordnung von Verwaltungseinrichtungen, 9) die Wahl zum Vorschläge des vollziehenden Direktors und des ersten Buchhalters, so wie die Suspension oder auf Ansuchen zu ertheilende Entlassung eines Direktors, 10) die Annahme und Entlassung der subalternen Beamten der Bank, 11) die Aufnahme von Darlehnen gegen besondere Schuldverschreibungen der Bank oder gegen Ausstellung von Sparbankbüchern zu einem höheren Zinsfüße als 3 Procent, 12) die Festsetzung der Provision für baare Gelddarlehne, 13) die Beschlußfassung über die Ausgabe von abgestempelten Pfandbriefen (vergl.§26) in Hinsicht auf deren Serien und Litern als Sparbankscheine, 14) die Beschlußfassung über die Herabsetzung der Annahme von Einzahlungen gegen Sparbunkbücher unter 1 Thlr. , sowie über Erhöhung oder Herabsetzung des Zinsfußes der Sparbankeinlagen, 15) die Prüfung der Legitimation bei Rückzahlung solcher Einlagen, welche laut Spar bankordnung § 3 nur dem legitimirten Eigenthümer zurückzuzahlen sind, . 16) die Gewährung von Darlehnen an Communen, Corporationen, Stiftungen, und öffentlichen Institute und die Feststellung der dabei zu machenden Bedingungen, 17) die Bestimmung über die Serien und Summen der auszugebenden Banknoten. 8 94. Wenn ein durch einen Beschluß des Direktoriums Betheiligter sich dabei nicht beruhigen will, sondern mit einer Gegenvorstellung einkommt, so ist der Gegenstand nochmals