Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Titel
Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
( 16 ) zum Werthe des ganzen Grundstücks so unbedeutend ist, daß aus der beantragten Abtrennung eine Gefährdung der Interessen der Bank schlechterdings nicht entstehen könne. Tilgung des § 71. Dem Schuldner steht es frei, zu jeder Zeit (vergl. jedoch 8 74) seine Schuld ganz Capital-. ^ tilgen; Abschlagszahlungen auf baare Gelddärlehne werden nur nach Höhe von 100 Tha- ler und darüber angenommen und nur in Summen, welche eine Abrundung der ter minlichen Zinsen zulasten. Alle Abschlagszahlungen werden dem Schuldner auf sein Conto so fort gut geschrieben, mindern jedoch den Betrag der von ihm an die Bank zu zahlenden Zinsen erst von dem Eintritte des nächsten Verzinsungstermins an. Um jevoch den Schuldnern von Darlehnen bis zu 500 Thalern die Abzahlung ihrer Schuld in den kleinsten Raten zu ermöglichen, wird von dem Directorium der Bank die Einrichtung getroffen werden, daß für diese Schuldner der Hypothekenbank besondere, auf den Inhaber gestellte Sparbankbücher ausgegeben und Einlagen von 1 Thaler an zu dem selben Zinsfüße verzinst werden, als der Zinsfuß der betreffenden Hypothek beträgt. Diese Einlagen der Hypothekenbankschuldner werden stets als Abschlagszahlungen auf die Hypothekenschuld des Einlegers angesehen und können daher nie zurückgefordert werden, sondern werden, sobald dieselben einschließlich der jährlich zu Capital zu schlagenden Zinsen die Summe von 100 Thalern erreichen, stets auf dem Hypothekenconto des Schuldners in den Büchern der Bank, gegen Rückgabe des Sparbankbuchs, abgeschrieben. Frühere Abschreib ungen bleiben in das Ermessen des Direktoriums gestellt. Auf diese Sparbankbücher und deren Einlagen finden übrigens alle Bestimmungen der Sparbankordnung volle Anwendung. Fortsetzung. 8 72. Ist das Darlkhn in Pfandbriefen gewährt worden, so kann die Rückzahlung der ganzen Schuld oder eines Theils derselben in der Regel nur mittelst einzuliefernder Pfand briefe der Bank nach dem Nennwerthe und in Beträgen, welche in der Capitalssumme der letz teren aufgehen, erfolgen; es steht jedoch dem Direktorium frei, nach seinem Ermessen gegen Ver gütung der Coursdifferenz, des Disconto u. s. w. ganz oder zum Theil Baarzahlungen anzu- nehmen. Fortsetzung. 8 73. Die einzuliefernden Pfandbriefe müssen mit sämmtlichen dazu gehörigen und noch nicht fälligen Zinsscheinen und den Zinsleisten versehen, übrigens von derselben Serie der Pfandbriefe sein, in welcher das Darlehn, worauf die Abzahlung erfolgt, auSgereicht wor den ist. Etwa fehlende Zinsscheine hat der Schuldner nach ihrem Betrage zu vergüten, wogegen dieselben bei ihrer künftigen Präsentation von der Bank bezahlt werden. Pfandbriefe ohne dazu gehörige Zinsleisten werden nicht angenommen. Termine der § 74. Der Schuldner ist mit den Rückzahlungen auf das Capital in der Regel an die Rückzahlung. Zeit der Ouartalsttzungen (8 90) gebunden. Das Directorium kann jedoch zu jeder Zeit Rückzahlungen annehmen (8 71).