Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Titel
Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz vom 17. April 1850
Wahl der Nas sen der Pfand briefe. Ausfertigungs gebühr. Verzinsung der Darlehne. Anfang der Verzinsung. Zinstermine. Verzugszinsen. Diese Empfangsbekenntnisse sind einer besonder» Stempelsteuer neben dem zu dem Haupt- documente verwendeten Stempel nicht unterworfen. § 59. Die Wahl der Classen der Pfandbriefe nach ihrer verschiedenen Höhe (§ 27) hängt ^ zwar in der Regel von dem Schuldner ab; es kann jedoch das Directorium zu Erhaltung einer gewissen Verhältnißmäßigkeit die ihm nothwendig erscheinenden Beschränkungen für jeden ein- > ^ zelnen Fall eintreten lassen. ^ § 60. Bei Ausreichung der Pfandbriefe hat der Schuldner stets Procent an Einschreib- > ungs - und Ausfertigungsgebühren zu der Casse der Bank zu entrichten. Bei baaren Gelddarlehnen richten sich diese Gebühren nach den momentanen Geldverhält- j nissen, sie sollen aber 1 Procent nicht übersteigen. Sie gelangen jedoch in Wegfall in allen l Fällen, wo die Kosten der Recognition des Empsangsbekenntnisses (8 58, b) den Betrag der Gebühren übersteigen. ^ 8 61. Die Schuldner haben von dem Capitale, welches sie von der Bank jedesmal inne- , haben, an Zinsen: s) soviel Procente, als der Zinsfuß der Serie der ihnen ausgereichten Pfandbriefe beträgt, oder als bei baaren Gelddarlehnen in dem Schulddocumente an Zinsen vertragsmäßig stipulirt werden und b) annoch ein Drittel Procent mehr als Beitrag zu den Verwaltungskosten alljährlich zu bezahlen (Mehrzinsen). ^ Das Directorium kann in allen Fällen, wo die Erhöhung des Zinsfußes einer schon be stehenden Hypothek und deshalb wegen der höhern Zinsen die Bestellung einer besondern Hypo thek sich nothwendig macht, die letztere auch außerhalb der ersten Hälfte des Grundsteuereinheits- wertbs annehmen. * Eine Herabsetzung oder Erhöhung dieser Zinsen und Mehrzinsen bleibt dem verfassungs mäßigen Beschlüsse der Stände des Landkreises auf ordentlichen Provinziallandtagen Vorbehal ten, und haben sich die Schuldner der Bank diesem Beschlüsse zu fügen, oder das Capital nach ^ vorgängiger halbjähriger Kündigung zurückzuzahlen (vergl. 8 78, b). § 62. Die Verzinsung hebt mit dem Tage an, an welchem die Bankverwaltung zu Aus- ^ zahlung des Darlehns sich bereit zu halten hatte. ^ § 63. Die Zinsen des DarlehnS sind in halbjährigen Terminen am Isten Juni und Isten December jeden Jahres gefahr- und unkostenfrei nach Budissin an die Bank zu entrichten. § 64. Wer die am Isten Juni und resp. Isten December jeden Jahres fälligen Zinsen z nicht spätestens bis zum 8ten Juni oder resp. 8ten December eingezahlt hat, ist der Bank zu c einer Entschädigung wegen Deckung des bei der Casse hierdurch eintretenden Ausfalls verpflich- zi tet, welche darin besteht, daß der säumige Schuldner von dem Betrage der rückständigen Zinsen b Verzugszinsen nach Höhe von 5 Procent aufs Jahr an die Bank zu entrichten hat. Diese Ver- z>